Urteil vom 12.03.2026 -
BVerwG 2 WD 22.25ECLI:DE:BVerwG:2026:120326U2WD22.25.0
Freispruch wegen fehlerhafter Interpretation eines Instagram-Posts
Leitsatz:
Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor ihnen eine wehrdisziplinarrechtlich nachteilige Bedeutung zugrunde gelegt wird.
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Rechtsquellen
GG Art. 5 Abs. 1 und 2 SG §§ 8, 10 Abs. 6, § 17 Abs. 2 Satz 3 StGB § 130 Abs. 1, § 185 -
Instanzenzug
TDG Nord 6. Kammer - 05.03.2025 - AZ: N 6 VL 6/23
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 12.03.2026 - 2 WD 22.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:120326U2WD22.25.0]
Urteil
BVerwG 2 WD 22.25
- TDG Nord 6. Kammer - 05.03.2025 - AZ: N 6 VL 6/23
In dem gerichtlichen Disziplinarverfahren hat der 2. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 12. März 2026, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler, Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Henke, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Koch, ehrenamtlicher Richter Oberst i.G. Gensler und ehrenamtliche Richterin Hauptfeldwebel Müller, Leitender Regierungsdirektor ... als Vertreter der Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft, Rechtsanwalt ... als Verteidiger, Justizobersekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:
- Auf die Berufung des Soldaten wird das Urteil der 6. Kammer des Truppendienstgerichts Nord vom 5. März 2025 aufgehoben.
- Der Soldat wird freigesprochen.
- Die Kosten des gesamten Verfahrens einschließlich der dem Soldaten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
1 Das Verfahren betrifft den disziplinarrechtlichen Vorwurf eines ausländer- und verfassungsfeindlichen Beitrags in einem Instagram-Account.
2 1. Der ... geborene Soldat leistete nach dem Abitur in den Jahren ... zehn Monate Wehrdienst, schloss Ende Januar 2003 eine Ausbildung zum Informations- und Telekommunikationssystem-Kaufmann ab und trat im September ... in die Laufbahn der Unteroffiziere ohne Portepee ein. Er verpflichtete sich auf 25 Jahre und wurde zum ...-Feldwebel ausgebildet. Zuletzt wurde er ... zum Hauptfeldwebel befördert und seit 2020 in der ... in ... verwendet. Dort unterstützt er als ...-Feldwebel im Bereich ... und berät den Einheitsführer in allen Führungsunterstützungsangelegenheiten. Am 21. Juli ... wurde dem Soldaten bis auf Weiteres die Ausübung des Dienstes und das Tragen der Uniform verboten. Seit dem 24. März ... ist der Soldat wieder im Tagesdienstbetrieb. Seine Dienstzeit endet planmäßig im März ...
3 In einer Beurteilung vom 12. Mai 2021 erhielt der Soldat einen Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung von 6,67. Er sei ein findiger und geistig jederzeit umtriebiger Charakter, dem es gelungen sei, sich nicht nur eigenständig fremde Themengebiete anzueignen, sondern diese auch mit bemerkenswerter Geschwindigkeit zu durchdringen. Als pflichtbewusster und auch im Schriftverkehr sattelfester Portepeeunteroffizier sei er in der Nachweisführung des ihm anvertrauten Materials ein Spitzenkandidat seiner Vergleichsgruppe. In den Bereichen Ausbildung, Planung und Organisation bestehe noch Entwicklungspotenzial. Sein bestimmendes Merkmal sei die geistige Kompetenz. Weniger ausgeprägt sei seine soziale Kompetenz. Die Entwicklungsprognose lautete "Förderung bei Bedarf bis in die höchsten Verwendungen der Laufbahn".
4 Der Kompaniechef Hauptmann ... führte in einer Stellungnahme zur Person vom 1. August ... aus, der Soldat zeige sich seit der Rückkehr in den Tagesdienstbetrieb am 24. März ... bemüht, seine Aufgaben mit einem gewissen Maß an Engagement wahrzunehmen. Dies sei mangels gültiger Sicherheitsüberprüfung (...) jedoch nur sehr eingeschränkt möglich. Ihm übertragene Aufgaben erledige er fristgerecht und mit hoher Sorgfalt. Sein Verhalten sei durch ein erkennbares Bemühen gekennzeichnet, Vertrauen zurückzugewinnen und sich so unter Beweis zu stellen. Er müsse allerdings noch lernen, sein Weltbild, das in Teilen durch tiefe Skepsis in verschiedene Richtungen geprägt sei, und seine stark individualisierte Interpretation von Ereignissen und Situationen mit anderen Soldaten teilen und diese davon überzeugen zu wollen. Insgesamt lasse sich aufgrund der bislang vergleichsweise kurzen Zeitspanne seit seiner Rückkehr sein dienstliches und charakterliches Auftreten noch nicht in vollem Umfang beurteilen.
