Beschluss vom 11.12.2024 -
BVerwG 10 B 7.24ECLI:DE:BVerwG:2024:111224B10B7.24.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.12.2024 - 10 B 7.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:111224B10B7.24.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 7.24

  • VG Schwerin - 21.04.2016 - AZ: 1 A 1632/14 SN
  • OVG Greifswald - 28.11.2023 - AZ: 1 LB 256/16

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 2024
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Löffelbein
beschlossen:

  1. Die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. November 2023 werden zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens jeweils zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin begehrt Zugang zu von der Marktinformationsstelle Ost erhobenen Agrarmarktinformationen zu gleichen Bedingungen wie die Beigeladene.

2 Vor dem Verwaltungsgericht blieb die Klage ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat das erstinstanzliche Urteil geändert und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin zeitgleich mit der Beigeladenen Zugang zu den Agrarmarktdaten zu gewähren.

3 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richten sich die Beschwerden des Beklagten und der Beigeladenen.

II

4 Die Beschwerden sind unbegründet. Die Rechtssache hat weder die ihr vom Beklagten und der Beigeladenen zugemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), noch hat die Beigeladene einen vorliegenden Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

5 1. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Rechtssache dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO dargelegt werden, dass und inwiefern diese Voraussetzungen vorliegen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91> und vom 17. Juli 2024 - 10 B 43.23 - juris Rn. 4). Daran fehlt es hier.

6 a) Die vom Beklagten aufgeworfenen Fragen
"Sind amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG M-V auch solche Informationen, die die Behörde in Folge eines privatrechtlichen Vertrages außerhalb ihres gesetzlichen Zuständigkeitsbereiches erhebt und die später unter anderem auch zur Erfüllung öffentlicher Zwecke durch andere Behörden auch außerhalb Mecklenburg-Vorpommerns verwendet werden?"
und
"Ist der Grundsatz des freien Informationszugangs nach § 1 Abs. 1 IFG M-V dahingehend zu verstehen, dass bei der Behörde vorhandene Daten kommerziellen ebenso wie nichtkommerziellen Nutzern aufgrund §§ 5 Abs. 1 und 10 Abs. 1 DNG zeitgleich und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sind und von diesen genutzt werden dürfen?"
betreffen mit dem Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (IFG M-V) nicht revisibles Landesrecht, dessen Auslegung dem Oberverwaltungsgericht vorbehalten ist (§ 137 Abs. 1 VwGO). Die in der zweiten Fragestellung enthaltene Bezugnahme auf § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 des Gesetzes für die Nutzung von Daten des öffentlichen Sektors (Datennutzungsgesetz - DNG) vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2941) des Bundes ändert daran nichts. Diese Frage bezieht sich auf die Auslegung von § 1 Abs. 1 IFG M-V als nicht revisiblem Landesrecht (lediglich) im Lichte von Bundesrecht. Grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Auslegung von Bundesrecht wirft der Beklagte mit ihr nicht auf.

7 Soweit der Beklagte in diesem Zusammenhang noch rügt, es bleibe in der angefochtenen Entscheidung offen, ob die begehrten Daten unentgeltlich zur Verfügung zu stellen seien, was bejahendenfalls den Gleichheitsgrundsatz verletze, führt diese Kritik an der Rechtsanwendung durch das Oberverwaltungsgericht ebenfalls nicht auf eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung.

8 b) Auch die von der Beigeladenen formulierten Fragen
"Sind unter 'amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen' im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG M-V auch solche Informationen zu verstehen, die die Behörde auf der Grundlage eines privatrechtlich erteilten Auftrages und außerhalb ihres gesetzlichen bzw. auf Verwaltungsvorschriften beruhenden Zuständigkeitsbereichs erhebt?"
und die für den Fall der Bejahung dieser Frage gestellte Anschlussfrage
"Sind Informationen, die zunächst keine amtlichen Zwecken dienende Aufzeichnungen im Sinne von § 2 Nr. 1 IFG M-V darstellen, als solche anzusehen, wenn sie später von einer anderen, übergeordneten 'Behörde' im Sinne des IFG M-V bzw. einer anderen staatlichen Stelle, zum Beispiel der Bundesregierung der Bundesrepublik Deutschland, auch zur Erfüllung öffentlicher Verpflichtungen, die nur diesen Stellen obliegen, verwendet werden?"
sowie die Frage
"Entfällt ein Ausschlussgrund gemäß § 8 Satz 1 IFG M-V in Bezug auf den Schutz des geistigen Eigentums, des Urheberrechts oder in Bezug auf ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis mit Rückwirkung, wenn der Betroffene zu einem späteren Zeitpunkt eine Veröffentlichung des urheberrechtlich geschützten Werkes vornimmt oder deren Vornahme durch Dritte duldet bzw. ein Geschäftsgeheimnis seinen Gesellschaftern oder Vertragspartnern im Rahmen vertraglicher Bindungen zur Verfügung stellt?"
beziehen sich auf Vorschriften des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern und damit auf die Auslegung nicht revisiblen Landesrechts.

