Beschluss vom 12.03.2026 -
BVerwG 7 B 5.25ECLI:DE:BVerwG:2026:120326B7B5.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.03.2026 - 7 B 5.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:120326B7B5.25.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 5.25

  • OVG Münster - 18.12.2024 - AZ: 7 D 21/24.AK

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. März 2026 durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Korbmacher sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Steinkühler und Dr. Löffelbein beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde der Beigeladenen wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Dezember 2024 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  2. Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Windenergieanlage, die ca. 300 m entfernt von einer von der Klägerin geplanten Anlage errichtet werden soll. Die Klägerin beantragte einen Vorbescheid zur Zulässigkeit der Turbulenzintensität, den der Beklagte mit der Begründung ablehnte, das Vorhaben der Klägerin liege außerhalb des durch den Bebauungsplan Nr. 12 festgesetzten Baufensters und sei deshalb planungsrechtlich unzulässig. Das Oberverwaltungsgericht hat den Bebauungsplan aufgrund eines Normenkontrollantrags der Klägerin mit Urteil vom 18. Dezember 2024 - 7 D 89/‌23.NE - ‌für unwirksam erklärt und mit Urteil vom selben Tag den Beklagten verpflichtet, über den Antrag auf Vorbescheid erneut zu entscheiden. Mit dem hier angegriffenen Urteil vom 18. Dezember 2024 - 7 D 21/‌24.AK - hat es außerdem die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Beigeladenen für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt, weil dem Vorbescheidantrag der Klägerin der Vorrang vor der Genehmigung der Beigeladenen zukomme und mit erheblichen Turbulenzbeeinträchtigungen durch die Anlage der Beigeladenen zu rechnen sei. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen gegen das Normenkontrollurteil vom 18. Dezember 2024 hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts das Urteil mit Beschluss vom 8. Dezember 2025 - BVerwG 4 BN 9.25 - ‌wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

II

2 Die auf alle Revisionsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde der Beigeladenen hat mit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) Erfolg. Der Senat macht von der Möglichkeit nach § 133 Abs. 6 VwGO Gebrauch, hebt das Urteil auf und verweist den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurück.

3 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

4 Die Frage,
"Liegt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Drittanfechtungsklage vor, obwohl die Realisierbarkeit des Vorhabens des Klägers bzw. die Flächenverfügbarkeit für den vom Kläger begehrten Standort zu keinem Zeitpunkt nachgewiesen wurde?",
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Abgesehen davon, dass die Beschwerde schon keine vom gegebenen Einzelfall unabhängige Grundsatzfrage formuliert, sind die Anforderungen, die an das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis zu stellen sind, in der Rechtsprechung hinreichend geklärt. Das gilt auch für Drittanfechtungsklagen.

5 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fehlt das Rechtsschutzbedürfnis nur, wenn die Klage für den Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzbedürfnis zu bejahen (vgl. nur BVerwG, Urteile vom 17. Januar 1989 - 9 C 44.87 - BVerwGE 81, 164 <165 f.> und vom 10. Oktober 2019 - 10 C 3.19 - BVerwGE 166, 368 Rn. 14). Auch im Rahmen baurechtlicher Nachbarstreitverfahren wird für die Beantwortung der Frage, ob ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, darauf abgestellt, ob die Klage für den Nachbarn nutzlos ist. Hiervon ist selbst dann nicht auszugehen, wenn nach rationalen Gesichtspunkten eine Ausnutzung der erteilten Baugenehmigung nicht erwartet werden kann. Dies gilt, "so lange, wie nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Bauherr von der ihm erteilten Baugenehmigung Gebrauch machen wird" (BVerwG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 4 C 23.94 - NVwZ 1995, 894). Für die vorliegende Situation, dass ein selbst noch nicht über eine Genehmigung verfügender Konkurrent gegen eine seinem Vorhaben (teilweise) entgegenstehende Genehmigung des Nachbarn klagt, kann nichts grundsätzlich anderes gelten. Der Kreis der potentiell Klagebefugten wird durch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere das Erfordernis der Klagebefugnis, wirksam auf das besonderen gegenseitigen Rücksichtnahmen unterliegende Nachbarschaftsverhältnis eingeschränkt. Im Übrigen ist nicht erkennbar, dass die Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Realisierung ihres Vorhabens in der Nachbarschaft der Beigeladenen hat. Ausweislich der Urteilsgründe ist es "nach Lage der Akten und dem Beteiligtenvorbringen nicht ausgeschlossen", dass es der Klägerin gelingen werde, "noch erforderliche zivilrechtliche Nutzungsverträge abzuschließen" (UA S. 11).