5 Die Auszüge aus dem Disziplinarbuch vom 12. Januar 2026 und aus dem Zentralregister vom 5. Januar 2026 enthalten keine Einträge. Der Soldat ist ledig und kinderlos.
6
2. Aufgrund einer Mitteilung des Bundesamtes für den militärischen Abschirmdienst (BAMAD) nahm die Wehrdisziplinaranwaltschaft am 15. Juli 2021 Vorermittlungen gegen den Soldaten wegen Extremismusverdachts auf. In dem am 16. Dezember 2021 eingeleiteten gerichtlichen Disziplinarverfahren wurde der Soldat am 6. Juli 2023 angeschuldigt, auf seinem privaten Instagram-Account "..." folgenden Beitrag am 23. Juli 2019 gepostet zu haben:
"Es sind genau diese bunten und gewalttätigen #Nichtsnutze, die #Faulenzer und die #Psychopathen, die nach #Deutschland kommen und hier bleiben wollen. Sie organisieren sich, um mit gewalttätiger #Macht ihre #Geltungssucht zu befriedigen und ihren #Minderwertigkeitskomplex zu kompensieren. Solche #Menschen sind nicht lernfähig! Sie sind von sich selbst überzeugt und keiner soll es wagen, sie anzuzweifeln. Deutschland ist wie ein #Eldorado für ihren #Lebensstil, denn in ihrer #Heimat würden Sie #rigoros bekämpft werden. Ihr #Asylstatus oder ihre #Duldung sind #Gift für unsere #Gesellschaft. Ein Gift, dessen Verbreitung die #Politik seit Jahrzehnten fördert, um auf diese Weise unser gewohntes friedliches, freiheitliches und zivilisiertes #Leben abzuschaffen! Die Politik geht gar so weit, uns jegliches erdenkliche Mittel der Gegenwehr abzuerkennen und zu verbieten!"
7 Diesen Text habe der Soldat innerhalb desselben Posts mit einem Artikel der Bildzeitung verlinkt. Darin werde darüber berichtet, dass ein Serbe kosovarischer Herkunft am 20. Juli 2019 in Voerde eine 34-jährige Frau vor einen einfahrenden Zug gestoßen habe und die Frau in der Folge verstorben sei. Der Täter sei nach dem Zeitungsbericht vorher mehrfach durch Sachbeschädigung und Körperverletzung aufgefallen. Der von dem Soldaten gepostete Text sei geeignet, einen Generalverdacht gegenüber Asylsuchenden und Migranten zu wecken, was er zumindest billigend in Kauf genommen habe. Durch dieses Verhalten habe der Soldat vorsätzlich, zumindest aber fahrlässig den Anschein erweckt, die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes nicht anzuerkennen und nicht durch sein gesamtes Verhalten für deren Erhaltung einzutreten.
8 Das sachgleiche staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wegen Volksverhetzung wurde im April 2022 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
9 3. Das Truppendienstgericht hat gegen den Soldaten mit Urteil vom 5. März 2025 ein 18-monatiges Beförderungsverbot verhängt. Der Soldat habe eingeräumt, den angeschuldigten Post auf seinem privaten Instagram-Account eingestellt zu haben. Es könne nicht hinreichend sicher festgestellt werden, dass er eine verfassungsfeindliche Gesinnung habe. Die Tathandlung als solche lasse darauf keine Rückschlüsse zu. Es sei nicht auszuschließen, dass er seine Bemerkung nur aufgrund einer emotionalen Reaktion auf den Bericht über das abscheuliche Tötungsdelikt gepostet habe.
10 Der Soldat habe jedoch seine Pflicht verletzt, durch sein gesamtes Verhalten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Der Soldat habe das Asylrecht als "Gift für die Gesellschaft" bezeichnet und damit gleichsam alle sich unter dem Schutz des Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland aufhaltenden Migranten unter den Generalverdacht gestellt, zu ähnlichen Gewalttaten bereit zu sein wie in dem in der Zeitung berichteten Mord. Das Asylrecht sei eine konkrete Ausprägung des Schutzes der Menschenwürde. Hinzu komme, dass rassistische Beleidigungen nicht mit der Garantie der Menschenwürde vereinbar seien. Dem Soldaten müsse bewusst gewesen sein, dass schon der Anschein, er halte den genannten Personenkreis generell für verdächtig, Gewalttaten zu begehen, mit der in § 8 Alt. 2 SG zum Ausdruck kommenden Verpflichtung, durch sein gesamtes Verhalten für die Erhaltung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung einzutreten, in Widerspruch stehe. Damit einher gehe eine vorsätzliche Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht. Hingegen habe der Soldat seine Pflichten aus § 7 und § 10 Abs. 6 SG nicht verletzt.
