Beschluss vom 11.08.2004 -
BVerwG 3 B 12.04ECLI:DE:BVerwG:2004:110804B3B12.04.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 11.08.2004 - 3 B 12.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:110804B3B12.04.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 12.04
- VG Chemnitz - 04.11.2003 - AZ: VG 6 K 21/01
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 11. August 2004 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht van S c h e w i c k und Dr. D e t t e beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 4. November 2003 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Der Kläger beansprucht als Erbe seines 1971 verstorbenen Vaters, Herrn Gottfried von Herder, dessen verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG). Nach Angaben des Klägers war sein Vater der frühere Eigentümer des Majorats (Rittergutes) Rauenstein in Lengefeld. Dieses Gut wurde mit einer Größe von 416 ha, Besitzer: von Herder, unter der laufenden Nr. 5 der amtlichen Liste der enteigneten Güter über 100 ha im Bereich der Kreisbodenkommission Lengefeld (Liste A) registriert und auf der Grundlage der Verordnung über die landwirtschaftliche Bodenreform vom 10. September 1945 mit allen dazugehörigen baulichen Anlagen samt lebendem und totem Inventar am 15. Oktober 1945 entschädigungslos enteignet.
In einer vom Kläger vorgelegten Bescheinigung über eine Rehabilitierung der Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation - Hauptverwaltung für die Überwachung der Gesetzesdurchführung in den Streitkräften - vom 4. Oktober 1994 wird bestätigt, dass der Bürger Deutschlands, Gottfried von Herder, geboren am 14. Dezember 1891 in Forchheim, Besitzer von Gut und Schloss Rauenstein im Erzgebirge, im September 1945 aus politischen Gründen von den Organen des NKWD der UdSSR auf den besetzten Gebieten Deutschlands unbegründet verhaftet und in die Kommandantur nach Marienberg gebracht worden sei. Außerdem seien durch die sowjetische Militäradministration des Landes Sachsen auf der Grundlage des Befehls Nr. 126 vom 31. Oktober 1945 die ihm gehörenden Landbesitztümer und das Schloss Rauenstein konfisziert worden. Laut Archivakten sei Herr Gottfried von Herder kein Mitglied der Nationalsozialistischen Partei oder ihrer sichtbaren Anhänger gewesen, habe keine rechtswidrigen Handlungen begangen, die gegen die UdSSR oder ihre Bürger gerichtet gewesen seien, und deshalb sei seine Inhaftierung und die Konfiskation des ihm persönlich gehörenden Vermögens und der genannten Besitztümer ohne Gerichtsverfahren ungesetzmäßig.
Der Antrag des Klägers auf Rückgabe des Gutes Rauenstein auf der Grundlage des Vermögensgesetzes (VermG) wurde vom Sächsischen Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen mit Bescheid vom 30. März 1995 zurückgewiesen. Die dagegen durch den Kläger erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht Dresden unter dem Az.: 7 K 132/00 anhängig.
Der Kläger trägt zur Begründung seines Anspruchs zusammenfassend im Wesentlichen vor, dass sein Vater und seine Familienangehörigen das Opfer einer persönlichen politischen Verfolgung durch sowjetische und deutsche Behörden in der Zeit der sowjetischen Besatzung bzw. der DDR gewesen seien. Die gegen die Betroffenen verhängten Gewaltmaßnahmen der sozialen Ächtung und Ausgrenzung aus der sozialen Friedensordnung, Vertreibung und Verfolgung und die damit einhergehende existenzvernichtende Einziehung ihres gesamten Vermögens hätten Verbrechen gegen die Menschlichkeit dargestellt und allesamt gegen zwingendes Völkerrecht verstoßen. Sie seien innerstaatlich null und nichtig gewesen und dürften durch keinen zivilisierten Rechtsstaat für bestandskräftig erklärt werden. Vielmehr sei mit dem Beitritt der DDR die Bundesrepublik Deutschland aufgrund ihrer Unterwerfung unter die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über die bürgerlichen und politischen Rechte und nicht zuletzt unter die Europäische Menschenrechtskonvention verpflichtet, einen völker- und menschenrechtskonformen Zustand herzustellen. Dies erfordere die Rehabilitierung zur Beseitigung der noch immer andauernden Diskriminierung der Betroffenen und ihrer Angehörigen und die Rückgabe des seinerzeit geraubten Vermögens in seiner Gesamtheit. Dafür spreche insbesondere, dass es sich bei den Vermögenszugriffen nicht um entschädigungslose Enteignungen, sondern um strafrechtliche Vermögenseinziehungen gehandelt habe, für die Nr. 9 der Gemeinsamen Erklärung einschlägig sei. Auch das Bundesverfassungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 4. Juli 2003 ausgeführt, dass zwischen bloßen Vermögenszugriffen im Gewand einer Verwaltungsentscheidung und Vermögenszugriffen im Rahmen einer strafrechtlichen Verurteilung zu differenzieren sei. Da die Betroffenen nicht als Enteignungs- sondern als Verfolgungsopfer zu verstehen seien, folge daraus notwendig ein Rehabilitierungsanspruch.
