Beschluss vom 11.04.2025 -
BVerwG 7 B 25.24ECLI:DE:BVerwG:2025:110425B7B25.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.04.2025 - 7 B 25.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:110425B7B25.24.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 25.24

  • OVG Münster - 24.05.2024 - AZ: 22 D 68/23.AK

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2025
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und Dr. Löffelbein
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beruft, wird den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht.

2 Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage bereits wegen ihrer "kaum strukturierte(n), sich wiederholende(n), von fehlerhaften und unvollständigen, ihren Sinn oftmals kaum erahnen lassenden Sätzen geprägte(n) Klagebegründung", die sich "offensichtlich jedenfalls in weiten Teilen nicht auf den hier zu entscheidenden Sachverhalt bezieht", für unzulässig erachtet. Die Möglichkeit einer eigenen Rechtsverletzung der Klägerin ergebe sich auf der Grundlage des nach § 6 UmwRG und § 67 Abs. 4 VwGO berücksichtigungsfähigen Vortrags nicht. Mit diesen, die Entscheidung selbständig tragenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts setzt sich die Beschwerdebegründung, die ihrerseits kaum strukturiert und in Teilen unverständlich formuliert ist, nicht auseinander. Ihre als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage bezieht sich ausschließlich auf die weitere Begründung des Oberverwaltungsgerichts, dass "jenseits dessen" weder auf der Grundlage von Nachbarbelangen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG noch aus dem bauplanungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme oder sonstigen Vorschriften eine Verletzung der Klägerin in eigenen Rechten möglich sei. Ist eine Entscheidung auf mehrere, die Entscheidung selbständig tragende Gründe gestützt, kann eine Nichtzulassungsbeschwerde nur Erfolg haben, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (BVerwG, Beschluss vom 24. August 2023 - 7 B 5.23 - UWP 2023, 284 Rn. 29 m. w. N.).

3 Abgesehen davon setzt sich die Beschwerde auch mit den Ausführungen der Vorinstanz zu einer fehlenden subjektiven Rechtsposition nicht in der erforderlichen Art und Weise auseinander, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dem Oberverwaltungsgericht unwahre Tatsachenbehauptungen zu unterstellen. Soweit sie in diesem Zusammenhang vorbringt, es liege "ein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz" nahe, ist damit den Darlegungsanforderungen an einen Verfahrensfehler (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) ebenfalls nicht genüge getan.

4 Soweit mit dem Schriftsatz vom 6. Januar 2025 weitere Verfahrensfehler erstmals gerügt werden, war in diesem Zeitpunkt die nicht verlängerbare Begründungsfrist von zwei Monaten seit Zustellung des vollständigen Urteils (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) seit langem abgelaufen und der Vortrag daher nicht zu berücksichtigen.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.