Beschluss vom 12.02.2026 -
BVerwG 5 PB 6.25ECLI:DE:BVerwG:2026:120226B5PB6.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.02.2026 - 5 PB 6.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:120226B5PB6.25.0]
Beschluss
BVerwG 5 PB 6.25
- VG Magdeburg - 06.11.2024 - AZ: 16 A 1/24 MD
- OVG Magdeburg - 14.08.2025 - AZ: 6 L 1/25
In der Personalvertretungssache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. Februar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen-Weiß und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Holtbrügge beschlossen:
- Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt - Fachsenat für Bundespersonalvertretungssachen - über die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 14. August 2025 wird aufgehoben.
- Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten wird zugelassen.
Gründe
1 Die Rechtsbeschwerde des Beteiligten ist gemäß § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. § 72 Abs. 2 Nr. 1, § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG wegen einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
2
Die vorliegende Rechtssache kann dem Senat voraussichtlich Gelegenheit geben, seine Rechtsprechung zum Informationsanspruch des Personalrats und der hierauf bezogenen Pflicht des Dienststellenleiters zur Vorlage von Unterlagen (vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29. April 2025 - 5 P 7.23 - ZTR 2025, 562 Rn. 18 ff.) nach § 66 Abs. 1 BPersVG in Fällen fortzuentwickeln und zu präzisieren, in denen der Personalrat die dauerhafte Überlassung einer Liste namensbezogener Vergütungsgruppen und Einstufungen der Beschäftigten begehrt.
Rechtsbehelfsbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Rechtsbeschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 5 P 2.26 fortgesetzt; die Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt als Einlegung der Rechtsbeschwerde.
Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Rechtsbeschwerdebegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6, § 74 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Satz 1, § 92a Satz 2 ArbGG).