1. Die Voraussetzungen einer Divergenzrevision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sind nicht gegeben. Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in der angefochtenen Entscheidung eine Rechtsauffassung vertritt, die einem bestimmten, vom Bundesverwaltungsgericht, dem Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder dem Bundesverfassungsgericht aufgestellten Rechtssatz widerspricht. Eine derartige Abweichung wird in der Beschwerdeschrift nicht aufgezeigt. Zwar behauptet die Beschwerde eine Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 -. Dazu zitiert sie folgende Passage aus dem angefochtenen Urteil:
"Es kann hier dahinstehen, ob die Enteignungsmaßnahmen im Zuge der Bodenreform vor allem auf die politische Verfolgung der Betroffenen zielten und deshalb nicht vom VermG erfasst werden mit der Folge der Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG. Letztlich kommt es darauf nämlich - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht entscheidend an. Sollte nämlich eine solche Enteignungsmaßnahme i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 2 VwRehaG vom VermG erfasst werden, würde seine Rückgabe an § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG scheitern."
Anschließend gibt sie aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Juli 2003 - 1 BvR 834/02 - folgende Auszüge wieder:
"Jedoch wird deren unterschiedliche Behandlung verfassungsrechtlich dadurch gerechtfertigt, dass Eingriffe in die Freiheitssphäre des Einzelnen, die sich in einer strafgerichtlichen Verurteilung niederschlagen, ihrem Wesen und ihrer Sanktionswirkung nach typischerweise schwerer wiegen als Eingriffe im Gewand einer Verwaltungsentscheidung (zum sozialethischen Unwerturteil strafgerichtlicher Verurteilungen; vgl. BVerfGE 101, 275 (287) m.w.N.).
...
Mit der Verhängung einer solchen Sanktion war in aller Regel ein erheblich größerer und damit auch erhöht rehabilitierungsbedürftiger Makel verbunden als mit einem Verwaltungszugriff auf das Eigentum, der vornehmlich vermögensrechtlich geprägt war. Es ist nicht sachwidrig und deshalb von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, wenn derart massive und nicht in erster Linie auf die Vermögenssphäre der Betroffenen bezogene Eingriffe als so schwerwiegend angesehen werden, dass sie anders als Vermögensentziehungen durch deutsche Verwaltungsstellen als auch in vermögensmäßiger Hinsicht rehabilitierungswürdig und -bedürftig eingestuft werden."
Insoweit ist schon nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine ordnungsgemäße Darlegung des Zulassungsgrundes genügt. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Juni 1995 - BVerwG 8 B 61.95 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 18). Es ist nicht ersichtlich, hinsichtlich welchen Rechtssatzes die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts in den zitierten Teilen einander widersprechen sollten.
Davon abgesehen werden die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts aus dem Zusammenhang gerissen und unvollständig wiedergegeben. Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt nämlich die Auslegung der Ausschlussklausel des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG durch den beschließenden Senat, auf die sich die angefochtene Entscheidung stützt, und erläutert an der zitierten Stelle lediglich, warum eine dadurch bedingte Schlechterstellung im Verhältnis zu Rechtsnachfolgern von Personen, die durch ein sowjetisches Militärtribunal neben einer Freiheitsstrafe zu einer Vermögenseinziehung als Nebenstrafe verurteilt wurden, mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist.
