Beschluss vom 11.07.2018 -
BVerwG 10 B 22.17ECLI:DE:BVerwG:2018:110718B10B22.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.07.2018 - 10 B 22.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:110718B10B22.17.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 22.17

  • VG Düsseldorf - 09.03.2016 - AZ: VG 20 K 8012/13
  • OVG Münster - 14.07.2017 - AZ: OVG 17 A 681/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Juli 2018
durch die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Hoock und Dr. Rublack und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 38 514 € festgesetzt.

Gründe

1 Der 1974 geborene Kläger ist seit 2005 Mitglied der Beklagten. Zuletzt war er als Assistenzarzt in einem Krankenhaus angestellt. Seit Juli 2012 ist er dauerhaft arbeitsunfähig. Im Oktober 2012 beantragte er bei der Beklagten die Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. November 2012. Den Antrag lehnte die Beklagte ab. Während des Klageverfahrens hat der Kläger sein Arbeitsverhältnis zum 31. Juli 2014 aufgelöst. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat das Urteil des Verwaltungsgerichts teilweise geändert und dem Kläger eine Berufsunfähigkeitsrente ab dem 1. August 2014 zugesprochen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Kläger sei spätestens seit dem 1. August 2014 berufsunfähig. Für den Zeitraum davor könne er eine Berufsunfähigkeitsrente nicht beanspruchen, weil sein Arbeitsverhältnis noch nicht beendet gewesen sei.

2 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts bleibt ohne Erfolg. Die weitgehend im Stil einer Berufungsbegründung formulierte Beschwerde führt auf keinen der Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO.

3 1. Die Grundsatzrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts voraus, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Der Kläger meint der Sache nach, es müsse geklärt werden, ob eine Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 1 der Satzung der Beklagten nur vorliege, wenn ein bestehendes Arbeitsverhältnis beendet sei, oder ob es ausreiche, dass das Arbeitsverhältnis durch dauernde Arbeitsunfähigkeit ausgehöhlt sei. Dieser Vortrag führt schon deswegen nicht auf eine Frage rechtsgrundsätzlicher Bedeutung, weil die Satzung der Beklagten nicht zum revisiblen Recht gehört.

4 2. Eine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die Entscheidung des Berufungsgerichts auf einem abstrakten Rechtssatz beruht, der im Widerspruch zu einem Rechtssatz steht, den das Bundesverwaltungsgericht oder ein anderes divergenzfähiges Gericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift aufgestellt hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Der Kläger meint, das Oberverwaltungsgericht sei von der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25. September 2003 - 9 B 03.10 97 - (juris) abgewichen, weil es anders als der Bayerische Verwaltungsgerichtshof die Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit nur dann angenommen habe, wenn das Arbeitsverhältnis auch beendet sei. Demgegenüber habe der Bayerische Verwaltungsgerichtshof es für die Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit ausreichen lassen, dass der Arbeitgeber sie unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis formal fortbestehe, bestätige. Dieser Vortrag führt schon deswegen nicht auf eine Divergenz, weil der Bayerische Verwaltungsgerichtshof nicht zu den divergenzfähigen Gerichten im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gehört. Zudem wenden die vom Kläger zitierten Entscheidungen nicht dieselbe Rechtsnorm an. Das Oberverwaltungsgericht hat § 10 der Satzung der Beklagten angewendet. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat § 42 der Satzung der Bayerischen Ärzteversorgung geprüft.

5 3. Der Kläger hat schließlich auch keinen Verfahrensfehler gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet. Soweit er möglicherweise meint, das Oberverwaltungsgericht habe es unterlassen, ein Bestätigungsschreiben des früheren Arbeitgebers einzuholen, das nach der Rechtsauffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ausreiche, um die Aufgabe der ärztlichen Tätigkeit nachzuweisen, führt dies schon deswegen nicht auf den insoweit alleine in Betracht kommenden Verfahrensmangel einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil es vom Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts auf das Vorliegen einer solchen Bestätigung gerade nicht ankam. Ausreichend war von seinem Rechtsstandpunkt aus lediglich der Nachweis der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Maßgeblich für die Festsetzung des Streitwertes war, dass der Kläger mit seiner Beschwerde eine insgesamt 21 Monate längere Bezugsdauer seiner Berufsunfähigkeitsrente anstrebt (1. November 2012 bis 31. Juli 2014) und die Beklagte im Berufungsverfahren mitgeteilt hat, die Rente betrage monatlich 1 834 €.