Urteil vom 11.07.2007 -
BVerwG 9 C 1.07ECLI:DE:BVerwG:2007:110707U9C1.07.0
Leitsätze:
1. Wird vom Berufungsbeklagten eine selbständige Berufung eingelegt, ist dadurch nicht sein Wahlrecht verbraucht, unter Einhaltung der dafür geltenden Zulässigkeitsvoraussetzungen Anschlussberufung einzulegen. Dieses Wahlrecht kann er dadurch ausüben, dass er sinngemäß eine Prozesserklärung abgibt, er halte seine Berufung nunmehr als Anschlussberufung aufrecht. Die Berufung ist sodann in eine Anschlussberufung umzudeuten.
2. Das zweistufige Finanzierungssystem, das in Sachsen-Anhalt für die Kosten der Gewässerunterhaltung gilt, lässt sich auf der ersten Stufe - nämlich der die Mitgliedsgemeinden treffenden Verbandsbeiträge - als interkommunaler Lastenausgleich beschreiben. Für die korporativen Beiträge (Verbandslasten) ist das Äquivalenzprinzip kein tauglicher verfassungsrechtlicher Maßstab.
Urteil
BVerwG 9 C 1.07
- OVG Magdeburg - 15.04.2005 - AZ: OVG 1 L 314/04 -
- OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 15.04.2005 - AZ: OVG 1 L 314/04
In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 11. Juli 2007 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar, Prof. Dr. Rubel, Dr. Nolte und Domgörgen für Recht erkannt:
- Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. April 2005 wird zurückgewiesen.
- Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Kläger.
Gründe
I
1 Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zu einer Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen durch die beklagte Stadt. Die beigeladenen Unterhaltungsverbände erheben diese Beiträge als Verbandsbeiträge von der Beklagten, die sie auf die grundsteuerpflichtigen Inhaber von Flächen im Verbandsgebiet umlegt.
2 Der Kläger ist als Forstwirt tätig und bewirtschaftet im Rahmen seines Betriebes u.a. Waldflächen in der Dübener Heide. Das in Sachsen-Anhalt liegende Waldstück, das teilweise in seinem Eigentum steht, teilweise aber angepachtet ist, erstreckt sich auf einer Hochfläche zwischen Elbe und Mulde. Die Wasserscheide zwischen den beiden Flüssen verläuft in diesem Bereich ungefähr von Nordwesten nach Südosten und bildet die Verbandsgebietsgrenze, die das Waldstück durchschneidet, wobei sich im Osten das Gebiet des Beigeladenen zu 1 und im Westen das Gebiet des Beigeladenen zu 2 erstreckt. Nach den von der Vorinstanz in der mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellungen wird das Waldstück im nördlichen Bereich auf dem Gebiet des Beigeladenen zu 1 von einem Wasserlauf geschnitten, der zumindest bei Starkregenfällen, die nicht selten sind, Niederschlagswasser aufnimmt und dieses einem Gewässer zweiter Ordnung zuleitet.
3 Die gegen den Kläger in zwei Bescheiden - beide datierend vom 4. Oktober 2000 - für das Veranlagungsjahr 2000 festgesetzte Umlage beläuft sich nach einer im Widerspruchsverfahren durchgeführten Korrektur auf insgesamt 590,02 DM. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht die Bescheide aufgehoben, soweit die Beklagte die ihr gegenüber vom Beigeladenen zu 2 festgesetzten Beiträge auf den Kläger umgelegt hat. Im Übrigen ist die Klage abgewiesen worden.
4 Gegen dieses Urteil haben der Kläger und der Beigeladene zu 2 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Entgegen der Rechtsmittelbelehrung hat der Beigeladene zu 2 seine Berufung nicht beim Verwaltungsgericht, sondern beim Oberverwaltungsgericht eingelegt. In einem späteren Schriftsatz hat er sinngemäß mitgeteilt, er halte seine Berufung als Anschlussberufung aufrecht.
5 Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, auf die Anschlussberufung des Beigeladenen zu 2 das Urteil erster Instanz abgeändert und die Klage gegen die angefochtenen Bescheide im vollen Umfang abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die im Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt i.d.F. der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. LSA S. 186) - WG LSA a.F. -vorgegebene Verteilungsregelung lasse eine Bemessung nach einem anderen als dem dort vorgesehenen Flächenmaßstab, insbesondere nach der Nutzungsart der betroffenen Grundstücke, nicht zu. Der Flächenmaßstab verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Bei der Umlage von Gewässerunterhaltungsbeiträgen handele es sich um Verbandslasten, die nicht des Nachweises eines äquivalenten Vorteils für den Umlagepflichtigen bedürften. Der Gesetzgeber habe sich bei der Bestimmung des Flächenmaßstabes von der typisierenden und der Lebenserfahrung entsprechenden Annahme leiten lassen dürfen, dass sämtliche Flächen im Einzugsgebiet von Gewässern allein wegen ihrer Lage im Niederschlagsgebiet zur Gewässerunterhaltung beitrügen. Dem liege die gesetzgeberische Wertung zugrunde, dass die Gewässerunterhaltung nicht nur den Anliegern oder Gewässereigentümern, sondern allen Grundstücken im Niederschlagsgebiet eines Gewässers zugute komme. Somit fehle es auch nicht an der für die Zulässigkeit einer Sonderabgabe erforderlichen Gruppenhomogenität. Wenngleich das Aufkommen aus der Umlage gruppennützig zu verwenden sei, bedeute dies nicht, dass es im spezifischen Interesse eines jeden einzelnen Abgabenpflichtigen verwendet werden müsse. Vielmehr genüge es, wenn die Verwendung dem Interesse der Gruppe in der Gesamtheit zugute komme. Besonderen, vom Gesetzgeber nicht gewollten Härten sei in einem gesonderten Verfahren durch Stundung oder Erlass Rechnung zu tragen. Greifbare Anhaltspunkte für eine erdrosselnde Wirkung der Umlage der Verbandsbeiträge auf die Forstbetriebe in Sachsen-Anhalt bestünden nicht. Entgegen der Ansicht des