Beschluss vom 12.03.2026 -
BVerwG 7 B 4.25ECLI:DE:BVerwG:2026:120326B7B4.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.03.2026 - 7 B 4.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:120326B7B4.25.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 4.25
- OVG Münster - 18.12.2024 - AZ: 7 D 121/23.AK
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. März 2026 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Löffelbein beschlossen:
- Auf die Beschwerde der Beigeladenen zu 2 wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
- Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 189 075 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Die Klägerin begehrt vom Beklagten für eine von ihr geplante Windenergieanlage den Erlass eines Vorbescheides zur Zulässigkeit der Turbulenzintensität der Anlage. Die Beigeladene zu 2 ist Inhaberin einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für eine Windenergieanlage, die in ca. 300 m Entfernung von der geplanten Anlage der Klägerin errichtet werden soll. Der Beklagte lehnte den Vorbescheidantrag mit der Begründung ab, das Vorhaben der Klägerin liege außerhalb des durch den Bebauungsplan Nr. 12 festgesetzten Baufensters und sei deshalb planungsrechtlich unzulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan Nr. 12 auf einen Normenkontrollantrag der Klägerin mit Urteil vom 18. Dezember 2024 - 7 D 89/23.NE - für unwirksam erklärt und mit dem hier angegriffenen Urteil vom selben Tag den Beklagten verpflichtet, über den Antrag auf Vorbescheid erneut zu entscheiden. Mit einem weiteren Urteil vom 18. Dezember 2024 - 7 D 21/24.AK - hat es außerdem die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Beigeladenen zu 2 für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, weil dem Vorbescheidantrag der Klägerin der Vorrang vor der Genehmigung der Beigeladenen zu 2 zukomme und mit erheblichen Turbulenzbeeinträchtigungen durch die Anlage der Beigeladenen zu 2 zu rechnen sei. Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen zu 2 im Verfahren BVerwG 7 B 5.25 . Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen zu 2 gegen das Normenkontrollurteil vom 18. Dezember 2024 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts das Urteil der Vorinstanz mit Beschluss vom 8. Dezember 2025 - BVerwG 4 BN 9.25 - wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
II
2 Die auf alle Revisionsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen zu 2 hat mit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Der Senat macht von der Möglichkeit nach § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, hebt das Urteil auf und verweist den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
3 1. Die Beschwerdeführerin rügt als Verfahrensfehler allerdings ohne Erfolg einen Verstoß gegen § 88 VwGO wegen einer über das klägerische Begehren hinausgehenden Antragsauslegung. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung zu entnehmende wirkliche Klageziel.
4 Hieran gemessen hat das Oberverwaltungsgericht das Klagebegehren zutreffend bewertet. Der Klägerin ging es mit ihrem Klagebegehren erkennbar darum, sich eine Vorrangstellung gegenüber konkurrierenden Genehmigungsverfahren zu sichern. Dass dies - neben der allgemeinen Klärung der Turbulenzbewertung - zumindest auch Intention ihrer Klage war, geht aus dem von der Vorinstanz zitierten Schreiben vom 23. Mai 2023 an den Beklagten und aus dem von ihr gestellten Beiladungsantrag vom 11. August 2023 hinreichend deutlich hervor. Eine andere Frage ist es, ob der Vorbescheidantrag im Zeitpunkt der Antragstellung tatsächlich auch auf die Sicherung des Vorrangs der Anlage der Klägerin in Bezug auf die Turbulenzintensität gerichtet gewesen ist. Hierfür spricht allerdings, dass ausdrücklich die Bewertung "der Standsicherheit umliegender Anlagen aufgrund der Turbulenzintensität" Gegenstand der Frage im Vorbescheidantrag war. Unabhängig davon würde eine unter Umständen fehlerhafte Auslegung des ursprünglichen Begehrens durch das angefochtene Urteil für sich genommen nicht auf ein fehlerhaftes Verständnis des Umfangs des Klagebegehrens führen. Entsprechendes gilt für eine gegebenenfalls zu Unrecht unterbliebene Beiladung.
5 2. Einen beachtlichen Verfahrensmangel stellt dagegen der vom 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2025 - BVerwG 4 BN 9.25 - festgestellte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Normenkontrollurteil - 7 D 89/23.NE - der Vorinstanz dar. Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan insgesamt für unwirksam erklärt hat. Die Beigeladene habe insoweit zu Recht gerügt, dass das Oberverwaltungsgericht wesentlichen Akteninhalt des Planungsverfahrens übergangen habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung, der sich der Senat anschließt, wird auf den den Beteiligten bekannten Beschluss vom 8. Dezember 2025 verwiesen. Dieser Verfahrensfehler setzt sich im vorliegenden Verfahren fort. Erklärt ein Normenkontrollgericht eine Rechtsvorschrift auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 VwGO für unwirksam, so ist die Entscheidung nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO allgemein verbindlich. Diese Wirkung tritt indes erst mit der Rechtskraft ein. Solange es hieran fehlt, darf ein Gericht in einem Rechtsstreit, in dem es auf die Gültigkeit der Norm ankommt, nicht allein unter Berufung auf die Allgemeinverbindlichkeitswirkung von der Unwirksamkeit ausgehen. Dies hat die Vorinstanz nicht verkannt. Sie hat im hier angegriffenen Urteil ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Bebauungsplan Nr. 12 "aus den Gründen des Urteils im Verfahren - 7 D 89/23.NE - vom heutigen Tage unwirksam, mithin ... der vom Beklagten angeführte Ablehnungsgrund nicht tragfähig" sei (UA S. 8 unten). Damit hat sich das Gericht die Gründe, auf die die Nichtigkeitsfeststellung im Normenkontrollverfahren gestützt wurde, auch in diesem Verfahren zu Eigen gemacht. Bei einer solchen Integration der Entscheidungsgründe des Normenkontrollurteils in das angefochtene Urteil sind auch die gegen das Normenkontrollurteil erhobenen Revisionszulassungsgründe im Beschwerdeverfahren gegen das die Entscheidungsgründe integrierende Urteil zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2000 - 4 B 75.00 - NVwZ-RR 2001, 483). Etwaige Verfahrensfehler, auf denen die in Bezug genommene Entscheidung beruht, setzen sich daher auch in den Entscheidungen fort, die diese verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Urteilsgründe in die eigene Entscheidung als tragende Begründung integrieren. So liegt es hier. Die Annahme, der Bebauungsplan sei unwirksam und stehe dem Vorbescheidantrag nicht entgegen, beruht auf der fehlerhaften Überzeugungsbildung im Normenkontrollurteil der Vorinstanz. Dieser Verfahrensfehler setzt sich mithin auch im vorliegenden Verfahren fort und rechtfertigt entsprechend § 133 Abs. 6 VwGO die Aufhebung und Zurückverweisung.
6 3. Hinsichtlich der im Beschwerdeverfahren gegen das Normenkontrollurteil über den Bebauungsplan Nr. 12 - 7 D 89/23.NE - vorgebrachten Grundsatzrügen, die die Beschwerde auch im vorliegenden Verfahren geltend macht, verweist der Senat ebenfalls auf die Ausführungen des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2025. Hinsichtlich der Grundsatzrügen im Beschwerdeverfahren BVerwG 7 B 5.25 gegen das die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Beigeladenen zu 2 aufhebende Urteil vom 18. Dezember 2024 - 7 D 21/24.AK - wird auf den in diesem Verfahren ergangenen Beschluss des Senats verwiesen. Das gleiche gilt für die in beiden Verfahren erhobenen Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
7 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.