2. Die behauptete Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt ebenfalls nicht auf die begehrte Revision. Zwar wird in der Beschwerdebegründung vom 19. Januar 2004, der Ergänzung vom 10. Februar 2004, der Ergänzung vom 3. März 2004, der Replik vom 29. März 2004 sowie der Ergänzung vom 16. Juli 2004 im Einzelnen dargelegt, dass die grundsätzlich bedeutsamen Fragen dergestalt seien, "ob § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG ein Ausschlusstatbestand sein kann, wenn die zu beurteilende Maßnahme als politische Verfolgung und als Verbrechen gegen die Menschlichkeit anzusehen sind".
Daraus ist sinngemäß zu entnehmen, dass es die Beschwerde im Wesentlichen für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, ob als rehabilitierungsfähige Maßnahme im Zusammenhang mit dem Vollzug der "Bodenreform" allein die Wegnahmeentscheidung in Betracht kommt oder ob zwischen der politischen Verfolgung des Betroffenen durch andere - namentlich strafrechtliche - Maßnahmen und der dieser Verfolgung dienenden Wegnahmeentscheidung zu differenzieren ist, ob diese politische Verfolgung Gegenstand der verwaltungsrechtlichen Rehabilitierung sein kann und ob - bejahendenfalls - eine solche Rehabilitierung Folgeansprüche gemäß § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 1 VwRehaG wegen der Vermögensentziehung begründet.
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache jedoch nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Einer Rechtsfrage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (Beschluss vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14). Letzteres trifft auch dann zu, wenn die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (Beschluss vom 28. September 1995 - BVerwG 10 B 6.94 -). Ein solcher Fall ist hier gegeben.
In der ständigen Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz keine Anwendung findet in Fällen, in denen die Rehabilitierung wegen des Verlustes von Eigentum im Zuge der so genannten Bodenreform begehrt wird (vgl. etwa Urteile vom 23. August 2001 - BVerwG 3 C 39.00 - Buchholz 428.6 § 1 VwRehaG Nr. 3 = VIZ 2002, 25, vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 15.01 - und vom 21. Februar 2002 - BVerwG 3 C 16.01 - BVerwGE 116, 42; ferner Beschlüsse vom 11. April 2002 - BVerwG 3 B 16.01 -, vom 14. April 2003 - BVerwG 3 B 167.02 -, vom 14. April 2003 - BVerwG 3 B 175.02 - und vom 17. Dezember 2003 - BVerwG 3 B 92.03 -). Damit sind die von der Beschwerde aufgeworfenen allgemeinen Fragen, die in den einzeln formulierten Fragen in unterschiedlicher Ausprägung aufgegriffen werden, höchstrichterlich geklärt, zumal die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wie oben im Zusammenhang mit der Divergenzrüge bereits dargelegt wurde, durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestätigt worden ist (Beschluss vom 4. Juli 2003 - BVerfG 1 BvR 834/02 -).
Zwar unterscheidet sich der vorliegende Fall von den bereits durch den erkennenden Senat entschiedenen Fällen dadurch, dass der Vater des Klägers gemäß der vom Kläger vorgelegten Bescheinigung der Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation - Hauptverwaltung für die Überwachung der Gesetzesdurchführung in den Streitkräften - vom 4. Oktober 1994 rehabilitiert wurde. Der Umstand der erfolgten Rehabilitierung durch die Generalstaatsanwaltschaft der russischen Föderation ändert aber nichts daran, dass die Enteignung auf besatzungsrechtlicher Grundlage erfolgte. Insoweit besteht kein Unterschied zu den bisher bereits entschiedenen Fällen.