Klägers sei auch ein Verstoß der landesgesetzlichen Regelung gegen das Demokratieprinzip nicht erkennbar, weil die Unterhaltungsverbände von den Mitgliedsgemeinden kontrolliert würden. Es sei Sache der Einwohner, in Wahlen für eine Zusammensetzung des Stadtrates zu sorgen, der darauf hinwirke, dass die Gemeinde ihren Kontrollaufgaben gegenüber den Unterhaltungsverbänden gerecht werde. Eine Beitragsfreiheit komme nur ausnahmsweise in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalles ausgeschlossen werden könne, dass eine Fläche Wasser an ein Gewässer zweiter Ordnung abführe. Dies sei hier nicht der Fall. Der Kläger habe dies im Klageverfahren auch nicht in Abrede gestellt. Allerdings habe er geltend gemacht, dass die Wassermengen im Verhältnis zu denen anderer Grundstücksnutzungen äußerst gering seien, so dass der Abfluss auch durch nicht zu unterhaltende natürliche Bachläufe gesichert sei, und dass Wasserabfluss sich auf den Zustand des Waldes schädlich auswirke. Die Behauptung, von seinem Waldgebiet fließe überhaupt kein Wasser in ein Gewässer zweiter Ordnung, habe der Kläger erst aufgestellt, als er darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass nach dem Senatsurteil vom 6. Dezember 2001 - 1 L 310/01 - (ZfW 2003, 104 <110>) auch ein geringer Wasserzufluss die Umlage der Beiträge rechtfertige. Der Vortrag des Klägers sei somit gesteigert und deshalb unglaubhaft. Abgesehen davon sei er auch nicht schlüssig, weil das Waldgebiet nach dem vom Kläger selbst vorgelegten Kartenmaterial von einem Gewässer geschnitten werde. Aus diesem Grunde habe der Senat ungeachtet des vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrags keinen Anlass gehabt, von Amts wegen durch Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis darüber zu erheben, ob aus dessen Wald Wasser abfließe.
6 Die Anschlussberufung sei zulässig und begründet. Die Grundlage für die Beanstandung seitens des Verwaltungsgerichts sei entfallen, weil der Beigeladene zu 2 mit einer rückwirkend in Kraft getretenen Neufassung der Hauptsatzung die Hebung von Erschwernisbeiträgen nicht mehr vorsehe. Ein etwaiger Unterhaltungsmehraufwand sei im Übrigen mit den von der Stadt Dessau in Höhe von 30 000 DM getragenen Mehrkosten als abgegolten anzusehen.
7 Mit seiner Revision gegen dieses Urteil rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Er ist der Ansicht, die Anschlussberufung des Beigeladenen zu 2 sei unzulässig gewesen. Ein Verfahrensfehler sei es ferner, dass sein Beweisantrag, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens festzustellen, dass aus seinen Waldflächen kein oberflächlicher Wasserabfluss in Gewässer stattfinde, die in der Unterhaltungslast der Beigeladenen stünden, vom Oberverwaltungsgericht abgelehnt worden sei. Die Einholung eines Gutachtens hätte sich auch zur Frage der Erdrosselungswirkung der Umlage aufdrängen müssen. Im Zusammenhang mit dem Problem der Erschwernisbeiträge seien an seine Darlegungslast übertriebene Anforderungen gestellt worden, so dass er sich in seinem Recht auf rechtliches Gehör verletzt sehe. Mit Blick auf die Anforderungen, die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Geltung des Demokratieprinzips im Bereich der funktionalen Selbstverwaltung entwickelt worden seien, könnten die Überlegungen nicht überzeugen, die vom Oberverwaltungsgericht zur demokratischen Legitimation der Unterhaltungsverbände in Sachsen-Anhalt angestellt worden seien. Es fehle insbesondere an organisatorischen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen, die effektiv einer Quersubventionierung derjenigen Gruppen entgegenwirkten, die in den Gremien der Unterhaltungsverbände vertreten seien und sich mit ihren Belangen unkontrolliert zu Lasten der gegenläufigen Interessen der Forstwirte durchsetzen könnten. Wenn die Vorinstanz den Flächenmaßstab als Bemessungsgrundlage billige, wirke sich die Umlage der Gewässerunterhaltungsbeiträge für ihn als „Regensteuer“ aus; diese belaste ihn wie eine „zweite Grundsteuer“ und sei mithin unzulässig.
8
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 15. April 2005, das Urteil des Verwaltungsgerichts Dessau vom 6. Juli 2004, soweit es die Klage abgewiesen hat, und die Bescheide der Beklagten vom 4. Oktober 2000 - 27 00000 0/00 und 10 02444 0/00 - in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 21. November 2000 aufzuheben.
9
Die Beklagte und die Beigeladenen verteidigen das angefochtene Urteil und treten dem Vorbringen des Klägers entgegen. Sie beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
10 Der Vertreter des Bundesinteresses verneint unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des dort für die funktionale Selbstverwaltung entwickelten Anforderungsprofils einen Verstoß des § 106 Abs. 1 WG LSA a.F. sowie der Umlagesatzung der Beklagten gegen das Demokratieprinzip. Angesichts eines hohen Grades an sachlich-inhaltlicher Legitimation der Handlungsbefugnisse - einschließlich ausdifferenzierter Kontroll- und Aufsichtsmöglichkeiten - erscheine es bei einer bilanzierenden Betrachtungsweise unschädlich, wenn die personelle Legitimationskette von den durch die Umlage betroffenen Eigentümern zu den Unterhaltungsverbänden im Land Sachsen-Anhalt weniger ausgereift sei.
II
11 Die zulässige Revision ist nicht begründet. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers ohne Verstoß gegen Bundesrecht zurückgewiesen. Die von der Revision erhobenen Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg. Das gilt auch für die Rüge, die Anschlussberufung des Beigeladenen zu 2 sei unzulässig gewesen.
