Beschluss vom 11.11.2020 -
BVerwG 7 VR 5.20ECLI:DE:BVerwG:2020:111120B7VR5.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.11.2020 - 7 VR 5.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:111120B7VR5.20.0]

Beschluss

BVerwG 7 VR 5.20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2020
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Günther
beschlossen:

  1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung, hilfsweise im Wege einer Zwischenverfügung auf Wiederherstellung, hilfsweise auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24. August 2020 wird abgelehnt.
  2. Von den Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen die Antragsteller zu 1, 2, 3 und 10 je 1/16, die Antragsteller zu 7 und 11 sowie 4 bis 6 - diese als Gesamtschuldner - je 2/16 und die Antragsteller zu 8 und 9 als Gesamtschuldner 6/16.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 120 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Antragsteller wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 24. August 2020 für das Vorhaben "Neubau S-Bahnlinie S4 (Ost) Hamburg - Bad Oldesloe, Planungsabschnitt 1 Hasselbrook - Luetkensallee in der Freien und Hansestadt Hamburg im Bezirk Wandsbek". Sie beantragen in unterschiedlichem Umfang die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der hiergegen erhobenen Klage, hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage im Wege einer Zwischenentscheidung vorläufig wieder herzustellen, bis der Senat über den Aussetzungsantrag entschieden hat, weiter hilfsweise festzustellen, dass die Klage hinsichtlich der im Planfeststellungsbeschluss zugelassenen Teilmaßnahme "Ausbau der zweigleisigen Verbindungskurve Horn-Wandsbek" der Güterbahnstrecke 1242 aufschiebende Wirkung hat und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss im Übrigen anzuordnen.

2 Die Antragsteller sind Eigentümer von Grundstücken, die unter anderem nördlich oder südlich der bestehenden Fernbahnstrecke Lübeck-Hamburg (1120) liegen. Sie machen im Hinblick auf die von der Beigeladenen geplante S-Bahn-Strecke und die Teilmaßnahme "Ausbau der zweigleisigen Verbindungskurve Horn-Wandsbek" insbesondere eine Belastung durch Baulärm und Betriebslärm, eine Beeinträchtigung ihrer Grundstücke durch die Verschattungswirkung von Lärmschutzwänden, durch den Bau von Baustraßen und die Errichtung von S-Bahn-Gleisen geltend. Des Weiteren rügen die Antragstellerinnen zu 1 und 2 sowie die Antragsteller zu 4 bis 9 und zu 11 das geplante Fällen von Bäumen. Die Antragstellerinnen zu 3 und 10 haben insoweit bereits das Verfahren BVerwG 7 VR 2.20 durchgeführt.

II

3 1. Der Antrag ist zulässig.

4 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist als Gericht der Hauptsache nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i.V.m. Nr. 41 der Anlage 1 zu § 18e Abs. 1 AEG für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der erhobenen Klage gemäß § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zuständig. Der Neubau der S-Bahnlinie S 4 (Ost) Hamburg - Bad Oldesloe ist im Bundesverkehrswegeplan als Teilmaßnahme des Knotens Hamburg aufgeführt und näher beschrieben. Der Knoten Hamburg ist seinerseits in der Anlage zu § 1 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 des Gesetzes über den Ausbau der Schienenwege des Bundes (Bundesschienenwegeausbaugesetz - BSWAG) vom 15. November 1993 (BGBl. I S. 1874), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3221) - Bedarfsplan für die Bundesschienenwege - unter Nr. 39 als "Vorhaben des Potenziellen Bedarfs, die in den VB aufsteigen können" ausgewiesen. Durch die am 5. November 2018 bekanntgegebene Entscheidung des Bundesverkehrsministers über die Bewertung der Schienenausbauvorhaben des potenziellen Bedarfs ist er in den vordringlichen Bedarf aufgestiegen und Teil des in der Anlage 1 zu § 18e AEG unter Nr. 41 und gleichzeitig im Bedarfsplan für Bundesschienenwege in Abschnitt 2, Unterabschnitt 1 unter Nr. 25 als vordringlicher Bedarf ausgewiesenen Großknotens Hamburg geworden. Der angefochtene Planfeststellungsbeschluss ist daher nach § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG kraft gesetzlicher Anordnung sofort vollziehbar.