6 Die weitere Frage,
"Ist § 6 Abs. 1 WindBG in einem Vorbescheidverfahren anwendbar, in welchem der Vorbescheidantrag vor dem Stichtag des 29.03.2023 eingereicht und erst nach diesem Stichtag lediglich konkretisiert wurde und die Anwendung des § 6 Abs. 1 WindBG durch den Antragsteller zu keinem Zeitpunkt verlangt wurde?",
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die Beschwerde formuliert schon keine abstrakte, fallübergreifende Frage, sondern fragt lediglich streitfallbezogen nach der Bedeutung einer nach Antragstellung eingegangenen Konkretisierung des Antrages und stellt damit auf die Umstände des Einzelfalles und deren Würdigung durch die Vorinstanz ab. Hierauf kann eine Grundsatzrüge nicht gestützt werden. Hinzu kommt, dass nach den tatsächlichen, nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und daher den Senat bindenden Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) der Vorinstanz von der Klägerin ein Umweltverträglichkeitsprüfbericht der X GmbH vom 16. Dezember 2022 beigefügt war. In diesem UVP-Bericht wird die Standorteignung der Anlage der Klägerin nachgewiesen und werden 24 benachbarte Windenergieanlagen betrachtet. Weiterhin hat die Klägerin ein Gutachten zur Standorteignung vorgelegt, das auch als Turbulenz-Immissionsprognose dienen sollte (UA S. 4). Danach bedurfte es einer Anwendung des § 6 WindBG im vorliegenden Fall nicht. Es ist auch unter der Berücksichtigung der Tatsache, dass die Genehmigungsbehörde ausweislich des angefochtenen Urteils unter anderem um die Nachreichung eines Turbulenzgutachtens zum Nachweis der Standsicherheit der beantragten Anlage und der Nachbaranlagen gebeten hat, nicht erkennbar, dass diese UVP-Unterlagen nicht prüffähig waren.

7 Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung liegen prüffähige Unterlagen dann vor, wenn die Unterlagen sich zu allen rechtlich relevanten Aspekten des Vorhabens verhalten und die Behörde in die Lage versetzen, den Antrag unter Berücksichtigung dieser Vorgaben näher zu prüfen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juni 2020 - 4 C 3.19 - BVerwGE 169, 39 Rn. 26; Beschluss vom 21. März 2024 - 7 B 12.23 - juris Rn. 10). Nicht erforderlich ist, dass die Antragsunterlagen und mit ihnen vorzulegende Gutachten der Prüfung in jeder Hinsicht standhalten und keine weiteren fachlichen Fragen aufwerfen (OVG Münster, Beschluss vom 23. Oktober 2017 - 8 B 565/‌17 - juris Rn. 25 und VGH München, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 22 AS 25.40075 - juris Rn. 66 jeweils m. w. N.). Nur wenn ein für die Prüfung der Genehmigungsfähigkeit erforderliches Dokument zwar eingereicht wurde, dieses aber seinem Inhalt oder seiner Qualität nach derart mangelhaft ist, dass es die von Rechts wegen gebotene Prüfung von vorneherein nicht gestattet, ist von einer Unvollständigkeit auszugehen (VGH München, Beschluss vom 29. Januar 2026 - 22 AS 25.40075 - juris Rn. 66 m. w. N.).