12 1. Die Vorinstanz hat die Anschlussberufung ohne Rechtsfehler als zulässig angesehen, obwohl der Beigeladene zu 2 ursprünglich eine selbständige Berufung eingelegt hatte. Wenn - wie hier - im erstinstanzlichen Urteil die Berufung zugelassen (vgl. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO) und vom Prozessgegner eingelegt worden ist, hat der Berufungsbeklagte unter Wahrung der dafür vorgeschriebenen Formen und Fristen die freie Wahl, ob er Rechtsschutz im Wege der selbständigen Berufung oder im Wege der Anschlussberufung anstrebt (zu den parallelen Vorschriften der ZPO vgl. BGH, Beschluss vom 30. April 2003 - V ZB 71/02 - NJW 2003, 2388). Dieses Wahlrecht kann der Berufungsbeklagte auch dadurch ausüben, dass er eine Prozesserklärung abgibt, er halte seine ursprünglich selbständige Berufung nunmehr als Anschlussberufung aufrecht.
13 Wird vom Berufungsbeklagten eine selbständige Berufung eingelegt, ist dieses Rechtsmittel vom Schicksal der gegnerischen Berufung unabhängig, während eine Anschlussberufung als vom Hauptrechtsmittel abhängiger Rechtsbehelf seine Wirkung verliert, wenn der Gegner seine Berufung zurücknimmt (vgl. § 127 Abs. 5 VwGO). Die Anschlussberufung stellt sich damit letztlich als eine Antragstellung innerhalb einer fremden Berufung dar (vgl. Beschluss vom 6. Juni 1997 - BVerwG 4 B 167.96 - Buchholz 310 § 127 VwGO Nr. 9 S. 5 m.w.N.), wobei eigenständige Fristen zur Einlegung (§ 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO) und zur Begründung (§ 127 Abs. 3 Satz 1 VwGO) laufen. Solange diese Fristen nicht verstrichen sind, besteht das genannte Wahlrecht des Berufungsbeklagten auch dann fort, wenn er bereits eine selbständige Berufung eingelegt hat. Aus der Regelung des § 127 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wonach die Anschließung auch statthaft ist, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat, ist nicht etwa der Umkehrschluss zu ziehen, dass mit Einlegung der selbständigen Berufung das Wahlrecht bereits verbraucht wäre.
14 Zwar ist dem Kläger einzuräumen, dass Hauptberufung und Anschließung nicht nebeneinander zulässig sein können. Zumindest dann, wenn die selbständige Berufung - wie hier - beim dafür unzuständigen Oberverwaltungsgericht eingelegt worden ist (vgl. § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO), muss ein Verzicht auf dieses Rechtsmittel aber nicht in einer Rücknahmeerklärung des Berufungsbeklagten Ausdruck finden (vgl. § 126 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Vielmehr ist es in diesem Fall ausreichend, wenn die Anschließung innerhalb der dafür maßgeblichen Frist gegenüber dem insoweit zuständigen Oberverwaltungsgericht (vgl. § 127 Abs. 1 Satz 2 VwGO) erklärt wird. Der damit nach außen erkennbar gewordene Anschließungswille umfasst im Zweifel das Einverständnis des Berufungsbeklagten, dass zugleich seine zuvor anhängig gemachte Hauptberufung in eine unselbständige Anschlussberufung umgedeutet wird. Der Beigeladene zu 2 hat in seinem Schriftsatz vom 17. November 2004 dieses Einverständnis hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, indem er - auf den richterlichen Hinweis vom 14. September 2004 Bezug nehmend - seine Berufung „wegen eines Verstoßes gegen § 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO als unzulässig“ bezeichnet hat. Damit hat der Beigeladene zu 2 deutlich gemacht, seine unzulässige Berufung als zulässige Anschlussberufung „retten“ zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86 - BGHZ 100, 383 <387>).
15 2. Mit seiner Aufklärungsrüge, zu dem Wasserabfluss aus dem von ihm bewirtschafteten Wald habe ein Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen, bleibt der Kläger erfolglos. Dem Oberverwaltungsgericht musste sich diesbezüglich eine weitere Sachaufklärung nicht aufdrängen.
16 Die Vorinstanz hat sich in Anwendung und Auslegung von Landesrecht - somit für das Revisionsgericht grundsätzlich nicht nachprüfbar (§ 137 Abs. 1 VwGO) - dafür entschieden, den Flächenmaßstab als bindende Vorgabe für den Satzungsgeber einzustufen. Wenn es um die Umlegung der Verbandsbeiträge auf die Grundsteuerpflichtigen geht, ist die Wahl eines nutzungsbezogenen Maßstabs nicht vorgesehen und damit ausgeschlossen (UA S. 8). Darüber hinaus ist dem angefochtenen Urteil (UA S. 9 f.) zu entnehmen, dass dem Flächenmaßstab die Wertung des Landesgesetzgebers zugrunde liegt, dass die Gewässerunterhaltung allen Grundstücken im Niederschlagsgebiet eines Gewässers zugute kommt (UA S. 9) und der Flächenmaßstab somit ungeachtet des Einzelfalles auf allen Flächen zur Anwendung kommen soll, von denen Niederschlag den Gewässern zweiter Ordnung zugeleitet wird. Insbesondere sollen also auch Waldflächen nach dem Flächenmaßstab veranlagt werden, so dass es ohne Belang ist, ob sie weniger Wasser als etwa landwirtschaftlich genutzte Flächen abgeben. Nach der Vorstellung des Landesgesetzgebers gehen Niederschläge unabhängig von Bodenbeschaffenheit und Kulturzustand gleichmäßig auf die Grundstücke nieder, so dass unter gemeingewöhnlichen Umständen damit gerechnet werden darf, dass das Niederschlagswasser den Gewässern zugeführt wird, zu denen das Niederschlagsgebiet nach Gefälle und sonstigen das Abflussverhalten beeinflussenden Faktoren entwässert (UA S. 12). Der Flächenmaßstab basiert somit auf der Vermutung, dass ein Grundstück schon wegen seiner Lage in diesem Niederschlagsgebiet notwendig Zubringer zu den zu unterhaltenden Gewässern ist. Was die Geltung des Flächenmaßstabs als Bemessungsgrundlage für die Umlage angeht, lässt nach Ansicht der Vorinstanz diese gesetzliche Vermutung Ausnahmen nicht zu (UA S. 10).