5 1.2. Die Antragsteller zu 1 und 3 bis 11, sind als Eigentumsbetroffene antragsbefugt. Teile ihrer Grundstücke sollen für das planfestgestellte Vorhaben dauerhaft bzw. zumindest vorübergehend in Anspruch genommen werden. Als Grundstückseigentümer können sie geltend machen, durch den Planfeststellungsbeschluss unmittelbar in ihren Rechten aus Art. 14 GG verletzt zu sein (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 21. Januar 2016 - 4 A 5.14 - BVerwGE 154, 73 Rn. 19 sowie Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 7 VR 6.19 - juris Rn. 6). Die Antragstellerin zu 2 ist als Lärmbetroffene gleichfalls antragsbefugt. Sie kann die Verletzung gerade sie schützender Normen des materiellen und des Verfahrensrechts sowie eine nicht ordnungsgemäße Abwägung ihrer geschützten Privatbelange rügen (etwa BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - juris Rn. 92).

6 2. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

7 2.1. Der auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Hauptantrag bleibt ohne Erfolg. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den nach § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG sofort vollziehbaren Planfeststellungsbeschluss anordnen.

8 In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80a Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung oder wegen der Komplexität der aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2015 - 7 VR 6.14 - NVwZ-RR 2015, 250 Rn. 8 m.w.N. sowie vom 19. Dezember 2019 - 7 VR 6.19 - juris Rn. 9).

9 Bei der Gewichtung der einander gegenüberstehenden Vollzugs- und Suspensivinteressen ist von maßgeblicher Bedeutung, dass der Gesetzgeber ausweislich des § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG dem Vollzugsinteresse - und damit der beschleunigten Umsetzung eisenbahnrechtlicher Planungsentscheidungen - erhebliches Gewicht beimisst (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 - BVerwGE 123, 241 <244>, vom 6. März 2014 - 9 VR 1.14 - juris Rn. 7 und vom 5. Juli 2018 - 9 VR 1.18 - NVwZ 2018, 1653 Rn. 10). Eine längere Dauer des vorangegangenen Planfeststellungsverfahrens schmälert das Gewicht dieses Vollzugsinteresses nicht.

10 2.1.1. Vorliegend sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Zum einen verträgt die Entscheidung über den Antrag keinen Aufschub. Zum anderen werden von den Antragstellern Sach- und Rechtsfragen aufgeworfen, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss.

11 Die Entscheidung über den Antrag ist dringlich. Dies folgt aus dem Beschleunigungsgebot, das sich aus der gesetzgeberischen Grundentscheidung nach § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit - und damit zugunsten der unverzüglichen Umsetzung - von Planfeststellungsbeschlüssen für Bauvorhaben des vordringlichen Bedarfs ergibt. Zudem ergibt sich eine besondere Eilbedürftigkeit daraus, dass zur Baufeldfreimachung die Beigeladene Rodungsarbeiten durchführen muss, die aus naturschutzrechtlichen Gründen nur bis Ende Februar durchgeführt werden dürfen. Falls die vorgesehenen Rodungsarbeiten nicht bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen sind, hätte dies eine deutliche Verzögerung der Umsetzung des Vorhabens von einem Jahr zur Folge.

12 Bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses stellen sich zudem Sach- und Rechtsfragen, die erst im Zuge der Durchführung des Hauptsacheverfahrens geklärt werden können. Dies gilt namentlich im Hinblick auf die von den Antragstellern gerügte fehlende Planrechtfertigung und der in diesem Zusammenhang geltend gemachten Unzulässigkeit der enteignungsrechtlichen Vorwirkung sowie die geltend gemachten Defizite der durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfung sowie des unzumutbaren Betriebslärms und Verstöße gegen naturschutzrechtliche Vorschriften sowie gegen das Abwägungsgebot, weil das Vorhaben ohne Prüfung sich aufdrängender Alternativen planfestgestellt worden sei. Die Antragsteller haben hierbei als unmittelbar Eigentumsbetroffene grundsätzlich einen Anspruch auf vollständige Überprüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses.

13 2.1.2. Das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin und der Beigeladenen überwiegen das Suspensivinteresse der Antragsteller. Ausgehend von der gesetzgeberischen Grundentscheidung nach § 18e Abs. 2 Satz 1 AEG zugunsten der sofortigen Vollziehbarkeit ist hierfür maßgeblich, dass mit einer Fortsetzung der von der Beigeladenen begonnenen Arbeiten keine irreparablen bzw. nicht rückgängig zu machenden Folgen zulasten Drittbetroffener eintreten. Vollendete Tatsachen werden nicht geschaffen. Sollten sich die bis zu einer Entscheidung des Senats in der Hauptsache durchgeführten bauvorbereitenden Maßnahmen bzw. Baumaßnahmen als rechtswidrig erweisen, ließen sich die eingetretenen Folgen im Wege des Rückbaues und der Wiederbepflanzung gerodeter Flächen beseitigen bzw. rückgängig machen.

