Beschluss vom 11.11.2020 -
BVerwG 9 B 32.20ECLI:DE:BVerwG:2020:111120B9B32.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.11.2020 - 9 B 32.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:111120B9B32.20.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 32.20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. November 2020
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juli 2020 (9 B 61.19 ) wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger zu 1 trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Gründe

1 Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Das Rügevorbringen lässt nicht erkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2 Das Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) verpflichtet das Gericht, aus seiner Sicht entscheidungserhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, nicht jedoch dazu, sich deren Rechtsauffassung anzuschließen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. November 2017 - 10 B 4.17 - juris Rn. 10 m.w.N., insoweit in Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 37 nicht abgedruckt). Dies zugrunde gelegt, liegt ein Gehörsverstoß nicht vor.

3 1. Der Kläger rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör, soweit das Flurbereinigungsgericht seinen äußerst hilfsweise gestellten Antrag auf wertgleiche Abfindung weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen erwähnt und darüber nicht ausdrücklich entschieden habe. Er zielt damit darauf ab, dass das Bundesverwaltungsgericht den insoweit geltend gemachten Verfahrensmangel nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO verneint hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit jedoch nicht dargetan.

4 Das Bundesverwaltungsgericht hat die betreffenden Ausführungen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen. Es hat dazu ausgeführt, dass das Flurbereinigungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen über den Hilfsantrag auf wertgleiche Abfindung entschieden hat, indem es die Möglichkeit verneint hat, den geltend gemachten Ausgleichsanspruch aus dem Gebot wertgleicher Abfindung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 FlurbG herzuleiten. Dass es dabei der Rechtsauffassung des Klägers nicht gefolgt ist, kann einen Gehörsverstoß nicht begründen.

5 2. Der Kläger macht weiter geltend, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden, weil das Vorbringen des Klägers ohne Nennung einer Rechtsgrundlage auf Grund inhaltlich falsch zitierter und dadurch in ihr Gegenteil verkehrter Vorschriften mit der Folge abgetan worden sei, dass die vom Kläger abgeschlossenen Biotopentwicklungsverträge völlig unbeachtet geblieben seien. Das Oberverwaltungsgericht habe eine Entschädigung für deren vorzeitige Beendigung verneint, weil diese Verträge nach der Verwaltungsvorschrift vom 13. Juni 2017 "Programm zur Förderung extensiver Erzeugungspraktiken im Agrarbereich aus Gründen des Umweltschutzes und des Landschaftserhalts (Entwicklung von Umwelt, Landwirtschaft und Landschaft - EULLa)" von vornherein unter dem Vorbehalt gestanden hätten, dass die übernommene Verpflichtung über die gesamte Vertragslaufzeit erfüllt und nicht durch flurbereinigungsbedingten Flächenverlust vereitelt werde. Diese Ansicht habe sich das Bundesverwaltungsgericht zu eigen gemacht.

6 Einen entscheidungserheblichen Gehörsverstoß lässt dieses Vorbringen des Klägers nicht erkennen. Der Sache nach macht der Kläger damit nur geltend, dass seinem Vorbringen nicht gefolgt worden sei. Darin liegt jedoch keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Davon abgesehen, hat das Bundesverwaltungsgericht sich die Ansicht des Flurbereinigungsgerichts nicht zu eigen gemacht, sondern sie in dem angegriffenen Beschluss vom 27. Juli 2020 lediglich wiedergegeben (9 B 61.19 - juris Rn. 6).

7 3. Eine entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör macht der Kläger außerdem geltend, soweit das Bundesverwaltungsgericht davon ausgegangen ist, dass er sinngemäß die Grundsatzfrage aufgeworfen habe, ob über den Regelungsbereich des § 34 FlurbG hinaus entgegen der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG aus Verwaltungsvorschriften hergeleitet werden könne, dass entgeltliche Bewirtschaftungsverträge im Flurbereinigungsrecht unbeachtlich seien. Dem Kläger werde dadurch eine Frage unterstellt, die er nie gestellt hätte. Die von ihm aufgeworfene Frage habe vielmehr gelautet: "Kann über die spezialgesetzliche Regelung des § 34 FlurbG hinaus entgegen der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG eine im Flurbereinigungsrecht wirksame Unbeachtlichkeit von entgeltlichen Verträgen hergeleitet werden, die über die Grenze des § 34 FlurbG hinausgeht."

8 Auch insoweit liegt ein Gehörsverstoß nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht hat die vorstehend im Wortlaut wiedergegebene Frage des Klägers zur Kenntnis genommen und bei seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde in Erwägung gezogen. Es hat dabei aber auch die Erläuterung der Frage durch den Kläger in der Beschwerdebegründung berücksichtigt. Danach ging es dem Kläger ausdrücklich um die abschließende Klärung der Frage, ob über den Regelungsbereich des § 34 FlurbG hinaus durch Verwaltungsvorschriften geregelt werden kann, dass nach deutschem Vertragsrecht geschlossene Verträge nicht dem Flurbereinigungsgesetz, dem Bürgerlichen Gesetzbuch oder der Verfassung unterliegen, sondern schon wegen eines möglichen Verstoßes gegen bloße Verwaltungsvorschriften unberücksichtigt bleiben sollen. Im Einklang damit hat das Bundesverwaltungsgericht die vom Kläger aufgeworfene Frage darauf bezogen, ob die Unbeachtlichkeit von Bewirtschaftungsverträgen im Flurbereinigungsrecht aus Verwaltungsvorschriften hergeleitet werden kann.

9 Im Übrigen legt der Kläger mit dem Hinweis, es liege auf der Hand, dass der angegriffene Beschluss ohne die fehlerhafte Wiedergabe der geltend gemachten Grundsatzfrage anders ausgefallen wäre, die Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Gehörsverstoßes nicht in einer den Anforderungen von § 152a Abs. 2 Satz 6 in Verbindung mit § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO entsprechenden Weise dar. Soweit der Kläger vorbringt, es hätte sich ergeben, dass keine Rechtsgrundlage dafür existiere, abgeschlossene Bewirtschaftungsverträge für bedeutungslos zu halten, wenn die Grundsatzfrage ihrem Wortlaut entsprechend behandelt worden wäre, zeigt er die Entscheidungserheblichkeit des geltend gemachten Gehörsverstoßes ebenfalls nicht auf. Denn es wird nicht erkennbar, inwieweit dies zur Zulassung der Revision hätte führen können.

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Höhe der Gerichtsgebühr nicht nach dem Streitwert bemisst, sondern unmittelbar aus Nr. 5400 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG ergibt.