Beschluss vom 12.02.2020 -
BVerwG 9 B 64.19ECLI:DE:BVerwG:2020:120220B9B64.19.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.02.2020 - 9 B 64.19 - [ECLI:DE:BVerwG:2020:120220B9B64.19.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 64.19

  • VG Dresden - 30.10.2018 - AZ: VG 2 K 938/18
  • OVG Bautzen - 10.09.2019 - AZ: OVG 4 A 1403/18

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Februar 2020 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dieterich beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 10. September 2019 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Streitwert wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 144 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit geben, die Frage zu klären, ob die Bemessungsgrundlage der Zweitwohnungssteuer auf der Grundlage des Bodenwertverzinsungsbetrags (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ImmoWertV) geschätzt werden darf.

2 Die vorläufige Festsetzung des Streitwertes für das Revisionsverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 und 2 - dreifacher Jahresbetrag der Steuer -, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 9 C 2.20 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.