17 Auf Einwände gegen diese materiellrechtliche Position kann der Kläger seine Aufklärungsrüge nicht mit Erfolg stützen. Die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel leidet, beurteilt sich nämlich nach dem materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz, selbst wenn dieser Standpunkt Bedenken unterliegen sollte (vgl. z.B. Urteil vom 1. Dezember 2005 - BVerwG 10 C 4.04 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 100 S. 33 Rn. 19 m.w.N.). Die grundsätzliche Kritik, mit der sich der Kläger gegen den Flächenmaßstab wendet, ist in diesem Zusammenhang somit unbeachtlich.
18 In den Blick zu nehmen ist danach nur die weitere Aussage des angefochtenen Urteils, dass die §§ 106 Abs. 1 Satz 2, 105 Abs. 2 Satz 3 WG LSA a.F. einen Befreiungstatbestand enthalten, dessen Voraussetzungen dann vorliegen, „wenn nach den Umständen des Einzelfalles ausgeschlossen werden kann, dass eine Fläche Wasser an ein Gewässer zweiter Ordnung abführt“ (UA S. 12). Der Kontext der weiteren Begründung weist darauf hin, dass die Vorinstanz die erwähnte Vermutung im Zusammenhang mit dem Befreiungstatbestand - wenn auch in sehr engen Grenzen - als widerleglich betrachtet, also insoweit auf der Ebene des räumlichen Anwendungsbereichs des Abgabentatbestandes eine Ausnahme anerkennt. Die Vorinstanz betont zwar zunächst, dass der Abgabentatbestand räumlich an das Niederschlagsgebiet und nicht an das Einzugsgebiet anknüpft. Dann wird von ihr aber eingeräumt, dass es Ausnahmefälle geben kann, in denen Flächen zwar im Niederschlagsgebiet liegen, aber dennoch kein Niederschlagswasser an Gewässer zweiter Ordnung abführen. Letztlich liegt in den Aussagen zu dem Befreiungstatbestand das Eingeständnis der Vorinstanz, dass der Unterschied zwischen Niederschlagsgebiet und Einzugsgebiet in atypisch gelagerten Fällen durchaus rechtlich relevant werden kann, weil die genannten Befreiungsvoraussetzungen der Entstehung einer Abgabenpflicht entgegenstehen können. Die Vorinstanz schließt sich insoweit der von ihr an dieser Stelle zitierten Kommentierung (Haupt/Reffken/ Rhode, Niedersächsisches Wassergesetz, § 101 Rn. 7) zum gleichlautenden § 101 Abs. 3 Satz 5 des Niedersächsischen Wassergesetzes an.
19 Die danach zur Entscheidung anstehende Frage, ob das vom Kläger bewirtschaftete Waldstück überhaupt Niederschlagswasser an die von den Beigeladenen unterhaltenen Gewässer zweiter Ordnung abgibt, durfte die Vorinstanz ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen beantworten. Es stellte keinen Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO dar, wenn die Vorinstanz es sich zugetraut hat, den streitigen Sachverhalt nach Lage der Dinge in eigener Sachkompetenz beurteilen zu können.
20 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat das Tatsachengericht grundsätzlich nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob es sich selbst die für die Aufklärung und Würdigung des Sachverhalts erforderliche Sachkunde zutraut. Dieses Ermessen überschreitet das Gericht erst dann, wenn es sich eine ihm nicht zur Verfügung stehende Sachkunde zuschreibt und sich nicht mehr in den Lebens- und Erkenntnisbereichen bewegt, die den ihm angehörenden Richtern allgemein zugänglich sind (vgl. Urteile vom 10. November 1983 - BVerwG 3 C 56.82 - BVerwGE 68, 177 <182 f.> und vom 6. November 1986 - BVerwG 3 C 27.85 - BVerwGE 75, 119 <126 f.>; Beschluss vom 28. August 1995 - BVerwG 3 B 5.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 270 S. 16). Diese Grenze ihres Ermessens hat die Vorinstanz hier beachtet. Nach ihrer für die Beurteilung des Verfahrens maßgeblichen materiellrechtlichen Auffassung knüpft der Befreiungstatbestand an die - wenn auch widerlegliche - Vermutung an, dass Niederschlagswasser sich seitlich der Wasserscheide mit dem Geländeprofil abwärts bewegt und so Vorfluter erreicht, die das Wasser auch über größere Entfernungen den zu unterhaltenden Gewässern zuführen. Der Kläger hat nicht substantiiert geltend gemacht, dass bezüglich seiner Waldflächen topographische oder sonstige Besonderheiten zu beachten wären, die es rechtfertigen könnten, hier nicht von dieser Vermutung auszugehen. Mit seiner bloßen Behauptung, ein solcher Abfluss finde nicht statt, hat der Kläger somit keine Frage aufgeworfen, deren Beantwortung besondere hydrologische Sachkunde erfordert hätte.
21 Dies übersieht die Revision, wenn sie der Vorinstanz in diesem Zusammenhang vorwirft, mit einer unzulässigen Unterstellung entscheidungserheblicher Tatsachen zu operieren (vgl. dazu z.B. Beschluss vom 4. Dezember 1998 - BVerwG 8 B 184.98 - NVwZ-RR 1999, 336), weil der Beweisantrag unter Hinweis auf bloße Wahrscheinlichkeiten abgelehnt worden sei. Denn die Geltung der angesprochenen gesetzlichen Vermutung erlaubt es der Tatsacheninstanz durchaus, bei ihrer Sachverhaltswürdigung auf den typischen Geschehensablauf abzustellen, solange konkrete Anhaltspunkte für eine abweichende Fallgestaltung nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich sind.