11 Das Dienstvergehen wiege aufgrund der beiden verletzten Dienstpflichten schwer. Zudem hafte der Soldat aufgrund seiner Vorgesetztenstellung verschärft. Das Dienstvergehen habe ferner nachteilige Auswirkungen auf den Dienstbetrieb gehabt. Denn dem Soldaten sei wegen der Vorwürfe verboten worden, seinen Dienst auszuüben. Seine Aufgaben hätten von anderen Soldaten übernommen werden müssen. Seine Beweggründe sprächen ebenfalls gegen ihn. Er habe aus einer ablehnenden Haltung gegenüber den in Deutschland lebenden Migranten und Asylsuchenden gehandelt.
12 Zugunsten des Soldaten seien seine soliden dienstlichen Leistungen zu berücksichtigen. Allerdings liege keine Nachbewährung vor, da er seine Leistungen infolge der Suspendierung vom Dienst nicht habe steigern können. Er könne auch nicht vom Milderungsgrund eines Geständnisses profitieren, weil er nur teilweise geständig gewesen sei. Unrechtsbewusstsein, Einsicht und Reue seien ebenfalls nicht festzustellen. Der fehlenden Vorbelastung komme kein großes Gewicht zu, da er damit nur die Mindesterwartungen seines Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt habe.
13 Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen sei ein hohes Beförderungsverbot. Das Verhalten habe im Vergleich mit ähnlichen disziplinarisch relevanten Meinungsäußerungen nicht die für eine Dienstgradherabsetzung erforderliche Schwere. Der Soldat habe auf niedrigschwellige Weise der Verbreitung ausländerfeindlichen Gedankenguts Vorschub geleistet und den Eindruck einer ausländerfeindlichen Gesinnung entstehen lassen. Auf der zweiten Bemessungsstufe wirke die Überlänge des Gerichtsverfahrens von 18 Monaten mildernd. Das Truppendienstgericht sei nach Anhängigkeit der Sache im Juli 2023 erstmals im Januar 2025 verfahrensfördernd tätig geworden. Dies rechtfertige es, nur ein 18-monatiges Beförderungsverbot zu verhängen.
14 4. Mit seiner fristgerecht erhobenen unbeschränkten Berufung begehrt der Soldat einen Freispruch.
15 Er habe keine Dienstpflichten verletzt. Ein Verstoß gegen § 8 SG liege schon objektiv nicht vor. Da eine unkritische Deutungsvariante seines Posts nicht mit guten Gründen ausgeschlossen werden könne, dürfe ihm keine belastende Deutungsvariante vorgehalten werden. Aus dem Text könne nicht hergeleitet werden, dass er "alle sich unter dem Schutz des Asylrechts in der Bundesrepublik aufhaltenden Migranten unter den Generalverdacht" gestellt habe, "zu ähnlichen Gewalttaten bereit zu sein, wie in dem von ihm verlinkten Bild-Zeitungsartikel beschriebenen Mord" und dass er damit alle asylsuchenden Migranten rassistisch beleidigt und ihnen grundsätzlich das Asylrecht abgesprochen habe. Der Beitrag sei vielmehr, wie die Verlinkung zeige, auf eine konkrete Person und einen konkreten Einzelfall bezogen. Daher habe die Staatsanwaltschaft ihr Ermittlungsverfahren mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.
16 Der Beitrag sei eine zulässige Kritik an den politischen und gesellschaftlichen Verhältnissen im Jahre 2019. Er sei von der Meinungsfreiheit gedeckt. Er erreiche nicht den Grad einer Formalbeleidigung oder Schmähkritik. Ob durch den Beitrag das Anstandsgefühl eines Menschen berührt sei, sei rechtlich unerheblich. Die Äußerungen stünden im Kontext und Kommunikationszusammenhang mit der drei Tage zuvor begangenen erheblichen Gewaltstraftat des serbischen Einzeltäters. Er habe Kritik daran geübt, dass asylsuchende Migranten, die erhebliche Straftaten begingen, nicht abgeschoben werden. Dies sei "Gift für die Gesellschaft" und werde durch die Politik gefördert. Damit entspreche die Aussage letztendlich dem in § 53 AufenthG normierten gesetzgeberischen Willen. Sein Beitrag sei als Appell zu verstehen, das Aufenthaltsgesetz umzusetzen, um so "unser gewohntes friedliches, freiheitliches und zivilisierten Leben" aufrechtzuerhalten.
17 Das Wehrdisziplinarrecht habe nicht den Zweck, Soldaten auf eine politisch korrekte Linie zu bringen. Kritik an bestehenden Zuständen, Forderungen nach Veränderungen, die sich im verfassungsrechtlichen Rahmen realisieren ließen, gäben keinen Anlass zu Zweifeln an der Verfassungstreue. Die Äußerungen belegten keine verfassungsfeindliche Gesinnung. Auch die Schwelle zu Verhaltensweisen, die den irrigen Eindruck einer hohen Identifikation mit verfassungsfeindlichem Gedankengut vermittelten, sei nicht überschritten.