14 Dem steht nicht entgegen, dass nach einer Wiederbepflanzung gerodeter Flächen vor dem Erreichen des ursprünglichen Zustands Neuanpflanzungen zunächst noch eine Anwachsphase durchlaufen müssen (BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2019 - 7 VR 6.19 - juris Rn. 15). Der Gesetzgeber setzt Ausgleich und Ersatz für Eingriffe in Natur und Landschaft (vgl. § 15 Abs. 2 BNatSchG) nicht mit einer Naturalrestitution im naturwissenschaftlichen Sinne gleich. Vielmehr nimmt er im Rahmen der Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft eine vorübergehende Verschlechterung des ökologischen Zustands hin, weil es auf der Hand liegt, dass etwa ein ausgewachsener Baum erst Jahre später gleichwertig substituiert werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. November 2012 - 9 A 17.11 - juris Rn. 149 m.w.N. [insoweit in BVerwGE 145, 40 nicht abgedruckt]). Für eine Rückgängigmachung von Eingriffen in Natur und Landschaft kann nichts anderes gelten. Entsprechendes gilt auch für die Rückgängigmachung von etwaigen Eingriffen in Hausgärten und die befürchtete Zerschneidung des Landschaftsraumes. Soweit die Antragsteller geltend machen, bei einigen der zu fällenden Bäume handele es sich um Naturschutz fachlich wertvolle große Stieleichen, die sich unter heutigen klimatischen Bedingungen nicht mehr zu gleicher Größe entwickeln würden, haben die Antragsteller keine Unumkehrbarkeit von Beeinträchtigungen substantiiert dargelegt. Zwar hat die Behörde für Umwelt und Energie in ihrer Stellungnahme im Erörterungstermin vom 13. Juni 2018 geäußert, alte Bäume könnten heute nicht mehr in Hamburg entstehen, weil es sich um Relikte handele. Allerdings ist die gleiche Behörde in ihren Stellungnahmen vom 25. August 2017 und vom 13. Dezember 2019 ohne Weiteres von einer Kompensationsmöglichkeit ausgegangen. So verhält es sich auch mit den Einzelbaumbewertungen des planfestgestellten landschaftspflegerischen Begleitplans. Die Vorhabenträgerin hat darüber hinaus bei einem öffentlich bestellten und vereidigten Baumsachverständigen zwei Gutachten zur Inanspruchnahme des wertvollen Bewuchses im Wandsbeker Gehölz in Auftrag gegeben, die insbesondere zum Zustand und zur Erhaltungsmöglichkeit der von der Baustraßenerstellung betroffenen Bäume Stellung nehmen. Im Ergebnis der Begutachtung wird die Vorhabenträgerin bestimmte Schutzmaßnahmen treffen und bei ihrer Ausführungsplanung prüfen, inwieweit durch eine Anpassung der Baustraßen eine weitere Verminderung der Inanspruchnahmen möglich ist (PFB S. 343 und Nebenbestimmung A 4.26.3, S. 92).

15 Der Umstand, dass es sich bei dem angegriffenen Abschnitt um den letzten und kürzesten Abschnitt des Gesamtvorhabens handelt, ist entgegen der Auffassung der Antragsteller nicht geeignet, das gesetzlich angeordnete Vollzugsinteresse zu vermindern. Die Zulässigkeit einer Abschnittsbildung ist in der Rechtsprechung geklärt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass ein planerisches Gesamtkonzept angesichts vielfältiger Schwierigkeiten, die mit einer detaillierten Streckenplanung verbunden sind, häufig nur in Teilabschnitten verwirklicht werden kann. Die Planfeststellungsbehörde verfügt dabei über ein planerisches Ermessen, in das sie unter anderem Gesichtspunkte einer zweckmäßigen Verfahrensgestaltung einbeziehen kann (zuletzt BVerwG, Urteil vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - juris Rn. 64 zur Abschnittsbildung im Straßenrecht). Dass sie die Grenzen dieses Ermessens überschritten hätte, ist nicht erkennbar. Dies folgt insbesondere nicht daraus, dass der Abschnitt 1 seine (volle) Verkehrsfunktion erst mit der Fertigstellung weiterer Abschnitte und Vorhaben erlangt. Es ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch geklärt, dass eine Abschnittsbildung im Eisenbahnrecht - anders als im Recht des Baus von Fernstraßen - nicht voraussetzt, dass jedem Planfeststellungsabschnitt eine eigenständige Verkehrsfunktion zukommt (BVerwG, Beschlüsse vom 21. Dezember 1995 - 11 VR 6.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 8 S. 26 und vom 9. September 2013 - 7 B 2.13 - juris Rn. 12). Die von der Antragsbegründung geltend gemachte fehlende eigenständige Verkehrsbedeutung des Planfeststellungsabschnitts 1 für den Fall, dass die Planfeststellungsabschnitte 2 und 3 mit habitatschutz- und artenschutzrechtlichen Anforderungen unvereinbar wären, kann daher eine unzutreffende Abschnittsbildung nicht begründen.