22 Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass der Kläger die Behauptung, sein Wald gebe überhaupt kein Wasser ab, aufgestellt hat, obwohl ein von ihm selbst vorgelegter Kartenausschnitt (Anlage K 26 zum Schriftsatz vom 27. Januar 2003) im nördlichen Bereich seiner in Rede stehenden Waldfläche ein Gewässer ausweist, das außerhalb in Vorfluter im Verbandsgebiet des Beigeladenen zu 1 mündet. Es handelt sich dabei um einen Ausschnitt aus der „Topographischen Karte 4241 Kemberg“ des Landesamts für Landesvermessung und Datenverarbeitung Sachsen-Anhalt. Wie der Beigeladene zu 1 in seinem Schriftsatz vom 11. März 2004 vorgetragen hat, hat das erwähnte Gewässer, das der Kartenausschnitt zeigt, eine Verbindung mit dem „Kemberger Flieth“. Gegenteiliges hat der Kläger im Übrigen auch mit seiner Revision nicht vorgetragen. Nach Aktenlage war somit die Annahme der Vorinstanz naheliegend, der Kläger habe sein Vorbringen im Verlauf des Klageverfahrens in einer Weise gesteigert, die es unglaubhaft erscheinen lasse. Zumindest muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, seinen Beweisantrag „ins Blaue hinein“ gestellt zu haben, obwohl er als Besitzer der in Rede stehenden Flächen ohne Schwierigkeiten in der Lage gewesen wäre, nähere Angaben zu dem erwähnten Sachverhalt zu machen (vgl. etwa Beschluss vom 29. März 1995 - BVerwG 11 B 21.95 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266 S. 10).
23 3. Die weitere Aufklärungsrüge, mit der die Revision geltend macht, die Vorinstanz habe durch Einholung eines Sachverständigengutachtens der Frage nachgehen müssen, ob die Umlage für den Kläger erdrosselnde Wirkung habe, geht fehl. Die Revision übersieht, dass der materiellrechtliche Standpunkt der Tatsacheninstanz hierauf nicht abhebt. Wie die in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungszitate (BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 1995 - 2 BvL 37/91 - BVerfGE 93, 121 <138>; BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1995 - BVerwG 1 C 32.92 - BVerwGE 98, 280 <293>) erhellen, hat die Vorinstanz bei der Prüfung, ob eine Abgabe im Ergebnis zu einer schrittweisen Konfiskation führt, die verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre, eine typisierende Betrachtung vorausgesetzt. Nur zur Ertragslage der Forstbetriebe in Sachsen-Anhalt äußert sich die Vorinstanz dementsprechend in Würdigung des Klagevortrags (UA S. 11). Aus dieser Sicht war es nicht entscheidungserheblich, welche Belastungswirkung die Umlage speziell für den klägerischen Forstbetrieb haben würde.
24 4. Auch die Rüge, die Würdigung des klägerischen Vortrags zur Frage der Erschwernisbeiträge sei als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, greift nicht durch, weil die Revision im Gewande einer Verfahrensrüge lediglich versucht, den materiellrechtlichen Standpunkt der Tatsacheninstanz anzugreifen. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass dem Kläger der Einwand, die Umlage der Gewässerunterhaltungsbeiträge hätte sich der Höhe nach verringert, wenn die Beigeladenen als Satzungsgeber von der Befugnis zur Erhebung von Erschwernisbeiträgen Gebrauch gemacht hätten, mit dem Hinweis abgeschnitten wird, das mit dieser Entscheidung ausgeübte Ermessen könne - welche Gründe auch immer den Satzungsgeber zu dieser Entscheidung bewogen haben mögen - die Wirksamkeit der Umlagesatzung nicht berühren (UA S. 8, 14).
25 5. Ebenso zu Unrecht rügt die Revision eine Verletzung des materiellen Bundesrechts.
26 a) Im Ergebnis stimmt der erkennende Senat mit der Vorinstanz darin überein, dass aus dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 2, 28 Abs. 1 GG) sich kein durchgreifender Einwand gegen die streitige Umlage herleiten lässt.
27 Den vom Kläger geäußerten Zweifeln an der demokratischen Legitimation der Unterhaltungsverbände in Sachsen-Anhalt tritt die Vorinstanz mit der Erwägung entgegen, die Umlage der Verbandsbeiträge könne nicht gegen Art. 20 Abs. 2 GG verstoßen, weil die Einwohner der Gemeinde in Wahlen Einfluss auf die Zusammensetzung des Stadtrates nehmen könnten, der seinerseits darauf hinwirken könne, dass die Gemeinde ihren Kontrollaufgaben gegenüber den Unterhaltungsverbänden größeres Gewicht beimesse (UA S. 11). Mit dieser Argumentation lenkt die Vorinstanz das Augenmerk mit Recht darauf, dass die angefochtenen Abgabenbescheide nicht von den beigeladenen Unterhaltungsverbänden, sondern von einer Kommune erlassen worden sind, an deren demokratischer Legitimation keine Zweifel bestehen. Diese Erwägung besagt aber nichts zur Frage des demokratischen Legitimationsniveaus der Unterhaltungsverbände in Sachsen-Anhalt. Insoweit ist entscheidend, dass aus dem Demokratieprinzip und seinen Anforderungen an die funktionale Selbstverwaltung sich kein Rechtssatz herleiten lässt, auf dessen Schutz sich der Kläger mit Erfolg berufen könnte.
28 Die im Jahre 2000 in Sachsen-Anhalt geltende Regelung der Gewässerunterhaltung bestimmte, dass Mitglieder der Unterhaltungsverbände nur die Gemeinden und die unmittelbaren Besitzer von Flächen waren, die der Grundsteuerpflicht nicht unterlagen (§ 104 Abs. 3 WG LSA a.F.). Die Grundsteuerpflichtigen hafteten den Gemeinden zwar für die - nach näherer Maßgabe einer Satzung zu erhebende - Umlage der Unterhaltungsbeiträge (§ 106 Abs. 1 Satz 1 WG LSA a.F.), waren aber von einer Mitgliedschaft in den Unterhaltungsverbänden zwingend ausgeschlossen (§ 105 Abs. 3 Satz 3 WG LSA a.F.). Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 15. April 2005 (GVBl. LSA S. 208) hat zwar die Vorschrift des § 104 Abs. 3 Nr. 2 WG LSA mit Wirkung vom 22. April 2005 eine neue Fassung erhalten, die zwischenzeitlich in das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Neufassung der Bekanntmachung vom 12. April 2006 (GVBl. LSA S. 248) - WG LSA n.F. - Eingang gefunden hat. Neben den Gemeinden sind als Verbandsmitglieder die Eigentümer oder, falls diese nicht zu ermitteln sind, die unmittelbaren Besitzer von Flächen aufgeführt, die der Grundsteuerpflicht nicht unterliegen. Daran, dass die Grundsteuerpflichtigen, auf die die Unterhaltungsbeiträge umgelegt werden dürfen, nicht zum Kreis der Verbandsmitglieder zählen, hat sich jedoch nichts geändert.
