Beschluss vom 12.03.2018 -
BVerwG 3 BN 3.17ECLI:DE:BVerwG:2018:120318B3BN3.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.03.2018 - 3 BN 3.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:120318B3BN3.17.0]

Beschluss

BVerwG 3 BN 3.17

  • VGH München - 02.05.2017 - AZ: VGH 20 N 15.353

In der Normenkontrollsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. März 2018
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Das Normenkontrollverfahren betrifft die Beitragserhebung durch eine nach Landesrecht errichtete Tierseuchenkasse.

2 Der Antragsteller ist als Tierbesitzer von der Antragsgegnerin auf der Grundlage ihrer Beitragssatzung zu einem Tierseuchenbeitrag herangezogen worden. Er hat gegen den für das Jahr 2011 erhobenen Beitrag Klage erhoben und Normenkontrollantrag gegen die der Beitragserhebung zugrunde liegende Satzung über die Beiträge der Bayerischen Tierseuchenkasse für das Jahr 2011 vom 5. Oktober 2010 gestellt.

3 Der Verwaltungsgerichtshof hat die Satzung für unwirksam erklärt, weil sie in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Bayerischen Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts in der maßgeblichen Fassung vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400) keine hinreichende Rechtsgrundlage finde. Die Vorschrift enthalte lediglich eine Aufgabenbeschreibung, nicht aber eine materielle Beitragserhebungsbefugnis. Der bloße Verweis auf die generelle Beitragspflicht der Tierbesitzer nach dem Tierseuchenrecht sei zur Begründung einer eigenständigen landesrechtlichen Beitragspflicht zu unbestimmt.

4 2. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Antragsgegnerin hat den allein in Anspruch genommenen Zulassungsgrund der grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage nicht dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

5 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache, wenn sie eine - mit der Beschwerde darzulegende (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) - klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die im konkreten Einzelfall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 m.w.N.).

6 a) Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung schon deshalb nicht, weil die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Beitragserhebungsbefugnis in Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Bayerischen Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts in der Fassung vom 27. Juli 2009 sich nicht mehr stellen. Die Vorschrift ist durch § 8 Nr. 3 des Gesetzes zur Reform der staatlichen Veterinärverwaltung und Lebensmittelüberwachung vom 12. Juli 2017 (GVBl S. 366) mit Wirkung zum 1. August 2017 geändert und gerade in dem von der Antragsgegnerin zum Gegenstand ihrer Rüge gemachten Punkt neu gefasst worden. In Art. 5 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes ist seitdem eine ausdrückliche Rechtsgrundlage zur Beitragserhebung enthalten.

7 Die Klärungsbedürftigkeit einer Frage bereits ausgelaufenen Rechts vermag einer Rechtssache aber regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu vermitteln, weil eine richtungsweisende Klärung für die Zukunft nicht mehr herbeigeführt werden muss (BVerwG, Beschluss vom 27. April 2016 - 2 B 117.15 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​270416B2B117.15.0] - Buchholz 240 § 13 BBesG Nr. 7 Rn. 9 m.w.N.). Eine Revisionszulassung wegen solcher Fragen kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn die Fragen sich zu den Nachfolgevorschriften in gleicher Weise stellen oder wenn ihre Beantwortung für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft von Bedeutung ist (BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - 2 B 65.14 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2016:​061016B2B65.14.0] - Buchholz 240.1 BBesO Nr. 40 Rn. 8 m.w.N.).

8 Dass trotz der Novellierung weiterhin ein Klärungsbedarf für die Gesetzeslage aus Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Bayerischen Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts in der Fassung vom 27. Juli 2009 bestehen könnte, hat die Beschwerde nicht dargelegt. Derartiges ist auch nicht ersichtlich; dass das ausgelaufene Recht noch den Fall des Antragstellers betrifft, genügt hierfür nicht (BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2015 - 3 B 63.14 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2015:​231215B3B63.14.0] - juris Rn. 9).

9 b) Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Beitragserhebungsbefugnis der Tierseuchenkasse nach Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Bayerischen Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts in der Fassung vom 27. Juli 2009 sind auch deshalb nicht in einem Revisionsverfahren klärungsfähig, weil sie sich auf die Auslegung nicht revisiblen Landesrechts beziehen (§ 137 Abs. 1 VwGO).

10 Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Errichtung von Tierseuchenkassen und ihre Finanzierung - ggf. auch durch Beiträge - Fragen nicht revisiblen Landesrechts sind (BVerwG, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 3 BN 1.10 - RdL 2012, 23 <24>). Auch die vom Verwaltungsgerichtshof verneinte Frage, ob Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 des Bayerischen Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts in der Fassung vom 27. Juli 2009 lediglich eine Aufgabenbeschreibung enthält oder ihr auch eine materielle Beitragserhebungsbefugnis entnommen werden kann, macht daher eine Auslegung von nicht revisiblem Landesrecht erforderlich, die allein dem Verwaltungsgerichtshof vorbehalten ist (vgl. zu eigenständig durch Landesrecht begründete Aufgaben der Tierseuchenkasse auch VGH Mannheim, Urteil vom 12. August 2010 - 9 S 171/10 - juris Rn. 18).

11 Dies gilt auch, soweit die Beschwerde sucht, die der Entscheidung zugrunde liegende Problemstellung in abstrakte Frageform zu kleiden. Diese Formulierungen vermögen nichts an dem Umstand zu ändern, dass die Ausgestaltung des Beitragserhebungsrechts der Tierseuchenkasse des Landes die Anwendung nicht revisiblen Rechts betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Februar 2017 - 3 B 16.16 [ECLI:​DE:​BVerwG:​2017:​130217B3B16.16.0] - juris Rn. 7 zur Gebührenerhebung).

12 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

13 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.