Beschluss vom 11.05.2022 -
BVerwG 7 B 11.22ECLI:DE:BVerwG:2022:110522B7B11.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.05.2022 - 7 B 11.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:110522B7B11.22.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 11.22

  • VG Stuttgart - 19.05.2021 - AZ: 17 K 8288/19
  • VGH Mannheim - 25.01.2022 - AZ: 10 S 2148/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 2022
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Löffelbein und Dr. Wöckel
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 25. Januar 2022 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Der Kläger begehrt eine Ausnahmegenehmigung von einem Verkehrsverbot.

2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschlusswege als unzulässig verworfen. Die Revision gegen seinen Beschluss hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.

II

3 Die Beschwerde ist unzulässig.

4 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der ergangenen Berufungsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs richtet sich auf die Zulassung der Revision gegen diesen Beschluss durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. § 132 Abs. 1, § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO). Mithin sind in der Beschwerdebegründung Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 VwGO mit Bezug auf die Entscheidung des Berufungsgerichts geltend zu machen.

5 Zulassungsgründe mit Bezug auf den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs macht der Kläger nicht geltend. Vielmehr bezieht sich sein Beschwerdevorbringen ausschließlich auf das der Berufungsentscheidung vorangegangene erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts, das mit dem Rechtsmittel der Revision nicht angefochten werden kann.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.