Beschluss vom 11.08.2006 -
BVerwG 1 B 105.06ECLI:DE:BVerwG:2006:110806B1B105.06.0

Beschluss

BVerwG 1 B 105.06

  • VGH Baden-Württemberg - 04.05.2006 - AZ: VGH A 2 S 1122/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. August 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. Mai 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Soweit die Beschwerde (unter I. der Beschwerdebegründung, S. 1 ff.) meint, das Berufungsgericht habe Art. 1 C Nr. 5 GFK im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu eng interpretiert, diese Bestimmung erfasse unter Berücksichtigung von Art. 11 Abs. 1 Buchst. e und f, Art. 7 Abs. 2, Art. 8 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004) nicht nur den Schutz vor erneuter Verfolgung, sondern auch vor sonstigen ernsthaften Schäden, wird damit eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht hinreichend bezeichnet. So befasst sich die Beschwerde nicht damit, inwiefern der auf § 73 Abs. 1 AsylVfG gestützte Widerruf der Flüchtlingsanerkennung des Klägers überhaupt an den Bestimmungen der Richtlinie 2004/83/EG zu messen sein soll. Der Hinweis (unter III. der Beschwerdebegründung, S. 6), die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes seien „durch den deutschen Gesetzgeber in Kenntnis der Vorgaben durch die Qualifikationsrichtlinie geschaffen“ worden, „so dass der Gesetzgeber in vorgreifendem richtlinienkonformem Umsetzen der Vorschriften die Vorgaben der Qualifikationsrichtlinie“ im Aufenthaltsgesetz „bedacht und eingearbeitet“ habe, kann die Auseinandersetzung mit der Frage nach einer rechtlichen Vorwirkung der zwar in Kraft getretenen Richtlinie, deren Umsetzungsfrist aber noch nicht abgelaufen ist, nicht ersetzen. Insoweit hätte sich die Beschwerde zumindest mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils (UA S. 10/11) näher befassen und seine ggf. abweichende rechtliche Sicht darlegen müssen (vgl. zuletzt etwa auch EuGH, Urteil vom 4. Juli 2006 - Rs. C-212/04, Adeneler u.a. sowie - unter Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs - Kühling, DVBl 2006, 857). Ebenso setzt sich die Beschwerde nicht - wie erforderlich - mit den Gründen für die Auslegung des § 73 Abs. 1 AsylVfG unter Beachtung des Art. 1 C Nr. 5 und Nr. 6 GFK auseinander; auch insoweit zeigt sie einen weitergehenden oder erneuten rechtlichen Klärungsbedarf im Hinblick auf die vom Berufungsgericht in Bezug genommene Grundsatzentscheidung des Senats vom 1. November 2005 - BVerwG 1 C 21.04 - (ZAR 2006, 107; zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung BVerwGE bestimmt) nicht auf. Sie berücksichtigt nur unzureichend, dass der Begriff des „ernsthaften Schadens“ in den zitierten Bestimmungen der Qualifikationsrichtlinie sich offenkundig nicht auf den Schutz als Flüchtling nach Kapitel III, sondern auf den subsidiären Schutz nach Kapitel V der Richtlinie bezieht.

3 Eine Frage von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird auch nicht mit den Ausführungen unter II. der Beschwerdebegründung (S. 4 f.) bezeichnet. Die Beschwerde meint, aus Art. 15 Richtlinie 2004/83/EG folge, dass „die Rechtsprechung für Kriegs-/ und Bürgerkriegsflüchtlinge, insbesondere die Annahme, dass § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bzw. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG eine Sperrwirkung für die Anwendung des Abschiebungsschutzes wegen einer konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wenn diese Gefahr die gesamte Bevölkerung oder eine Bevölkerungsgruppe trifft, nicht aufrechterhalten“ werden könne. Auch insoweit fehlt schon jede inhaltliche Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zur sog. Sperrwirkung bei allgemeinen Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG und ebenso - auch hier - mit den rechtlichen Problemen einer vorgezogenen Anwendung bzw. Vorwirkung der zitierten Richtlinie. Entsprechendes gilt auch für den ferner als ungeklärt bezeichneten „Anspruch auf subsidiären Schutz nach Art. 18 der Qualifikationsrichtlinie und das Verhältnis zu der Rechtsprechung ..., wonach durch die baden-württembergische Erlasslage ein gleichwertiger Abschiebeschutz bestehe“ (Beschwerdebegründung S. 5). Auch insoweit kann eine grundsätzliche Rechtsfrage nicht ohne die Darlegung aufgezeigt werden, weshalb die Vorschriften der Richtlinie überhaupt anwendbar sein sollen.

4 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.