Auch das Vorbringen, dass es sich bei den Vermögenszugriffen nicht um entschädigungslose Enteignungen, sondern um strafrechtliche Vermögenseinziehungen gehandelt habe, rechtfertigt eine Zulassung der Revision nicht. Es mag sein, dass - wie der Kläger geltend macht - im Gegensatz zu dem dargelegten Anwendungsausschluss des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in Fällen einer strafrechtlichen Rehabilitierung auch der Vermögensverlust ausgeglichen werden kann. Ob die Voraussetzungen hier gegeben sind, kann im vorliegenden Verfahren indessen dahin stehen. Die strafrechtliche Rehabilitierung, in deren Rahmen ggf. über die Erstreckung der Rehabilitierung auf die Vermögenseinziehung zu entscheiden wäre (vgl. § 3 Abs. 2 StrRehaG i.V.m. § 1 Abs. 7 VermG), wäre nämlich im strafrechtlichen Rehabilitierungsverfahren geltend zu machen. Auch im Falle einer Verurteilung durch ein Sowjetisches Militärtribunal zu einer Vermögenseinziehung ggf. neben einer Freiheitsstrafe können Rehabilitierungen den Anwendungsbereich des § 1 Abs. 7 VermG eröffnen, sofern sich die Rehabilitierung auch auf die vermögensentziehende Maßnahme bezieht (vgl. BVerwGE 108, 315 <321 f.>). Aber auch insoweit kann hier dahinstehen, ob diese Voraussetzungen vorliegen, da diese Fragen ebenfalls nicht im verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsverfahren zu entscheiden wären. In diesem Verfahren steht § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG einer Rehabilitierung hinsichtlich der besatzungshoheitlichen Maßnahme der Vermögensentziehung als solcher uneingeschränkt entgegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
FAQhäufig gestellte Fragen
-
Seit wann gibt es das Bundesverwaltungsgericht?
test
Das Bundesverwaltungsgericht wurde 1953 errichtet. Nach Gründung der Bundesrepublik Deutschland verabschiedete der Bundesgesetzgeber hierfür das Gesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952. In der DDR gab es kein vergleichbares Gericht.
-
Welche Aufgaben hat das Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist das oberste Verwaltungsgericht der Bundesrepublik Deutschland. Es entscheidet über Streitigkeiten im Bereich des Verwaltungsrechts, soweit sie nicht einem anderen Gericht zugewiesen sind. Das Bundesverwaltungsgericht ist vor allem Revisionsinstanz, d.h. es prüft, ob die Entscheidungen der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte mit Bundesrecht vereinbar sind. In bestimmten Streitigkeiten (zum Beispiel über die Planung besonders wichtiger Verkehrswege oder über Vereinsverbote) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht abschließend in erster und zugleich letzter Instanz.
Weiterführende Informationen:
-
Wie steht das Bundesverwaltungsgericht zu anderen Gerichten (z.B. Bundesverfassungsgericht)?
Neben der Verwaltungsgerichtsbarkeit gibt es in Deutschland vier weitere Gerichtsbarkeiten: die ordentliche Gerichtsbarkeit mit der Zivil- und Strafgerichtsbarkeit, die Arbeitsgerichtsbarkeit, die Sozialgerichtsbarkeit und die Finanzgerichtsbarkeit. Für verfassungsrechtliche Streitigkeiten ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht eröffnet. In diesen Fällen ist das Bundesverfassungsgericht zuständig.
-
Wie ist das Bundesverwaltungsgericht organisiert?
Beschreibungen der Organisation und Arbeitsweise des Bundesverwaltungsgerichts finden Sie unter Organisation und den zugehörigen Unterseiten. Im Bereich Rechtsprechung erhalten Sie weiterführende Informationen.
-
Wie läuft eine Gerichtsverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ab?
Die mündliche Verhandlung stellt einen Teil des Verfahrens dar. Sie ist auf der Seite Ablauf des Verfahrens beschrieben.
-
Wie lange dauert im Durchschnitt ein Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht?
Die Verfahren unterscheiden sich in Umfang und Komplexität und damit auch in ihrer Dauer.
-
Benötige ich vor dem Bundesverwaltungsgericht immer einen Rechtsanwalt?
Ja. Das Bundesverwaltungsgericht befasst sich mit komplexen rechtlichen Fragestellungen. Hierfür ist ein tiefgehendes Verständnis der Rechtsprechung und Gesetze erforderlich. Der schriftliche und mündliche Austausch erfolgt auf hohem fachlichem Niveau. Daher ist eine Prozessvertretung durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zwingend erforderlich. Behörden können sich auch durch eigene Juristinnen oder Juristen vertreten lassen.
-
Wie wird man Bundesrichter?
Die Richterinnen und Richter werden vom Bundesjustizminister gemeinsam mit einem Richterwahlausschuss berufen und vom Bundespräsidenten ernannt. Dem Richterwahlausschuss gehören an: Die für die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständigen Minister der Länder und eine gleiche Anzahl von Mitgliedern, die durch den Bundestag gewählt werden.