29 Das zweistufige Finanzierungssystem, das danach in Sachsen-Anhalt für die Kosten der Gewässerunterhaltung gilt, lässt sich auf der ersten Stufe - nämlich der die Mitgliedsgemeinden treffenden Verbandsbeiträge - als interkommunaler Lastenausgleich beschreiben. Die Gemeinden sind Zwangsmitglieder des Verbandes, der auf ihrem jeweiligen Gemeindegebiet die hoheitliche Aufgabe der Gewässerunterhaltung hinsichtlich der Gewässer zweiter Ordnung wahrnimmt. Es handelt sich dabei um eine Angelegenheit der wasserwirtschaftlichen Daseinsvorsorge, die zwar im örtlichen Wirkungskreis der Gemeinden wurzelt, die ohne eine Form der interkommunalen Zusammenarbeit verwaltungstechnisch aber nicht effektiv zu bewältigen wäre. Durch die Mitgliedschaft in dem Unterhaltungsverband wird diese Zusammenarbeit erzwungen mit der weiteren Folge, dass ein Finanzierungsverbund der Mitgliedsgemeinden entsteht. Dieser soll die Selbstfinanzierung des Zwangsverbandes gewährleisten und beruht auf dem Gedanken des Ausgleichs der bestimmungsgemäßen Aufwendungen durch eine Umlage auf die Mitgliedsgemeinden. Gleichgültig, ob man in diesem Zusammenhang von einem korporativen Beitrag oder einer Verbandslast spricht, ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass es sich um eine Umlage handelt, für die das Äquivalenzprinzip keinen tauglichen verfassungsrechtlichen Maßstab darstellt, weil umlagepflichtige und umlageberechtigte Körperschaft einander nicht gegenüberstehen wie abgabenpflichtige Bürger und Staat (vgl. Beschluss vom 7. Februar 1991 - 2 BvL 24/84 - BVerfGE 83, 363 <392 f.). Die hier gesetzlich angeordnete Anwendung des Flächenmaßstabs (§ 105 Abs. 2 Satz 1 WG LSA a.F.) begegnet somit auf der ersten Stufe des Finanzierungssystems keinen Bedenken. Denn es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass eine Umlegung nach diesem Maßstab eine Gemeinde gegenüber den anderen Gemeinden offenkundig sachunangemessen und damit unverhältnismäßig benachteiligt (vgl. dazu Beschlüsse vom 21. Oktober 1987 - BVerwG 7 B 64.87 - Buchholz 401.64 § 3 AbwAG Nr. 1 S. 3 und vom 27. Juni 2005 - BVerwG 10 B 72.04 - Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 9 S. 14 f. m.w.N.). Eine Modifikation des Flächenmaßstabs, wie sie gemäß § 3 Abs. 2 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt spätestens am 1. Januar 2008 in Kraft treten soll (§ 105 Abs. 2 Satz 2 WG LSA n.F.), ist insoweit bundesrechtlich nicht vorgegeben.
30 Aus dem Demokratieprinzip lässt sich nicht die Forderung ableiten, dass Grundsteuerpflichtigen ein Zugang zur Mitgliedschaft oder eine sonstige organisatorische Teilhabe in den Unterhaltungsverbänden eröffnet wird, weil sie auf der zweiten Stufe des Finanzierungssystems - im Rahmen der Refinanzierung der Verbandsbeiträge - den Gemeinden als Abgabenschuldner haften. Die Binnenorganisation und die Aufgabenstellung der Unterhaltungsverbände erlauben es, diese Körperschaften vorwiegend dem Typus des kommunalen Zweckverbandes zuzuordnen. Die Mitgliedschaft der Besitzer nicht grundsteuerpflichtiger Flächen, die neben die Mitgliedschaft der Gemeinden tritt, stellt die demokratische Legitimation der Unterhaltungsverbände nicht in Frage. Wenn im Bereich nichtkommunaler Selbstverwaltung, die vom Bundesverfassungsgericht als funktionale Selbstverwaltung bezeichnet wird (vgl. Beschluss vom 5. Dezember 2002 - 2 BvL 5, 6/98 - BVerfGE 107, 59 <89>), Defizite der demokratischen Legitimation zu beobachten sind, lässt sich dieser Befund nicht unbesehen auf kommunale Zweckverbände übertragen, nur weil diese sonstige Rechtsträger organisatorisch in ihre Tätigkeit einbinden. Daran wäre nur zu denken, wenn diese Mitgliedschaft dem Partikularwillen bestimmter Gruppen von Privaten größere Einflussmöglichkeiten auf die Verbandstätigkeit einräumen würde. Davon kann hier keine Rede sein. Die Rechtsträger, die aus steuerpolitischen Gründen nach § 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) von der Grundsteuer befreit sind (z.B. die inländischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, das Bundeseisenbahnvermögen und die Kirchengemeinden), sind nicht als Private anzusprechen und vertreten auch nicht die Interessen bestimmter privater Gruppen. Ihr durch die Mitgliedschaft organisatorisch gesicherter Einfluss auf die Tätigkeit der Unterhaltungsverbände bedarf deshalb keiner Kompensation nach Maßgabe der vom Bundesverfassungsgericht für die funktionale Selbstverwaltung entwickelten Regeln (vgl. Beschlüsse vom 5. Dezember 2002, a.a.O., S. 93 und vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298, 1299/94 u.a. - BVerfGE 111, 191 <217>).