16 Auch die Lärmbelästigungen während der Bauphase rechtfertigen nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Die Antragsgegnerin hat durch umfangreiche Auflagen sichergestellt, dass durch die baubedingten Lärmimmissionen unzumutbare Belastungen der Anwohner vermieden werden. Neben der Anordnung der Geltung der AVV Baulärm sind weitere vom Vorhabenträger zu treffende Schallschutzmaßnahmen, insbesondere bei der Einrichtung der Baustellen und der Durchführung der Bauarbeiten, in den Planfeststellungsbeschluss aufgenommen worden (PFB, A.4.10.1.2). Um sicherzustellen, dass die Auflagen eingehalten werden, hat die Vorhabenträgerin regelmäßige Baustellenkontrollen vorzunehmen und einen unabhängigen Sachverständigen als Baulärmverantwortlichen zu bestellen (PFB, A.4.10.1.4). Schließlich ist der Vorhabenträger verpflichtet, ein akustisches Baustellenmonitoring zur Ermittlung der in der Nachbarschaft zu erwartenden baubedingten Lärmimmissionen einzurichten und zu betreiben (PFB, A.4.10.1.6). Anwohner, bei denen das Baustellenmonitoring Beurteilungspegel tags von mehr als 70 dB(A) bezogen auf Wohnräume und nachts von mehr als 60 dB(A) auf Schlafräume ergibt, können die Bereitstellung von Ersatzwohnraum verlangen (PFB, A.4.10.1.7.). Unterhalb dieser Beurteilungspegel stehen den Anwohnern, gestaffelt nach Höhe, Zeitpunkt und Dauer der Überschreitung, Entschädigungsansprüche in Geld zu. Damit sind bei der hier allein möglichen überschlägigen Prüfung unzumutbare Lärmbelästigungen während der Bauphase nicht zu erwarten. Durch die Auflage A.4.10.1.5 (PFB S. 69), wonach die Durchführung besonders lärm- und erschütterungsempfindlicher Bauarbeiten "jeweils unverzüglich nach Kenntnis den Anliegern in geeigneter Weise mitzuteilen (ist)", wird auch sichergestellt, dass die Antragsteller Ansprüche auf Ersatzwohnraum rechtzeitig geltend machen können.

17 Vor dem Hintergrund, dass die Entscheidung des Senats in der Hauptsache voraussichtlich im Jahr 2021 und mithin während der laufenden Ausbaumaßnahmen erfolgen soll, ist vor der Entscheidung über die erhobene Klage auch mit keinen dem planfestgestellten Ausbau zuzurechnenden betriebsbedingten Beeinträchtigungen der Antragsteller zu rechnen.

18 2.2. Mit der Ablehnung des Aussetzungsantrags erledigt sich der weitere Antrag der Antragsteller auf Erlass einer Zwischenverfügung.

19 2.3. Der hilfsweise auf die Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der Teilmaßnahme "Ausbau der zweigleisigen Verbindungskurve Horn-Wandsbek" der Güterbahnstrecke 1242 gerichtete Antrag bleibt ohne Erfolg.

20 Die Verbindungskurve Horn-Wandsbek ist Bestandteil des Vorhabens S4 (Ost). Sie ermöglicht den Bau der S-Bahngleise und ist damit als Teil des Projekts "Knoten Hamburg" vom gesetzlichen Sofortvollzug erfasst. Der zweigleisige Ausbau der Horner Verbindungskurve, der im Planfeststellungsbeschluss ausdrücklich als zum Vorhaben gehörend genannt wird ("Daraus resultiert die Notwendigkeit des zweigleisigen Ausbaus der VBK ...", PFB, S. 201 sowie etwa S. 227, 256 und 277) gleicht den Entfall der Güterverkehrsinfrastruktur aus, die für die Errichtung der zwei neuen S-Bahngleise zurückgebaut werden muss (PFB, S. 201 sowie Erläuterungsbericht, Planunterlage 1, S. 15 f.).

21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 i.V.m. § 100 Abs. 1 und 4 ZPO und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat hat dabei für das Mehrfamilienhaus der Antragsteller zu 8 und 9 nach 34.2 .1.2. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 60 000 € angesetzt.