18 5. Die Bundeswehrdisziplinaranwaltschaft tritt dem entgegen. Tat- und schuldangemessen sei jedenfalls keine mildere als die vom Truppendienstgericht ausgesprochene Disziplinarmaßnahme.
19 6. Für die weiteren Einzelheiten zur Person des Soldaten, zu den erhobenen Beweisen und zum Verlauf des Verfahrens wird auf das Protokoll und Urteil des Truppendienstgerichts vom 5. März 2025 sowie das Protokoll der Berufungshauptverhandlung verwiesen.
II
20 Die Berufung ist zulässig und begründet. Da sie sich gegen ein Urteil richtet, das vor dem 1. April 2025 verkündet worden ist, sind auf das vorliegende Berufungsverfahren gemäß § 151 Abs. 7 der WDO in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts und zur Änderung weiterer soldatenrechtlicher Vorschriften (3. WehrDiszNOG) vom 17. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 424) die §§ 115 bis 121 WDO in der zuletzt durch Gesetz vom 20. August 2021 (BGBl. I S. 3932) geänderten Fassung (WDO a. F.) anzuwenden; im Übrigen finden die Vorschriften der WDO in der ab dem 1. April 2025 maßgeblichen Fassung (WDO) Anwendung. Da die Berufung in vollem Umfang eingelegt worden ist, hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Anschuldigung aufgrund eigener Tat- und Schuldfeststellungen zu entscheiden. Danach hat der Soldat mit dem angeschuldigten Post kein Dienstvergehen begangen und ist freizusprechen.
21 1. In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Soldat den angeschuldigten Instagram-Post verfasst und am 23. Juli 2019 auf seinem privaten Instagram-Account veröffentlicht hat. Dies hat er in der Berufungshauptverhandlung eingeräumt und den Kontext des Beitrags zu dem verlinkten Zeitungsbericht betont. Er stelle nicht das Asylrecht als Ganzes in Abrede, sondern kritisiere lediglich, dass asylsuchende Migranten, die erhebliche Straftaten begangen hätten, in der Praxis nicht abgeschoben würden. Der in dem Instagram-Post verlinkte Artikel der Bild-Zeitung vom 21. Juli 2019 beschäftigt sich mit dem Tod einer jungen Mutter, die von einem 28-Jährigen am 20. Juli 2019 in Voerde auf die Gleise gestoßen, von dem einfahrenden Zug überrollt worden und in der Folge verstorben sei. Unter dem reißerischen Titel "Gleiskiller wegen Diebstahls und Körperverletzung bekannt" wird berichtet, dass der 28-jährige Täter Jackson B., ein Serbe kosovarischer Herkunft, schon früher wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und Körperverletzung aufgefallen sei. Er habe in der Vergangenheit auch zwei Ersatzfreiheitsstrafen verbüßt. Nach Angaben der Staatsanwaltschaft habe das Amtsgericht Duisburg Haftbefehl wegen Mordes erlassen. Die Mordmerkmale der Heimtücke und Mordlust seien erfüllt.
22 2. Der Soldat hat in rechtlicher Hinsicht kein Dienstvergehen (§ 23 Abs. 1 SG) begangen. Seine Äußerungen bewegen sich innerhalb der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit und verstoßen nicht gegen soldatische Pflichten.
23 a) Eine Verletzung der Verfassungstreuepflicht liegt nicht vor. § 8 SG verlangt von allen Soldatinnen und Soldaten, die freiheitliche demokratische Grundordnung des Grundgesetzes anzuerkennen und durch ihr gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung einzutreten.
24 aa) Der Begriff "freiheitliche demokratische Grundordnung" hat denselben Inhalt wie in Art. 21 Abs. 2 und 3 GG (dazu BVerfG, Urteile vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 - BVerfGE 144, 20 Rn. 530 ff. und vom 23. Januar 2024 - 2 BvB 1/19 - BVerfGE 168, 193 Rn. 247 ff.). Daraus folgt eine Konzentration auf wenige zentrale Grundprinzipien, die für den freiheitlichen Verfassungsstaat schlechthin unentbehrlich sind. Dazu zählen die Würde des Menschen, das Demokratieprinzip und der Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. November 2021 - 2 WD 25.20 - NVwZ 2022, 1133 Rn. 28).
25 § 8 SG begrenzt in verfassungsrechtlich zulässiger Weise die Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 481/68 - BVerfGE 28, 51 <54>). Meinungsäußerungen stellen dabei keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht dar, solange sie sich darin erschöpfen, im Vertrauen auf die Überzeugungskraft des Arguments Kritik an bestehenden Zuständen zu üben oder rechtliche Regelungen in dem dafür rechtlich vorgesehenen Verfahren zu ändern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <351>). Dagegen stellen Agitationen, die die freiheitliche demokratische Grundordnung herabsetzen, verfassungsrechtliche Wertentscheidungen und Institutionen diffamieren und zum Bruch geltender Gesetze auffordern - mithin nicht den Staat und seine Staatsorgane lediglich kritisieren, sondern deren Legitimität in Frage stellen - einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <351>).