9 c) Die von der Beigeladenen aufgeworfene Frage
"Liegt jeweils ein Ausschlussgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 3 IWG oder § 3 Abs. 1 d DNG vor, wenn die betreffenden Informationen außerhalb des gesetzlichen Zuständigkeitsbereiches der betreffenden öffentlichen Stelle gegen Zahlung eines Entgeltes von einem privaten Dritten erhoben und zusammengestellt werden?"
und die für den Fall der Bejahung dieser Frage gestellte Anschlussfrage
"Sind Anspruchsteller nach § 3 IWG bzw. § 5 DNG verpflichtet, in diesem Fall Dienstleistungsvergütungen in gleicher Höhe ebenfalls an die öffentliche Stelle zu zahlen, wenn sie die Informationen gewerblich weiterverwenden oder nutzen wollen? Gilt dies auch für sonstige Leistungen privater Dritter, die im Zusammenhang mit der Erstellung der Informationen erbracht werden, wie zum Beispiel Beratungsleistungen oder Zurverfügungstellung von Formularen?"
führen ebenfalls nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Hinsichtlich der Auslegung von § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 3 des Gesetzes über die Weiterverwendung von Informationen öffentlicher Stellen (Informationsweiterverwendungsgesetz - IWG) vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2913) ergibt sich dies bereits daraus, dass dieses Gesetz mit Wirkung vom 23. Juli 2021 außer Kraft getreten ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts haben Rechtsfragen, die sich auf ausgelaufenes Recht beziehen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung, da § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO eine richtungweisende Klärung für die Zukunft herbeiführen soll (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. Oktober 2012 - 8 B 47.12 - NVwZ-RR 2013, 97 Rn. 5 m. w. N.). Besondere Gründe für eine Klärungsbedürftigkeit mit Bezug spezifisch auf die Altregelungen des § 1 Abs. 2 Nr. 3 und § 3 IWG legt die Beschwerde nicht dar.

10 Als im Rahmen der Grundsatzrevision auszulegende Vorschrift des geltenden Rechts benennt die erstgenannte Frage § 3 Abs. 1 Buchst. d DNG. Indes existiert eine solche Bestimmung nicht. Aus dem Zusammenhang ergibt sich, dass auf die Vorschrift des § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d DNG abgestellt werden soll, wonach das Datennutzungsgesetz nicht für Daten gilt, deren Bereitstellung nicht unter den durch Rechtsvorschrift festgelegten öffentlichen Auftrag der öffentlichen Stelle fällt.

11 Die auf § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d DNG bezogene Fragestellung war für das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht entscheidungserheblich. Im angefochtenen Urteil wird das Vorliegen eines Ausschlussgrundes nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. d DNG mit der Begründung verneint, dass im Sinne dieser Vorschrift für die verfahrensgegenständliche Datenerhebung ein öffentlicher Auftrag durch Rechtsvorschrift festgelegt sei (UA S. 77). Daraus ergibt sich die Bejahung der Zuständigkeit der datenerhebenden Stelle durch das Berufungsgericht. Die von der Beschwerde formulierte Fragestellung bezieht sich demgegenüber auf Informationen, die "außerhalb des gesetzlichen Zuständigkeitsbereiches" generiert werden. Diese Frage hat sich auf der maßgeblichen Grundlage der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts mithin nicht gestellt.

12 Da mangels Entscheidungserheblichkeit eine Bejahung der erstgenannten Frage unterbleibt, kommt eine Beantwortung der unter der Voraussetzung von deren Bejahung gestellten Anschlussfrage zu § 5 DNG nicht in Betracht.

13 d) Auch die von der Beigeladenen formulierte Frage
"Erstrecken sich die Ausschlussgründe der § 1 Abs. 2 Nr. 4 IWG und § 2 Abs. 3 Nr. 1 b DNG auch auf urheberrechtlich geschützte Aufzeichnungen bzw. Softwareprogramme (Excel-Tabellen), welche von privaten Dritten zu dem Zweck der Erhebung und Aufzeichnung und späteren Veröffentlichung von Informationen zur Verfügung gestellt werden?"
und die für den Fall der Verneinung dieser Frage gestellte Anschlussfrage
"Gilt dies auch, wenn die Möglichkeit besteht, die erhobenen Informationen oder Daten auch ohne Nutzung der im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 IWG bzw. § 2 Abs. 3 Nr. 1 b DNG geschützten Aufzeichnungen bzw. Softwareprogramme Dritter zu nutzen?"
begründen keine Revisionszulassung. Soweit sich die Fragestellungen auf die ausgelaufenen Regelungen des Informationsweiterverwendungsgesetzes beziehen, fehlt es aus den bereits unter Buchst. c dargelegten Gründen an der grundsätzlichen Bedeutung.