31 Die funktionale Selbstverwaltung lässt sich - wie das Bundesverfassungsgericht es formuliert (Beschluss vom 5. Dezember 2002, a.a.O., S. 92) - „als organisierte Beteiligung der sachnahen Betroffenen an den sie berührenden Entscheidungen“ verstehen. Das Bundesverfassungsgericht hat in diesem Zusammenhang zwar ausgeführt, dass das Demokratieprinzip es dem Gesetzgeber „erlaubt“, für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben diese besondere Organisationsform der nicht-kommunalen Selbstverwaltung einzuführen. Es wäre aber ein Missverständnis, falls der Kläger die Vorstellung hegen sollte, auch bei kommunalen Zweckverbänden müsse der Gesetzgeber, wenn und weil das Finanzierungssystem - auf der zweiten Stufe - eine Abwälzung der Verbandslasten auf Private zulässt, diesen „sachnahen Betroffenen“ notwendig eine organisierte Beteiligung an der Verbandstätigkeit einräumen. Eine Pflicht des Gesetzgebers, kommunale Zweckverbände in dieser Weise „demokratischer“ auszugestalten, kennt das Grundgesetz nicht. Auch die am 22. April 2005 in Kraft getretene Neuregelung des § 105 Abs. 1a WG LSA n.F., die eine Berufung von Eigentümern und Nutzern der zum Verbandsgebiet gehörenden und der Grundsteuerpflicht unterliegenden Flächen in die Verbandsversammlung oder den Verbandsausschuss vorschreibt, ist bundesrechtlich nicht vorgegeben.
32 b) Die streitige Umlage verstößt auch nicht gegen Art. 2 Abs. 1 GG. Sie wird den Abgabenpflichtigen nicht unter Umgehung der finanzverfassungsrechtlichen Verteilungsregeln nach Art einer Steuer voraussetzungslos auferlegt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Juli 2003 - 2 BvL 1/99 u.a. - BVerfGE 108, 186 <215 f.>). Die Umlage ist entgegen der Ansicht des Klägers weder eine „Regensteuer“ noch eine „zweite Grundsteuer“.
33 Der erkennende Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass mit der streitigen Umlage, auch wenn ihr ein Entgeltcharakter abzusprechen sein mag, dennoch ein „Vorteil“ der in Anspruch genommenen Grundsteuerpflichtigen korrespondiert. Dieser ist - wie die Vorinstanz ausgeführt hat (Urteil vom 6. Dezember 2001, a.a.O., S. 109) - jedenfalls darin zu sehen, dass den Eigentümern der Flächen, die im Verbandsgebiet der Grundsteuer unterliegen, eine an sich ihnen selbst aufzuerlegende Unterhaltungspflicht abgenommen wird, wenn die Gemeinde Mitglied des Unterhaltungsverbandes ist. Dieser Vorteil wird zulässigerweise gesetzlich vermutet (vgl. Beschluss vom 4. Juni 2002 - BVerwG 9 B 15.02 - NVwZ 2002, 1508).
34 Dabei liegt diesem Vorteilsbegriff das weite Verständnis zugrunde, das in § 8 des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (WVG) - BGBl I S. 405 - Ausdruck findet. Dies bestätigt letztlich § 105 Abs. 1 Halbs. 2 WG LSA a.F., wenn dort vom Landesgesetzgeber - soweit von ihm nichts anderes bestimmt ist - für die Unterhaltungsverbände ausdrücklich die Geltung des Wasserverbandsgesetzes angeordnet wird. Als „Vorteil“ sind danach nicht nur die Maßnahmen der Gewässerunterhaltung anzusehen, die für die Abgabenpflichtigen im Einzelfall einen greifbaren wirtschaftlichen Nutzen mit sich bringen können (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 WVG). Es reicht vielmehr aus, wenn von deren Grundstücken „nachteilige Auswirkungen“ auf die zu unterhaltenden Gewässer ausgehen oder zu erwarten sind (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 WVG). Als Nachteil zurechenbar ist in diesem Sachzusammenhang jeder Beitrag zum Wasserzufluss; denn in der Summe macht dieser Wasserzufluss die wasserwirtschaftlichen Maßnahmen erforderlich, die der Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluss dienen (vgl. § 102 Abs.1 und 2 WG LSA a.F.). Der erkennende Senat hält an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest, dass „jedes Grundstück ... schon allein infolge seiner Lage im Einzugsgebiet den Zulauf von Wasser verursacht und damit die Gewässerunterhaltung erschwert“ (so Beschluss vom 3. Juli 1992 - BVerwG 7 B 149.91 - Buchholz 445.4 § 29 WHG Nr. 3 S. 2 m.w.N.).
35 Auch ohne Mitglied des Unterhaltungsverbands zu sein, sind die Eigentümer der im Verbandsgebiet gelegenen Flächen aus diesem Grunde typischerweise „Nutznießer“ der Verbandstätigkeit (vgl. § 28 Abs. 3 WVG). Diese entlastet sie nämlich von einer Verantwortung, die vom Landesgesetzgeber ihrem Eigentum zugerechnet werden darf, auch wenn die Gewässerunterhaltung als öffentliche Aufgabe definiert ist, deren Wahrnehmung den Gemeinden in einem Zwangsverband obliegt. Als Nutznießer schulden die grundsteuerpflichtigen Eigentümer einen Solidarbeitrag zum Finanzierungssystem, das in Sachsen-Anhalt für die Kosten der Gewässerunterhaltung eingeführt worden ist.
36 Die Erhebung der streitigen Umlage dient danach nicht der bloßen Einnahmeerzielung der öffentlichen Hand. Dies unterscheidet sie von der Grundsteuer. Ob durch Grundstücke verursachte Lasten für die Gemeinde als Rechtfertigung für die Grundsteuer angeführt werden können (vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Mai 1992 - 2 BvF 1/88 u.a. - BVerfGE 86, 148 <232>), ist wachsenden Zweifeln ausgesetzt (vgl. BFH, Urteil vom 19. Juli 2006 - II R 81/05 - BFHE 213, 222 <227> m.w.N.). Vorrang hat jedenfalls der Gedanke, dass traditionell die Ertragsfähigkeit des Wirtschaftsguts „Grundbesitz“ eine zulässige Steuerquelle darstellt, weil damit Zugriff auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des „fundierten Einkommens“ genommen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 - BVerfGE 65, 325 <353>). Im Unterschied dazu soll die Umlage innerhalb des für die Gewässerunterhaltung in Sachsen-Anhalt geltenden Finanzierungssystems - auf der zweiten Stufe - eine Refinanzierung der Mitgliedsgemeinden auf Kosten der Nutznießer der Gewässerunterhaltung ermöglichen.