26 Bei der disziplinarrechtlichen Würdigung von Äußerungen in Wort, Schrift oder Bild ist von deren objektivem Sinngehalt auszugehen. Ist eine Äußerung nicht eindeutig, muss der wahre Erklärungsinhalt aus ihrem Zweck sowie dem Zusammenhang und ihrem Kontext sorgfältig erforscht werden. Dabei sind alle Begleitumstände einschließlich des Kontextes und der sprachlichen und gesellschaftlichen Ebene, auf der sich die Bekundung bewegt, zu berücksichtigen. Maßgeblich für die Deutung ist nicht die subjektive Absicht des Soldaten, sondern der Sinn, den die Bekundung objektiv nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen und verständigen Dritten hat. Bei mehrdeutigen Bekundungen müssen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor ihnen eine zu einer Sanktionierung führende Bedeutung zugrunde gelegt wird (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2023 - 2 WD 11.22 - BVerwGE 179, 118 Rn. 25 m. w. N und Beschluss vom 28. Februar 2024 - 2 WDB 10.23 - BVerwGE 181, 370 Rn. 35).
27 bb) Nach diesen Maßstäben können die in dem angeschuldigten Post enthaltenen Aussagen nicht so verstanden werden, dass sie einen mit den Grundprinzipien der Verfassung unvereinbaren Inhalt haben. Die Anschuldigungsschrift geht zu Unrecht davon aus, dass der Post dem Menschenwürdegebot des Art. 1 Abs. 1 GG widerspricht, weil er ausländerfeindliche und rassistische Inhalte verbreitet. Dies ergibt sich bei objektiver Auslegung weder aus dem Wortlaut noch aus dem Kontext des Schreibens.
28 Der Post des Soldaten ist ersichtlich eine Reaktion auf die Berichterstattung über einen Serben kosovarischer Herkunft, der drei Tage zuvor eine 34-jährige Frau vor einen einfahrenden Zug gestoßen und dadurch getötet hat. Der Soldat gibt in dem Text seine Missachtung gegen "genau diese bunten und gewalttätigen" Menschen kund, indem er sie im Stile moralischer Empörung als "Nichtsnutze", "Faulenzer" und "Psychopathen" bezeichnet, die "ihre Geltungssucht ... befriedigen und ihren Minderwertigkeitskomplex kompensieren". Der Soldat richtet seine abwertenden Äußerungen nicht allein gegen den Täter, um den es in dem Presseartikel geht, sondern gegen eine größere, verbal nicht näher umschriebene Gruppe von Migranten. Ein Verständnis, dass er sich auf sämtliche Migranten, Flüchtlinge und Menschen mit Asylstatus bezieht, folgt weder aus dem Wortlaut noch aus dem Kontext des Posts. Die Annahme liegt näher und ist jedenfalls nicht mit guten Gründen widerlegbar, dass er nur von geduldeten Ausländern und Asylbewerbern spricht, die sich - wie der im Zentrum der Berichterstattung stehende serbische Staatsbürger - schwerer Straftaten schuldig gemacht haben. Dies wird deutlich durch die mit der Verlinkung geschaffene Bezugnahme auf den Zeitungsartikel, durch die einleitenden Worte "Es sind genau diese" sowie die Formulierungen "Psychopathen", "mit gewalttätiger Macht" und "Solche Menschen". Dass nicht alle Asylsuchende gemeint sein können, folgt aber auch aus der Bemerkung, dass Deutschland für diese Gruppe wie ein Eldorado für ihren Lebensstil sei, denn in ihrer Heimat würden sie rigoros bekämpft werden. Der Soldat grenzt die Gruppe weder durch ethnische oder rassische Merkmale noch allein durch den Asyl- oder Duldungsstatus ein. Vielmehr stellt er primär auf deren kriminelles Verhalten, die Begehung von schweren Straftaten, ab.
29 Dem Post kann auch nicht entnommen werden, dass der Soldat das Asylrecht pauschal als "Gift für die Gesellschaft" bezeichnet. Wenn er schreibt, "ihr Asylstatus" und "ihre Duldung" seien "Gift für unsere Gesellschaft", ist erkennbar wieder von derselben Personengruppe die Rede. Folglich ist - jedenfalls nicht widerlegbar - nur der Aufenthaltsstatus schwer krimineller Ausländer gemeint. Aus Sicht eines objektiven Empfängers verbindet der Soldat diese Bewertung mit einer massiven Kritik an der staatlichen Asylpolitik und -praxis. Denn er schreibt weiter, dass es sich um ein "Gift" handele, das "die Politik seit Jahrzehnten fördert". Diese Kritik am Staat wird nicht - wie die Verteidigung vorträgt - mit der mangelnden Umsetzung des geltenden Aufenthaltsrechts begründet. Sie erschöpft sich auch nicht in der plakativen Umschreibung eines staatlichen Kontrollversagens, sondern gleitet in eine Verschwörungstheorie als Erklärungsansatz ab: "Der Politik" gehe es gar nicht um die Bekämpfung der Ausländerkriminalität. Sie beabsichtige, "auf diese Weise unser gewohntes, freiheitliches und zivilisiertes Leben abzuschaffen" und "uns jegliches erdenkliche Mittel der Gegenwehr abzuerkennen und zu verbieten".