-
Welche Urteile oder Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts finde ich auf der Website?
Auf dieser Website finden Sie die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ab Januar 2002. Ausgenommen sind in der Regel
- Einstellungsbeschlüsse,
- Ruhensbeschlüsse,
- Entscheidungen über Prozesskostenhilfe,
- Beiordnungsbeschlüsse,
- Streitwertbeschlüsse,
- Kostenfestsetzungsbeschlüsse,
- Beiladungen,
- Anhörungsrügen,
- Vergleiche,
- Verwerfungen von Beschwerden zum Bundesverwaltungsgericht nach § 152 VwGO,
- Entscheidungen, die dem Geheimschutz unterliegen oder die durch die gesetzlich vorgeschriebene Anonymisierung unverständlich oder verfälscht werden.
Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die vor dem Jahr 2002 ergangen sind, werden nach und nach auf der Website ergänzt.
-
Wann ist der Entscheidungstext zu einem Urteil verfügbar?
Die Veröffentlichung erfolgt üblicherweise einige Wochen, in manchen Fällen auch einige Monate, nach Verkündung des Urteils.
Dies hat folgenden Hintergrund: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts werden im Allgemeinen nach einer mündlichen Verhandlung und Beratung verkündet. Zu diesem Zeitpunkt liegt zwar die Entscheidung, der sogenannte Tenor, nicht jedoch der Text der Entscheidungsgründe vor. Die schriftlichen Gründe werden erst nach der Verkündung verfasst, im Senat abgestimmt und unterschrieben. Anschließend wird das Urteil den Verfahrensbeteiligten zugestellt, anonymisiert und veröffentlicht.
Falls Sie kostenfrei informiert werden wollen, wenn die Entscheidung vorliegt, wenden Sie sich bitte an den Entscheidungsversand unter Nennung des Aktenzeichens.
-
Wo finde ich aktuelle Urteile und Beschlüsse bzw. wie kann ich gezielt danach suchen?
Die aktuellen Entscheidungen finden Sie auf der Seite Urteile und Beschlüsse. Die Suchfunktion ermöglicht es Ihnen, nach Datum, Aktenzeichen oder Stichworten zu suchen.
-
Wie kann ich ein Urteil oder einen Beschluss anfordern?
Sie können grundsätzlich alle Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts über den Entscheidungsversand bestellen. Für die Versendung von Entscheidungen muss das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich Kosten erheben.
Für die Bestellung verwenden Sie bitte das oben verlinkte Bestellformular. Um eine zügige Bearbeitung Ihrer Bestellung zu ermöglichen, geben Sie bei den entscheidungsidentifizierenden Merkmalen möglichst das betreffende Aktenzeichen an. Selbstverständlich können Sie auch mehrere Entscheidungen in einer Bestellung zusammenfassen.
Bitte beachten Sie, dass die in der Entscheidungsdatenbank veröffentlichten Entscheidungen vollständig identisch zu den versendeten Entscheidungen sind
-
Was ist der ECLI und wozu dient er?
ECLI ist die Abkürzung für den European Case Law Identifier. Er dient der Identifizierung von Gerichtsentscheidungen und ermöglicht die grenzüberschreitende Suche in einer europäischen Urteilsdatenbank. Durch den ECLI können mehrere Fundstellen und Bearbeitungen wie Zusammenfassungen, Übersetzungen und Anmerkungen eines Urteils oder Beschlusses verknüpft werden. Hinter dem ECLI verbirgt sich also oft nicht lediglich das einzelne Urteil, sondern viele weitere Dokumente zu diesem Urteil.
-
Wie kann ich europaweit mithilfe des ECLI recherchieren?
Mit dem ECLI kann man in allen teilnehmenden nationalen und europäischen Datenbanken recherchieren. Hierzu gehören:
- die Entscheidungsdatenbank des Bundesverwaltungsgerichts
- die Datenbank Rechtsprechung im Internet
- die europäische JuriFast-Datenbank
- das Europäische Justizportal
- kostenpflichtige Angebote wie juris und beck-online
-
Kann ich ein Praktikum oder eine Station des Referendariats im Bundesverwaltungsgericht absolvieren?
