Beschluss vom 11.12.2025 -
BVerwG 1 WB 82.25ECLI:DE:BVerwG:2025:111225B1WB82.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 11.12.2025 - 1 WB 82.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:111225B1WB82.25.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 82.25

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Scheffczyk, den ehrenamtlichen Richter Kapitän z.S. Giesecke und den ehrenamtlichen Richter Fregattenkapitän Niemann am 11. Dezember 2025 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Die Antragstellerin begehrt ihre Versetzung auf einen Dienstposten am Facharztzentrum in B.

2 Die Antragstellerin ist Flottillenarzt d.R. Sie wurde 1998 in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit übernommen. Zuletzt wurde sie mit Wirkung vom 14. Mai 2019 zum Flottillenarzt (A 15) befördert. Ihr Dienstverhältnis endete mit Ablauf des 4. Oktober ...

3 Im Jahr 2018 beantragte sie ihre Versetzung auf einen nicht näher bezeichneten Dienstposten im Facharztzentrum B. Der Antrag wurde im Januar 2019 mit Bescheid des Bundesamts für das Personalwesen der Bundeswehr abgelehnt. Es sei dort kein mit A 15 dotierter Dienstposten "Facharzt für ..." vakant. Dagegen legte sie mit Schreiben vom 10. März 2019 Beschwerde ein.

4 Mit Bescheid vom 22. April 2022 wies das Bundesministerium der Verteidigung die Beschwerde zurück. Es bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde. Die Antragstellerin, Mitglied eines Personalrats, habe erklärt, dass sie einer Versetzung ohne die vorherige Durchführung eines Personalentwicklungsgesprächs nicht zustimme. Daher stehe der beantragten Versetzung ihre fehlende Zustimmung entgegen. Das Rechtsschutzziel einer Versetzung nach B. könne damit - verursacht durch die Antragstellerin - nicht erreicht werden. Darüber hinaus sei die erstrebte Versetzung nicht mit dienstlichen Belangen in Einklang zu bringen, weil kein entsprechender Dienstposten verfügbar sei.

5 Mit Schriftsatz vom 8. Juni 2022 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, der mit Schreiben vom 27. Juni 2022 begründet wurde. Zur Zeit der Antragstellung sei sie Oberstabsarzt gewesen, habe also einen entsprechenden Dienstposten in B. erhalten können. Das beständige Liegenlassen des Antrags über zwei Jahre habe den gewünschten Effekt erzielt. Ihr Ausscheiden werde jetzt als passender Grund angegeben, warum sie nicht versetzt werden könne. Ihr Ruf sei ruiniert worden und ihr berufliches Fortkommen in rechtswidriger Form behindert worden.

6 Das Bundesministerium der Verteidigung hat den Antrag mit einer Stellungnahme vom 6. Juli 2022 vorgelegt.

7 Die Antragstellerin hat keinen konkreten Sachantrag gestellt.

8 Das Bundesministerium der Verteidigung bittet, den Antrag zurückzuweisen.

9 Der gewünschte Dienstposten sei nicht zu dem Zweck gesperrt worden, der Antragstellerin die Versetzung nach B. zu verwehren. Dessen Aufgaben seien vielmehr durch den Leiter des Facharztzentrums übernommen worden. Im Hinblick auf die Zukunft sei davon auszugehen, dass das Dienstverhältnis der Antragstellerin mit Ablauf des 4. Oktober 2022 enden werde.

10 Mit Beschluss vom 20. Dezember 2022 hat der Senat das Verfahren bis zu einer bestands- oder rechtskräftigen Entscheidung über die Anträge der Antragstellerin auf Übernahme in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin ausgesetzt.

11 Mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2025 hat das Bundesministerium der Verteidigung den Beschwerdebescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 7. Juli 2025 übersandt. Darin werde die Beschwerde der Antragstellerin vom 4. November 2023 gegen die Ablehnung ihrer Anträge auf Übernahme in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin für die Auswahljahre 2016 und 2017 abgelehnt. Ausweislich der ebenfalls übermittelten Zustellungsurkunde sei der Beschwerdebescheid am 12. Juli 2025 zugestellt worden. Gegen den Beschwerdebescheid sei keine Klage erhoben worden und dieser somit bestandskräftig.

12 Auf eine Mitteilung über die Wiederaufnahme des Verfahrens, verbunden mit einer Anfrage des jetzigen Berichterstatters, ob eine verfahrensbeendende Erklärung abgegeben werden solle, hat die Antragstellerin nicht reagiert.

13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

14 Der Antrag hat keinen Erfolg.

15 1. Die Antragstellerin hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, ohne einen konkreten Sachantrag zu formulieren. Ihr Rechtsschutzbegehren ist daher im Lichte ihres Sachvortrages dahin auszulegen (§ 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 86 Abs. 3, § 88 VwGO), dass sie beantragt, das Bundesministerium der Verteidigung zu verpflichten, sie unter Aufhebung des Beschwerdebescheids auf einen A 15-Dienstposten "Facharzt ..." im Facharztzentrum B. zu versetzen. Im Sinne einer umfassenden Rechtsschutzgewährung ist ihr Vortrag zudem dahingehend auszulegen, dass sie hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung dieser Versetzung begehrt.

16 2. Der Antrag ist unzulässig.

17 a) Der Hauptantrag, mit dem die Verpflichtung zur Vornahme der Versetzung begehrt wird, ist unstatthaft geworden, weil sich das Begehren der Antragstellerin erledigt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2025 - 1 WB 33.24 -‌ juris Rn. 21 f.). Eine Versetzung kann nicht mehr erreicht werden, weil die Antragstellerin nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis steht. Damit kann ihr die Wahrnehmung eines Dienstpostens nicht mehr übertragen werden.

18 b) Für den hilfsweise gestellten Feststellungsantrag fehlt es schon an der Darlegung eines Feststellungsinteresses. Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme, die - wie hier - keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 WStG darstellt, oder die Ablehnung einer solchen Maßnahme vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet das Wehrdienstgericht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO (hier i. V. m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO), ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. § 19 Abs. 1 Satz 3 WBO verlangt zwar nicht mehr die Stellung eines förmlichen Feststellungsantrags; der Antragsteller muss aber das Feststellungsinteresse substantiiert geltend machen (stRspr, z. B. BVerwG, Beschluss vom 25. März 2010 - 1 WB 42.09 - NZWehrr 2010, 161 <161 f.>). Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich nach der Rechtsprechung des Senats aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. Ein berechtigtes Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht. Die Antragstellerin hat hier jedoch weder ausdrücklich, noch der Sache nach etwas vorgetragen, das ein Feststellungsinteresse unter einem dieser Gesichtspunkte rechtfertigen könnte, zumal sie noch im Jahr 2019 die auf dem begehrten Dienstposten angestrebte Beförderung anderweitig erhielt. Insbesondere besteht unter Berücksichtigung der Gründe für die Ablehnung der Versetzung kein Rehabilitierungsinteresse.