30 cc) Bei diesem objektiven Verständnis der Äußerungen hat der Post keinen verfassungsfeindlichen Inhalt. Zwar ist die Kundgabe und Verbreitung rechtsextremistischer Ansichten, die die Menschenrechte von Ausländern grundlegend negieren, mit der Pflicht zur Verfassungstreue unvereinbar (BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2020 - 2 WDB 5.20 - juris Rn. 40 m. w. N.). Denn die Achtung der Menschenrechte und der Menschenwürde ist ein grundlegendes Prinzip der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Art. 1 Abs. 1 und 3, Art. 79 Abs. 3 GG). Die Verfassungstreuepflicht ist insbesondere verletzt, wenn Asylsuchende aufgrund ihrer Herkunft oder Hautfarbe aus rassistischen Gründen als minderwertig abgestempelt (BVerwG, Urteil vom 24. Januar 1984 - 2 WD 40.83 - NZWehrr 1984, 167 <167 f.>; Beschluss vom 14. März 2024 - 2 WDB 12.23 - NZWehrr 2024, 259 Rn. 14) oder pauschal als kriminelle Sozialbetrüger herabgewürdigt werden (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1997 - 2 WD 24.96 - BVerwGE 113, 48 <51 f.>).
31 In dem Post des Soldaten finden sich jedoch keine rassistischen Bemerkungen und seine Äußerungen sind bei objektiver Auslegung auch nicht geeignet, den Generalverdacht der Gewaltkriminalität gegenüber Asylsuchenden und Migranten zu wecken. Denn sie werden in dem Post - wie ausgeführt - nicht pauschal als schwer kriminell eingestuft. Der Soldat differenziert hinreichend erkennbar zwischen gewalttätigen Migranten - wie dem im Zeitungsartikel beschriebenen Täter - und anderen asylsuchenden und geduldeten Ausländern. Dies zeigt auch die Antwort des Soldaten auf den Kommentar des sich selbst als Algerier bezeichnenden Nutzers "abudi040", in dem er seine Kritik auf "solche Typen" beschränkt und fordert, deren "sinnlose Gewalt" zu stoppen.
32 Den Äußerungen des Soldaten kann bei objektiver Auslegung auch nicht - wie das Truppendienstgericht meint - entnommen werden, dass er das Grundrecht auf Asyl aus Art. 16a GG als "Gift für die Gesellschaft" bezeichnet. Daher kann offenbleiben, ob und unter welchen Voraussetzungen eine drastische Kritik am Rechtsinstitut des Asylgrundrechts oder die Forderung nach dessen Abschaffung bereits für sich genommen den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widerspricht. Dies ist zweifelhaft. Zwar hat das Asylgrundrecht einerseits einen Menschenwürdegehalt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 2 BvR 147/80 u. a. - BVerfGE 54, 341 <357>). Es gehört aber andererseits nicht zu den nach Art. 79 Abs. 3 GG unabänderlichen Verfassungsgrundsätzen (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93 u. a. - BVerfGE 94, 49 <103 f.> LS 1.b). Meinungsäußerungen stellen jedoch keinen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht dar, solange sie sich darin erschöpfen, im Vertrauen auf die Überzeugungskraft des Arguments Kritik an bestehenden Zuständen zu üben oder rechtliche Regelungen - auch Verfassungsreformen - in dem dafür rechtlich vorgesehenen Verfahren zu fordern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <351>).
33 Ob die Forderung einer Beseitigung sämtlicher Asylvorschriften mit Art. 1 Abs. 1 GG vereinbar wäre, bedarf hier keiner näheren Erörterung und Entscheidung. Denn der Soldat befasst sich in dem Post nur mit der Gruppe schwer krimineller Migranten und bezeichnet "ihren Asylstatus und ihre Duldung" als "Gift für die Gesellschaft". Dabei fordert er nur eine Beendigung des Asyls und der Duldung bei schwerer Kriminalität. Die Forderung nach einer solchen Begrenzung ist - wie die Verteidigung zu Recht anführt - dem geltenden Recht nicht fremd (§§ 53, 54 AufenthG; Art. 33 Abs. 2 GFK). Sie widerspricht auch nicht den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, wenn man sie als Forderung nach der Umsetzung des geltenden Rechts versteht. Auf Rechtsnormen wird allerdings in dem Wortlaut des Posts an keiner Stelle Bezug genommen. Wenn der Soldat in dem erwähnten Antworttext auf die Bemerkung des algerischen Nutzers fordert, der "sinnlosen Gewalt" müsse "kontrollierte Gewalt" entgegengesetzt werden, lässt er offen, wessen Gewalt kontrolliert eingreifen soll. Bei diesen mehrdeutigen Aussagen muss indessen zu Gunsten des Soldaten davon ausgegangen werden, dass er von der kontrollierten Gewalt der zuständigen staatlichen Stellen spricht.