Das Bundesverwaltungsgericht bietet ausschließlich für Studierende der Bibliotheks- und Informationswissenschaften sowie für Schülerinnen und Schüler wenige Praktikumsplätze an.
Für Studentinnen und Studenten der Rechtswissenschaften stehen keine Praktikumsplätze zur Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht von Rechtsreferendarinnen und -referendaren in der Verwaltungsstation als Wahlstation im Vorbereitungsdienst gewählt werden.
-
Auf welche Stellen und wie kann ich mich bewerben?
Auf der Seite Karriere finden Sie einen Überblick über die Berufsgruppen und Ausbildungsgänge im Bundesverwaltungsgericht. Stellenausschreibungen werden auf dieser Seite veröffentlicht. Bewerbungen reichen Sie bitte entsprechend den Angaben in der jeweiligen Ausschreibung ein. Initiativbewerbungen können nicht berücksichtigt werden.
-
Wann kann ich mich an das Bundesverwaltungsgericht wenden?
Das Bundesverwaltungsgericht können Sie kontaktieren, wenn Sie
- als Prozessvertreterin oder Prozessvertreter Verfahrensanträge und Schriftsätze übersenden möchten
- Auskunft über den Termin zur mündlichen Verhandlung in einem Verfahren benötigen
- an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen möchten
- den Entscheidungsversand nutzen möchten
- als Medienvertreter/-in die Pressestelle kontaktieren möchten
- Auskünfte der Bibliothek benötigen oder Zugang zum Buchbestand wünschen
- das Gebäude besichtigen möchten
- eine sonstige Verwaltungsangelegenheit vorbringen möchten.
Die jeweiligen Kontaktdaten oder Onlineformulare finden Sie auf der Seite Kontakt.
-
Ich habe ein Anliegen postalisch oder per E-Mail an die allgemeine Adresse übersandt, aber noch keine Antwort erhalten. Was kann ich tun?
Alle Einsendungen werden gesichtet und an die zuständigen Abteilungen weitergeleitet. Bei hoher Auslastung oder komplexen Sachverhalten kann die Bearbeitungszeit länger ausfallen. Bitte senden Sie Ihr Anliegen nicht erneut. Sollte das Bundesverwaltungsgericht nicht für Ihr Anliegen zuständig sein, werden Sie darüber informiert.
-
Kann ich mich mit Fragen zu einer Entscheidung eines Gerichts oder einer Behörde direkt an das Bundesverwaltungsgericht wenden?
Nein. Das Bundesverwaltungsgericht darf keine Rechtsberatung leisten. Es darf auch nicht in Verfahren der Gerichte und Behörden der Bundesländer eingreifen. Wenn Sie gegen eine behördliche oder gerichtliche Entscheidung vorgehen wollen, lesen Sie bitte die Rechtsbehelfsbelehrung, die Sie mit dieser Entscheidung erhalten haben. Bitte beachten Sie: In einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich jede/r Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin vertreten lassen. Für Behörden können auch deren eigene Juristinnen und Juristen auftreten.
-
Ich habe eine Frage zu einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. An wen kann ich mich wenden?
Wenn Sie selbst nicht Beteiligte oder Beteiligter in dem Verfahren sind, können wir Ihnen leider keine inhaltliche Auskunft erteilen. Sie können aber recherchieren, ob bereits eine Entscheidung ergangen ist oder ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Sie können dies auch bei der zuständigen Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle telefonisch erfragen.
Sind Sie Beteiligte oder Beteiligter in einem Verfahren, das vor dem Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin oder sonstige Prozessvertretung.
-
Ich möchte wissen, ob in einem Verfahren bereits ein Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt wurde. Wie finde ich den passenden Ansprechpartner?
Sie können den Termin selbständig recherchieren oder sich an die zuständige Arbeitsgruppe der Geschäftsstelle wenden. Bitte halten Sie das Aktenzeichen bereit. Eine inhaltliche Auskunft zum Verfahren ist nicht möglich.
-
Kann ich an Verhandlungen teilnehmen bzw. sind sie öffentlich?
Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht sind in der Regel öffentlich. Nur in bestimmten Verfahrensarten, beispielsweise in Wehrdisziplinarverfahren, ist die Öffentlichkeit ausgeschlossen. Sie können recherchieren, welche Termine zur mündlichen Verhandlung bereits anberaumt sind.
