Beschluss vom 12.01.2026 -
BVerwG 7 VR 7.25ECLI:DE:BVerwG:2026:120126B7VR7.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.01.2026 - 7 VR 7.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:120126B7VR7.25.0]
Beschluss
BVerwG 7 VR 7.25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Januar 2026 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Löffelbein als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 44 687,50 € festgesetzt.
Gründe
1 Das Verfahren ist in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, nachdem die Beteiligten es in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 2025 in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
2 Über die Kosten des Verfahrens entscheidet das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen, wobei der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen ist. In der Regel entspricht es billigem Ermessen, gemäß dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO demjenigen Beteiligten die Verfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne die Erledigung in dem Rechtsstreit voraussichtlich unterlegen wäre. Der in § 161 Abs. 2 VwGO zum Ausdruck kommende Grundsatz der Prozesswirtschaftlichkeit befreit jedoch nach Erledigung des Verfahrens in der Hauptsache das Gericht von dem Gebot, anhand eingehender Erwägungen abschließend über den Streitstoff zu entscheiden.
3 Auf dieser Grundlage entspricht es billigem Ermessen, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens trägt. Der Antrag auf einstweilige Anordnung mit Schriftsatz vom 10. November 2025 erscheint nach der vom Antragsgegner bereits zuvor in Aussicht gestellten - und in der mündlichen Verhandlung erfolgten - weiteren Verlängerung der Frist für den derzeit fortgesetzten Betrieb der Verbrennungsmotorenanlagen und in Anbetracht der bereits terminierten mündlichen Verhandlung in den Klageverfahren BVerwG 7 A 8.25 und 7 A 14.25 als nicht veranlasst.
4 Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes stützt sich auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Betrag beläuft sich auf ein Viertel des mit Beschluss vom 3. Dezember 2025 im Klageverfahren BVerwG 7 A 14.25 festgesetzten Streitwertes.