8 Die Fragen,
"Ist zur Einhaltung des Rechtsstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 3 GG), des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) und der Verfahrensförderungspflicht der Behörden (§ 20 Abs. 1 Satz 1 9. BImSchV) eine Abweichung vom Grundsatz der Priorisierung anhand der Prüffähigkeit (Vollständigkeit) der Antragsunterlagen geboten?",
"Was ist die maßgebliche objektive Sach- und Rechtslage für die Bewertung der Willkürlichkeit der Priorisierungsentscheidung?",
rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ebenfalls nicht. Sie lassen sich - soweit sie überhaupt einen hinreichend bestimmten und verallgemeinerungsfähigen Inhalt haben - ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantworten. Stehen einem an sich prioritären Genehmigungsantrag dauerhafte rechtliche Hinderungsgründe entgegen, kann er trotz Priorität bei der Antragstellung nicht genehmigt werden. Das Prioritätsprinzip befreit nicht von den materiell-rechtlichen Anforderungen, sondern legt nur in einer echten Konkurrenzsituation zwischen zwei Genehmigungsanträgen fest, welche Genehmigung auf die andere Rücksicht nehmen muss. Ist der an sich prioritäre Antrag - wie hier von der Genehmigungsbehörde angenommen - wegen entgegenstehender Festsetzungen eines Bebauungsplans nicht genehmigungsfähig, kann dieser nicht genehmigt werden und stellt sich die Frage der Priorität nicht. Ob das angegriffene Urteil mit seiner Aussage, eine Ausnahme vom Grundsatz der Priorität sei "im vorliegenden Fall nicht geboten", hiermit (vollständig) in Übereinstimmung steht, kann letztlich offen bleiben. Denn selbst ein Rechtsanwendungsfehler des angegriffenen Urteils führt für sich genommen nicht auf eine in einem Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage grundsätzlicher Art. Hinzu kommt, dass die Verfahrensrüge gegen das Normenkontrollurteil, mit dem der Bebauungsplan Nr. 12 durch Beschluss vom 8. Dezember 2025 - BVerwG 4 BN 9.25 - für unwirksam erklärt worden ist, auch im vorliegenden Verfahren zur Zurückverweisung führt (siehe nachfolgend unter 2.), so dass auch die hier aufgeworfene Frage, ob die Festsetzungen des Bebauungsplans einer Priorisierungsentscheidung zugunsten der Klägerin entgegenstehen, in der Vorinstanz erneut überprüft werden kann.

9 2. Der vom 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2025 - BVerwG 4 BN 9.25 - festgestellte Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) im Normenkontrollurteil (7 D 89/‌23.NE) stellt einen auch im vorliegenden Verfahren zu beachtenden Verfahrensverstoß dar. Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat beanstandet, dass das Oberverwaltungsgericht den Bebauungsplan insgesamt für unwirksam erklärt hat. Die Beigeladene habe zu Recht gerügt, dass das Oberverwaltungsgericht wesentlichen Akteninhalt des Planungsverfahrens übergangen habe. Wegen der Einzelheiten der Begründung, der sich der Senat anschließt, wird auf den den Beteiligten bekannten Beschluss vom 8. Dezember 2025 verwiesen.