34 Auch die in dem Post enthaltene Kritik an "der Politik" widerspricht nicht der Verfassungstreuepflicht des Soldaten aus § 8 SG. Zwar bezieht sich das Dienst- und Treueverhältnis von Soldaten nach Art. 33 Abs. 4 GG auch auf den konkreten Verfassungsstaat, seine gegenwärtigen Institutionen und seine demokratisch legitimierten Repräsentanten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <348>). Daher stellen Agitationen, die den Staat und seine Staatsorgane nicht lediglich kritisieren, sondern diffamieren und deren Legitimität in Frage stellen, einen Verstoß gegen die Verfassungstreuepflicht dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <351> und BVerwG, Beschluss vom 5. März 2025 - 2 WDB 1.24 - juris Rn. 11). Die vom Soldaten durch nichts belegte Behauptung, die Politik benutze die Gewaltkriminalität von Asylsuchenden oder geduldeten Ausländern, "um unser gewohntes friedliches, freiheitliches und zivilisiertes Leben abzuschaffen", hat zwar diffamierenden Charakter. Sie erinnert an die Verschwörungstheorie vom "großen Austausch" der Identitären Bewegung, die der Bundesregierung vorwirft, das deutsche Volk durch ihr gefügige ausländische Zuwanderer austauschen zu wollen. Der Soldat greift dieses Schlagwort jedoch nicht auf. Er wendet sich auch nicht konkret gegen spezielle staatliche Institutionen oder demokratisch legitimierte Repräsentanten des Staates, sondern äußert nur ein tief sitzendes Misstrauen gegenüber der Politik im Ganzen.
35 dd) Hat die angeschuldigte Äußerung bei der gebotenen objektiven Auslegung keinen mit den Grundprinzipien der Verfassung unvereinbaren Erklärungsinhalt, kann darauf weder der Vorwurf gestützt werden, dass der Soldat die freiheitliche demokratische Grundordnung nicht anerkennt (§ 8 Alt. 1 SG) noch, dass er - wie das Truppendienstgericht meint - gegen die Pflicht zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung (§ 8 Alt. 2 SG) verletzt.
36 b) Der Soldat hat auch nicht seine außerdienstliche Wohlverhaltenspflicht (§ 17 Abs. 2 Satz 3 SG) verletzt. Die Äußerungen in dem Post erfüllen weder den Straftatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB noch der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 StGB.
37 aa) Unter einer Beleidigung im Sinne des § 185 StGB ist der rechtswidrige Angriff auf die Ehre eines anderen durch die vorsätzliche Kundgabe der Missachtung, Geringschätzung oder Nichtachtung zu verstehen (BGH, Urteil vom 29. Mai 1951 - 2 StR 153/51 - BGHSt 1, 288 <289>). Sie verletzt den aus dem Recht auf Ehre fließenden verdienten Achtungsanspruch eines Anderen (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 1989 - 2 StR 662/88 - BGHSt 36, 145 <148> und Beschluss vom 2. November 2017 - 2 StR 415/17 - NStZ 2018, 603 <604>). Die Beleidigung muss sich stets auf einen oder mehrere konkrete Personen beziehen. Denn eine herabsetzende Äußerung, die weder auf bestimmte Personen oder eine hinreichend überschaubare und abgegrenzte Personengruppe bezogen ist, verletzt keine individuellen Rechte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 1995 - 1 BvR 1476/91 u. a. - BVerfGE 93, 266 <299 ff.>).
38 Nach diesen Maßstäben enthält der Post des Soldaten zwar stark herabsetzende Werturteile. Die von ihm in den Blick genommene Gruppe schwer straffällig gewordener Asylsuchender wird pauschal mit den Umschreibungen als "Nichtsnutze", "Faulenzer", "Psychopathen" und geltungssüchtige Personen mit Minderwertigkeitskomplex abgewertet. Diese Gruppe wird jedoch vom Soldaten nicht näher beschrieben und abgegrenzt, so dass bis auf den im Zeitungsartikel bezeichneten Serben niemand konkret und individualisiert angesprochen wird.
