Beschluss vom 11.11.2020 -
BVerwG 4 B 26.20ECLI:DE:BVerwG:2020:111120B4B26.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.11.2020 - 4 B 26.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:111120B4B26.20.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 26.20

  • VG Köln - 16.01.2019 - AZ: VG 4 K 14398/17
  • OVG Münster - 16.04.2020 - AZ: OVG 10 A 593/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2020
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schipper
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Brandt und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. April 2020 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 436 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Klägerin beimisst.

2 Grundsätzlich bedeutsam i.S.v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zu Grunde liegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. Daran fehlt es hier.

3 Die Frage,
ob Kosten für die Änderung und Modernisierung einer dezentralen Warmwasserversorgung und Heizungsanlage in eine zentrale Warmwasserversorgung zur sinnvollen Nutzung des Baudenkmals i.S.v. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG nur dann erforderlich sind, wenn andernfalls die bisherige Bewohnbarkeit des Denkmals längerfristig nicht gesichert wäre,
führt nicht zur Zulassung der Revision. Einen fallübergreifenden Klärungsbedarf legt die Klägerin nicht dar.

4 Nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige in gewissem, hier nicht weiter interessierenden Umfang die Herstellungskosten für Baumaßnahmen absetzen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung eines im Inland belegenen Gebäudes als Baudenkmal (1. Alternative) oder zu seiner sinnvollen Nutzung (2. Alternative) erforderlich sind. Eine sinnvolle Nutzung ist nach § 7i Abs. 1 Satz 2 EStG nur anzunehmen, wenn das Gebäude in der Weise genutzt wird, dass die Erhaltung der schützenswerten Substanz des Gebäudes auf Dauer gewährleistet ist. Ein Wohngebäude wird sinnvoll genutzt, wenn es durch den Eigentümer oder einen Dritten, z.B. einen Mieter, bewohnt wird.

5 Der Senat hat bereits entschieden, dass Aufwendungen für Baumaßnahmen i.S.v. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG sowohl zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal als auch zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, wenn sie, gemessen an dem Zustand vor der Baumaßnahme, geboten sind, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeizuführen. Der Wortlaut der Vorschrift schließt es aus, Baumaßnahmen bereits deshalb für erforderlich zu halten, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen (BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juli 2014 - 4 B 18.14 - BRS 82 Nr. 214 = juris Rn. 5 und vom 28. Juni 2017 - 4 B 22.17 - HFR 2017, 975 = juris Rn. 5). Vielmehr sind Baumaßnahmen nur dann i.S.v. § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG erforderlich, wenn sie aus denkmalpflegerischer Sicht notwendig sind, weil anders eine sinnvolle Nutzung des Denkmals auf Dauer nicht sichergestellt werden kann (vgl. VGH München, Beschluss vom 24. Juli 2009 - 21 ZB 08.3444 - juris Rn. 5 und 11; OVG Münster, Urteil vom 27. Juli 1998 - 7 A 3486/96 - BRS 77 Nr. 247 = juris Rn. 30; Bartone, in: Korn, EStG, Stand 1. April 2019, § 7i Rn. 9; ähnlich auch Pfirrmann, in: Kirchhof, EStG, 19. Aufl. 2020, § 7i Rn. 2). Ob diese strengen Voraussetzungen (vgl. Geiermann, in: AfA-Lexikon, 149. Lieferung 2020, Erhöhte Absetzungen bei Baudenkmalen, Rn. 26) erfüllt sind, beurteilt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles. Deren Feststellung und Würdigung obliegt dem Tatrichter. Einen hierüber hinausgehenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.