37 c) Als nichtsteuerliche Abgabe ist die Umlage somit dem Grunde nach sachlich gerechtfertigt. Insoweit ist an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unverändert festzuhalten (vgl. Beschlüsse vom 3. Juli 1992, a.a.O., S. 2 f. und vom 4. Juni 2002, a.a.O.). Es fehlt aber auch nicht an einer sachlichen Rechtfertigung hinsichtlich der Höhe der Umlage (vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 u.a. -BVerfGE 108, 1 <17 f.>). Der vom Kläger kritisierte Flächenmaßstab führt nicht dazu, dass die Umlage der Höhe nach in einem „groben Missverhältnis“ zu den legitimen Zwecken der Umlage steht. Unter Berufung auf das Äquivalenzprinzip, das den Schuldner nichtsteuerlicher Abgaben vor einer sachunangemessenen Belastung schützt, kann der Kläger nicht verlangen, als Waldbesitzer von der Umlage ganz oder teilweise freigestellt zu werden.
38 Der erkennende Senat ist in seinem Beschluss vom 4. Juni 2002 (a.a.O.) davon ausgegangen, dass für die Umlegung einer Verbandslast auf Nichtmitglieder keine anderen oder gar weitergehenden rechtlichen Anforderungen und Maßstäbe gelten als für die Umlegung auf Verbandsmitglieder. Hieran hält der Senat fest.
39 Wenn die Nutznießer der Gewässerunterhaltung ebenso wie die Mitgliedsgemeinden nach dem Flächenmaßstab veranlagt werden, gelten einfachrechtlich für die Umlegung der Verbandsbeiträge auf die Nichtmitglieder keine anderen rechtlichen Anforderungen als für die Umlegung des bestimmungsgemäßen Unterhaltungsaufwands auf die Verbandsmitglieder. Die Zweistufigkeit des Finanzierungssystems führt aus diesem Grunde dazu, dass die Grundsteuerpflichtigen einer Umlegung der Verbandsbeiträge den Einwand entgegenhalten können, die auf der ersten Stufe erfolgte Veranlagung der Mitgliedsgemeinde sei rechtswidrig, weil die dafür geltenden Maßstäbe verfehlt worden seien. Dieser Einwand wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Mitgliedsgemeinde ihr gegenüber erlassene Beitragsbescheide hat unanfechtbar werden lassen. Die Vorinstanz hat dies im Fall des Klägers zumindest der Sache nach berücksichtigt. Sie ist zum einen seinem Einwand nachgegangen, gestützt auf § 105 Abs. 2 Satz 3 WG LSA a.F. - der für die erste Stufe der Veranlagung gilt - könne er für sein Waldstück Beitragsfreiheit beanspruchen. Hinsichtlich der Einwände, die der Kläger gegen die Bemessung des Aufwands erhoben hat, verweist das angefochtene Urteil (UA S. 9) zum anderen auf die Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil, das ebenfalls einen „Einwendungsdurchgriff“ für zulässig und geboten erachtet hat. Die insoweit getroffenen Tatsachenfeststellungen sind für das Revisionsgericht bindend, weil der Kläger dagegen keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben hat (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO).
40 Ebenso hält der Senat daran fest, dass der rechtsstaatliche Verhältnismäßigkeitsgrundsatz in Verbindung mit dem gleichfalls dem Rechtsstaatsprinzip entstammenden Willkürverbot bei diesem Abgabentypus nicht einen Zusammenhang zwischen der Höhe der Umlage und dem Nutzen fordert, den der Abgabenpflichtige typischerweise aus der Verbandstätigkeit hat bzw. haben könnte. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. Juni 2002 (a.a.O.) zum Ausdruck gebracht, wenn er sich dort dagegen ausgesprochen hat, dass es zur Rechtfertigung der Umlage „des Nachweises eines äquivalenten Vorteils bedarf“. Die streitige Umlage ist - wie erwähnt wurde (oben b)) - ein nach näherer Maßgabe der Satzung geschuldeter Solidarbeitrag, den die Grundsteuerpflichtigen als Nutznießer der Verbandstätigkeit zu erbringen haben, um das Finanzierungssystem der Unterhaltungsverbände unter weitgehender Schonung steuerlicher Einnahmequellen zu stützen.
41 Der erkennende Senat vermag nach wie vor nicht zu erkennen, dass bei der insoweit gebotenen generalisierenden Betrachtungsweise die Umlage die Gruppe der Waldbesitzer sachunangemessen trifft und sie gegenüber anderen Gruppen von Grundsteuerpflichtigen unverhältnismäßig benachteiligt. Die hohe Verdunstungsrate von Waldflächen und das Wasserrückhaltevermögen von Waldböden mögen dazu führen, dass diese Flächen typischerweise einen eher geringen Anteil an dem Wasserzufluss haben, der in seiner Summe Unterhaltungsmaßnahmen an den Gewässern zweiter Ordnung erforderlich macht. Es liegt aber in der Natur der Sache, dass die individuellen Anteile am Wasserzufluss regelmäßig nicht messbar sind. Es wären insofern allenfalls sehr grobe und pauschalierende Abschätzungen denkbar, die möglicherweise ebenso als nicht in vollem Umfange sachgerecht kritisiert werden könnten. Dem Flächenmaßstab wohnt dagegen der erhebungstechnische Vorteil inne, dass sich die Höhe der im Einzelfall geschuldeten Abgabe von den Gemeinden ohne nennenswerten Aufwand ermitteln lässt. Der Landesgesetzgeber hat auch in § 105 Abs. 2 Satz 2 WG LSA n.F. an dem Flächenmaßstab festgehalten, diesen für Waldflächen aber zukünftig durch einen pauschalen Abschlag gemildert. Diese Schonung der Waldbesitzer hält der Senat jedoch nicht für bundesrechtlich geboten.
42 6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
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