Bitte teilen Sie uns mit, wenn Sie an einer mündlichen Verhandlung teilnehmen wollen.
-
Kann ich das Bundesverwaltungsgericht besichtigen?
Der öffentliche Bereich des Bundesverwaltungsgerichts ist innerhalb der Öffnungszeiten zugänglich. Sie können Teile des Gebäudes selbständig und kostenfrei besichtigen. Ein virtueller Rundgang unterstützt Sie mit Informationen. Nach vorheriger Anmeldung vermittelt der Besucherdienst des Gerichts kostenpflichtige Führungen durch das Gerichtsgebäude.
-
Welche Öffnungszeiten hat das Bundesverwaltungsgericht?
Der Zugang zu mündlichen Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist jederzeit möglich.
Im Übrigen, insbesondere für Besichtigungen des Gebäudes, gelten die aktuellen Öffnungszeiten, die online veröffentlicht und regelmäßig aktualisiert werden. Bitte beachten Sie, dass es zu kurzfristigen Änderungen kommen kann und prüfen Sie deshalb am Tag des geplanten Besuchs zu Ihrer Sicherheit die aktuellen Öffnungszeiten.
-
Ist der Zugang zum Gebäude barrierefrei?
Ja, der Zugang zum Gebäude und zu allen Sitzungssälen ist barrierefrei. Das Gebäude verfügt außerdem über einen Aufzug.
-
Wann weht die Bundesflagge auf dem Bundesverwaltungsgericht?
Das Bundesverwaltungsgericht ist eine Institution des Bundes. Auf seinem Dienstgebäude weht die Bundesflagge deshalb nur an ausgewählten Tagen, um die besondere Bedeutung eines Ereignisses zum Ausdruck zu bringen. Welche Tage das sind, regelt die Bundesregierung durch Erlass. Nähere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesregierung zur Beflaggung .
-
Warum sind die Urteile und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts nicht in Leichter Sprache verfügbar?
Die Urteile und Beschlüsse des Gerichts lassen sich nicht in Leichte Sprache übertragen. Es handelt sich um Veröffentlichungen der Rechtsprechung, die von Fachsprache Gebrauch machen müssen. Jede Veränderung birgt die Gefahr, den Inhalt zu verzerren und sogar den Inhalt der Entscheidung rechtlich falsch wiederzugeben.
-
Was passiert mit meinen Daten, wenn ich ein Formular absende und ist der Versand sicher?
Ihre Daten werden verschlüsselt an den Server übertragen. Das Bundesverwaltungsgericht speichert Ihre Daten nur, wenn und solange dies für die Bearbeitung Ihres Anliegens erforderlich ist. Details zum Umgang mit Ihren Daten finden Sie in der Datenschutzerklärung.
-
Ich habe einen Fehler gefunden. Wem kann ich diesen melden?
Vielen Dank, dass Sie das Bundesverwaltungsgericht dabei unterstützen möchten, die Qualität der Website zu erhalten. Um Fehler einzureichen, nutzen Sie bitte das dafür vorgesehene Formular. Je detaillierter Ihre Fehlerbeschreibung ist, desto schneller kann ein Fehler behoben werden. Wenn es sich um technische Fehler handelt, geben Sie bitte an, mit welchem Betriebssystem (z.B. Windows 10, Android, iOS, etc.) und mit welchem Browser (z.B. Mozilla Firefox) Sie arbeiten.
-
Welche Unternehmen waren an dieser Website beteiligt?
Diese Website hat das Bundesverwaltungsgericht in Zusammenarbeit mit verschiedenen Dienstleistern erstellt. Gestaltung und technische Umsetzung der Gestaltung: Agentur eulenblick Kommunikation und Werbung aus Münster Videos und Luftbilder:3motion GmbH aus Leipzig* Gebärdensprachfilme: Gebärdenwerk – Raule & Weinmeister GbR aus Hamburg Leichte Sprache: capito Bodensee aus Sigmaringen Hosting und Systempflege: Cosimo Vertriebs- und Beratungs GmbH aus Frohburg Angaben zu den Urheberinnen und Urhebern, der auf der Website veröffentlichten Fotos, finden Sie bei dem jeweiligen Foto.