10 Dieser Verfahrensfehler setzt sich im vorliegenden Verfahren fort. Erklärt ein Normenkontrollgericht eine Rechtsvorschrift auf der Grundlage des § 47 Abs. 1 VwGO für nichtig, so ist die Entscheidung nach § 47 Abs. 5 Satz 2 VwGO allgemein verbindlich. Diese Wirkung tritt indes erst mit der Rechtskraft ein. Solange es hieran fehlt, darf ein Gericht in einem Rechtsstreit, in dem es auf die Gültigkeit der Norm ankommt, nicht allein unter Berufung auf die Allgemeinverbindlichkeitswirkung von der Nichtigkeit ausgehen. Dies hat die Vorinstanz nicht verkannt. Sie hat in dem den Vorbescheid betreffenden Urteil vom 18. Dezember 2024 in der Parallelsache - 7 D 121/‌23.AK - ausdrücklich darauf verwiesen, dass der Bebauungsplan Nr. 12 "aus den Gründen des Urteils im Verfahren ‌- 7 D 89/‌23.NE - vom heutigen Tage unwirksam, mithin ... der vom Beklagten angeführte Ablehnungsgrund nicht tragfähig" sei (UA S. 8 unten). Damit hat sich das Gericht die Gründe, auf die die Nichtigkeitsfeststellung im Normenkontrollverfahren gestützt wurde, auch in diesem Verfahren zu Eigen gemacht. Bei einer solchen Integration der Entscheidungsgründe des Normenkontrollurteils in das angefochtene Urteil sind auch die gegen das Normenkontrollurteil erhobenen Revisionszulassungsgründe im Beschwerdeverfahren gegen das die Entscheidungsgründe integrierende Urteil zu prüfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Dezember 2000 - 4 B 75.00 - NVwZ-RR 2001, 483). Etwaige Verfahrensfehler, auf denen die in Bezug genommene Entscheidung beruht, setzen sich daher auch in den Entscheidungen fort, die diese verfahrensfehlerhaft zustande gekommenen Urteilsgründe in die eigene Entscheidung als tragende Begründung integrieren. So liegt es auch hier. Das vorliegende, der Klage gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung stattgebende Urteil beruht auf der Annahme, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Erteilung eines Vorbescheides zu. Diese Annahme stützt sich wiederum auf die Entscheidung im Parallelverfahren - 7 D 121/‌23.AK - (BVerwG 7 B 4.25 ) über den Vorbescheidantrag, wonach diesem die Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 12 nicht entgegengehalten werden könnten. Damit beruht das Urteil im vorliegenden Verfahren ebenfalls auf der fehlerhaften Überzeugungsbildung im Normenkontrollurteil der Vorinstanz. Dieser Verfahrensfehler setzt sich mithin auch im vorliegenden Verfahren fort und rechtfertigt entsprechend § 133 Abs. 6 VwGO die Aufhebung und Zurückverweisung.

11 Angesichts dieses die Zurückverweisung rechtfertigenden Verfahrensfehlers bedarf es keiner Entscheidung, ob die weiteren von der Beschwerde allein im hiesigen Verfahren gerügten Verstöße gegen den Überzeugungsgrundsatz vorliegen.

12 3. Hinsichtlich der Grundsatzrügen, die identisch sind mit denjenigen, die im Verfahren gegen das Normenkontrollurteil - 7 D 89/‌23.NE - geltend gemacht wurden, verweist der Senat auf die Ausführungen des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2025.

13 4. Die Revision ist auch nicht wegen einer Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Die Beschwerde rügt, das Urteil weiche von der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Anfechtungsklagen ab, wonach in der Regel die letzte Behördenentscheidung maßgeblich sei. Die Beschwerde stellt darauf ab, dass Änderungen der Sach- und Rechtslage nach diesem Zeitpunkt unbeachtlich seien. Dagegen habe das Oberverwaltungsgericht, ohne es ausdrücklich festzuhalten, den Zeitpunkt seiner mündlichen Verhandlung als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Priorisierungsentscheidung herangezogen.

14 Damit hat die Beschwerde nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dargelegt, mit welchem Rechtssatz das Oberverwaltungsgericht von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts in den zitierten Entscheidungen abweicht. Die Beschwerde wendet sich vielmehr gegen die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung. Sie verkennt im Übrigen nicht, dass einer Ungültigerklärung eines Bebauungsplans im Wege der Normenkontrolle Wirkung ex tunc zukommt und dies auch im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen ist, ohne dass es zu einer Verschiebung des bei Anfechtungsklagen in der Regel maßgeblichen Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung kommt. Soweit die Beigeladene kritisiert, das führe dazu, dass eine unter strenger Beachtung des Rechtsstaatsprinzips, des Gleichheitsgebotes und der Verfahrensförderungspflicht der Behörde ergangene Priorisierungsentscheidung mit Rechtsunsicherheiten behaftet wäre, führt dies nicht auf eine Divergenz.

15 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.