Verfahrensinformation

Die in den Jahren 1993, 1995, 1997, 1999 und 2001 geborenen Kläger türkischer Staatsangehörigkeit, die bei ihrer Mutter in der Türkei leben, begehren Visa zum Familiennachzug zu ihrem seit 2001 in Deutschland lebenden Vater. Dieser, ebenfalls ein türkischer Staatsangehöriger, ist mit einer polnischen Staatsangehörigen verheiratet. Im Dezember 2007 übertrug das zuständige türkische Amtsgericht das Sorgerecht für die Kläger von der Mutter, mit der der Kindesvater nicht verheiratet war, auf ihn. Die daraufhin auf § 32 Abs. 3 AufenthG gestützten Visaanträge lehnte die Deutsche Botschaft in Ankara ab, weil die Visaanträge der drei weiteren Kinder abgelehnt wurden, weil nicht von einer wirksamen Sorgerechtsübertragung ausgegangen werden könne. Die Klagen hatten vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg Erfolg. Dieses geht davon aus, dass die Entscheidung des türkischen Familiengerichts zu respektieren sei, da sie weder verfahrensrechtlich noch materiellrechtlich gegen den deutschen ordre public verstoße. Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob „rein ausländerrechtlich und ökonomisch motivierte“ Sorgerechtsübertragungen ausländischer Gerichte wegen Verstoßes gegen den ordre public die Anerkennung zu versagen ist.


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Der Verhandlungstermin in dem Verfahren




istworden.