Beschluss vom 12.02.2024 -
BVerwG 6 A 5.23ECLI:DE:BVerwG:2024:120224B6A5.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.02.2024 - 6 A 5.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:120224B6A5.23.0]

Beschluss

BVerwG 6 A 5.23

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Februar 2024
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Tegethoff und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers vom 4. September 2023 gegen das Urteil des Senats vom 21. August 2023 ‌- BVerwG 6 A 3.21 - wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die mit Schriftsatz vom 4. September 2023 erhobene Anhörungsrüge des Klägers gegen das Urteil des Senats vom 21. August 2023 ist unzulässig und zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben ist (§ 152a Abs. 4 VwGO).

2 Eine Anhörungsrüge eines durch die Entscheidung beschwerten Klägers ist nur dann in der gesetzlichen Form erhoben, wenn der Kläger darlegt, inwiefern das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 6 VwGO). Der Kläger kann dies nur darlegen, wenn er die Gründe der beanstandeten Entscheidung kennt. Einer Anhörungsrüge, die vor Bekanntgabe der mit Gründen versehenen Entscheidung erhoben ist, fehlt zwangsläufig der ordnungsgemäße Vortrag einer Gehörsverletzung und deren Entscheidungserheblichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Mai 2023 - 1 WB 48.22 - juris Rn. 5; BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - I ZR 160/07 - juris Rn. 2; zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit dieses Maßstabes vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Juni 2011 ‌- 1 BvR 2553/10 - NJW-RR 2011, 1608 Rn. 39).

3 Ausgehend davon erweist sich die am 4. September 2023 von dem Kläger erhobene Anhörungsrüge als unzulässig. Zu diesem Zeitpunkt waren ihm lediglich der Tenor des Urteils vom 21. August 2023 und die Pressemitteilung des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 61/2023 vom gleichen Tage bekannt. Das in vollständiger Form abgefasste Urteil ist ihm erst am 19. Januar 2024 zugestellt worden. Da die Gründe des Urteils zum Zeitpunkt der Anhörungsrüge für den Kläger noch unbekannt waren, konnte er in seiner Anhörungsrüge nur Mutmaßungen über eine entscheidungserhebliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs anstellen. Das gilt auch mit Blick auf die Pressemitteilung. Diese Mitteilung hat nur die Bedeutung einer vorläufigen Information, der sich nicht verbindlich entnehmen lässt, welche Erwägungen für das Urteil im Einzelnen tatsächlich tragend sind. Allein die schriftliche Urteilsfassung ist maßgebend (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. März 2014 - 1 WRB 1.14 , 1 WRB 2.14 - Buchholz 450.1 § 18 WBO Nr. 6 Rn. 14 und vom 23. Mai 2023 - 1 WB 48.22 - juris Rn. 6; BSG, Beschluss vom 29. Oktober 2015 - B 12 KR 11/15 C - juris Rn. 4 m. w. N.). Damit fehlte es im Zeitpunkt der Erhebung der Anhörungsrüge an einem rügefähigen Gegenstand sowie an den nach § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO erforderlichen Darlegungen zum Vorliegen einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die angegriffene Entscheidung.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.