14 Die Frage, ob sich der Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b DNG auch auf urheberrechtlich geschützte Aufzeichnungen bzw. Softwareprogramme (Excel-Tabellen) erstreckt, die von privaten Dritten - hier der Beigeladenen - zur Verfügung gestellt werden, war für das Oberverwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich. Nach dessen Auffassung liegen die Voraussetzungen von § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b DNG hier deshalb nicht vor, weil nach der vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beigeladenen und dem Beklagten vom 10. Dezember 2009 die beim Beklagten angesiedelte "Marktinformationsstelle Ost" Rechteinhaberin hinsichtlich der erhobenen Daten sei (UA S. 77). Auf die Zurverfügungstellung von Aufzeichnungen oder Softwareprogrammen durch die Beigeladene kam es wegen der angenommenen Rechteübertragung an den Beklagten nicht an.

15 Da mangels Entscheidungserheblichkeit eine Verneinung der erstgenannten Frage nicht erfolgt, kommt eine Beantwortung der unter der Voraussetzung von deren Verneinung gestellten Anschlussfrage zu § 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b DNG nicht in Betracht.

16 2. Die Beigeladene hat keinen vorliegenden Verfahrensmangel geltend gemacht, auf dem die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

17 a) Ein unzulässiges Überraschungsurteil und eine hieraus resultierende Verletzung des Anspruchs der Beigeladenen auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ist nicht ersichtlich.

18 Eine den Anspruch der Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzende Überraschungsentscheidung ist gegeben, wenn das Gericht auf einen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens und unter Berücksichtigung der Vielfalt der vertretenen Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. März 2024 - 10 B 5.24 - juris Rn. 4 m. w. N.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann auch dann verletzt sein, wenn das Gericht durch eindeutig formulierte Hinweise seine Rechtsauffassung zu erkennen gibt und dann - ohne vorherigen Hinweis - von dieser abrückt, so dass den Prozessbeteiligten kein Vortrag zur gewandelten Rechtsauffassung mehr möglich ist (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2022 - 8 B 40.21 - juris Rn. 3 m. w. N.). Das war vorliegend nicht der Fall.

19 Die Beigeladene rügt, sie habe auch im Vertrauen auf die Einschätzung des Gerichts, die Klage sei wohl verfristet, ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erteilt und davon abgesehen, die Thematik weiter zu vertiefen. Dieser Vortrag kann nicht nachvollzogen werden. Aus der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 24. August 2021 ergibt sich kein Anhaltspunkt für einen rechtlichen Hinweis zu einer diesbezüglichen vorläufigen Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts. Ein solcher Anhaltspunkt ergibt sich auch nicht aus dem im Nachgang zur mündlichen Verhandlung abgefassten, bei den Akten befindlichen Schriftsatz der Beigeladenen vom 29. September 2021, der ausdrücklich zu "Ausführungen und Hinweisen des Senates" in der mündlichen Verhandlung Stellung bezieht, hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Klage jedoch dessen ungeachtet nur auf von ihr selbst und vom Beklagten vorgebrachte Bedenken verweist.

20 b) Die Beschwerde lässt keinen Verstoß des Oberverwaltungsgerichts gegen die aus § 88 VwGO folgende Bindung der gerichtlichen Entscheidung an das Klagebegehren ("ne ultra petita") erkennen. Soweit die Beigeladene unter Berufung auf materielles Recht rügt, das Urteil der Vorinstanz komme hinsichtlich des Rechts der Klägerin zur Weiterverwendung von Informationen zu einem unzutreffenden Ergebnis, lässt sich mit diesem Vortrag schon im Ansatz kein Verfahrensmangel begründen, auf den die Beigeladene sich berufen kann. Soweit die Beschwerde geltend macht, die Auslegung des als Feststellungsantrag formulierten Klageantrags zu 2. durch das Berufungsgericht liege außerhalb des eindeutigen Klageziels, kann dem nicht gefolgt werden. Die Beschwerde legt - insoweit nachvollziehbar - dar, der Klägerin sei es bei ihrem Feststellungsantrag um ihr zukünftiges Recht gegangen, die begehrten Informationen fortlaufend weiterverwenden zu dürfen. Diesem Klageziel entspricht das angefochtene Urteil in den Entscheidungsgründen, die die Feststellung umfassen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Nutzung der Agrarmarktdaten zu denselben Bedingungen und in derselben Form zustehe wie der Beigeladenen (UA S. 65). Im Übrigen ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, inwieweit der Verzicht des Oberverwaltungsgerichts auf einen feststellenden Tenor die Verfahrensrechte der Beigeladenen verkürzen kann.

21 c) Auch mit Blick auf die Auslegung des Klageantrags zu 2. durch das Oberverwaltungsgericht stellt sich das angefochtene Urteil nicht als unzulässige Überraschungsentscheidung dar, die den Anspruch der Beigeladenen auf rechtliches Gehör verletzt. Zum einen ist bei der Auslegung eines Klageantrags allein der Wille des Klägers zugrunde zu legen. Zum anderen macht die Beschwerde nicht geltend, dass sich aus der Abwesenheit eines feststellenden Tenors hinsichtlich des Klageantrags zu 2. eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung der Beigeladenen ergeben kann. Derartiges ist auch sonst nicht erkennbar.

22 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.