39 Der Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB ist indessen auch bei ihm nicht erfüllt. Er hat sich nach dem Medienbericht, auf dessen Richtigkeit der Soldat vertrauen durfte, mit der heimtückischen Tötung einer arglosen Frau einer schweren Straftat schuldig gemacht. Dies mindert sein Ansehen und er muss sich massive Kritik an seinem Verhalten gefallen lassen. Auch wenn der Soldat dabei klassische Schimpfworte und pseudopsychologische Erklärungsmuster verwendet, liegt keine reine Schmähung oder Formalbeleidigung vor. Denn die Äußerung hat noch einen erkennbaren Bezug zu einer sachlichen Auseinandersetzung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Dezember 2025 - 1 BvR 581/24 - juris Rn. 24 f.). Bei der gebotenen Abwägung der herabsetzenden Wirkung der Äußerung mit dem Interesse des Soldaten an der freien Rede zu aktuellen Ereignissen überwiegt hier die Meinungsfreiheit. Als individuelles Freiheitsrecht umfasst sie auch das Recht, die persönliche Wahrnehmung von Ungerechtigkeiten in subjektiver Emotionalität in die Welt zu tragen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 16. Januar 2025 - 1 BvR 1182/24 - NJW 2025, 1642 Rn. 24).
40 Selbst wenn man dies anders beurteilt, fehlt der Beleidigung die disziplinarrechtliche Relevanz. Denn eine ernsthafte Beeinträchtigung des Ansehens eines Soldaten liegt bei einer einfachen außerdienstlichen Beleidigung gegenüber einer Privatperson aufgrund des geringen Strafrahmens des § 185 StGB regelmäßig nicht vor (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. März 2014 - 2 WD 5.13 - BVerwGE 149, 224 Rn. 60, vom 12. März 2015 - 2 WD 3.14 - juris R. 45 und vom 10. Februar 2022 - 2 WD 1.21 - NVwZ-RR 2022, 633 Rn. 28).
41 bb) Es liegt auch keine Volksverhetzung vor. Nach § 130 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet. Dies muss in einer Weise geschehen, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Dafür ist es erforderlich, dass die Meinungsäußerung mittelbar auf Realwirkungen angelegt ist und etwa in Form von Appellen zum Rechtsbruch, aggressiven Emotionalisierungen oder durch Herabsetzung von Hemmschwellen rechtsgutgefährdende Folgen unmittelbar auslösen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. Juni 2018 - 1 BvR 2083/15 - NJW 2018, 2861 Rn. 27).
42 Diese Grenze ist vorliegend nicht überschritten. Der von dem Soldaten auf seinem privaten Instagram-Profil gepostete Beitrag zielt objektiv erkennbar darauf ab, die deutsche Migrationspolitik im Hinblick auf straffällig gewordene Ausländer mit Asyl- oder Duldungsstatus anzuprangern. Er ist objektiv nicht darauf gerichtet, zu Gewalttaten aufzustacheln, weder gegenüber Migranten im Allgemeinen, noch gegenüber Straftätern mit Migrationshintergrund. Dass der Soldat die Leser zum Rechtsbruch auffordern oder die Hemmschwelle zur Begehung von Handlungen mit rechtsgutgefährdenden Folgen herabsetzen wollte, lässt sich weder den gewählten Formulierungen noch den verwendeten Hashtags entnehmen.
43 c) Die Veröffentlichung des Posts auf dem privaten Instagram-Account des Soldaten stellt auch keinen Verstoß gegen § 10 Abs. 6 SG dar. Die Vorschrift verlangt von einem Unteroffizier und Offizier, bei seinen Äußerungen innerhalb und außerhalb des Dienstes die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzter zu erhalten. Denn Vorgesetzte brauchen das Vertrauen der Soldaten, die sie führen. Sie sollen ihren Soldaten auch durch Besonnenheit, Offenheit und sachliches Urteil ein Vorbild sein. Den Vorgesetzten bleibt es unbenommen, ihre Meinung frei zu äußern. Sie müssen ihren Standpunkt aber zum Erhalt ihrer Autorität als Vorgesetzte besonnen, tolerant und sachlich vertreten (BVerfG, Beschluss vom 18. Februar 1970 - 2 BvR 531/68 - BVerfGE 28, 36 <47>; BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2020 - 2 WD 15.19 - BVerwGE 169, 66 Rn. 14).
44 Allerdings will § 10 Abs. 6 SG nur verhindern, dass Vorgesetzte ihre dienstliche Autorität selbst untergraben und damit die Gehorsamsbereitschaft ihrer Untergebenen beeinträchtigen. Aus dem Zweck der Vorschrift folgt, dass nur solche Äußerungen gemeint sind, die in die Öffentlichkeit dringen oder Untergebenen zu Gehör kommen können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1985 - 2 WD 19.85 - BVerwGE 83, 60 <68 f.>). Gesetzliche Regelungen, die - wie § 10 Abs. 6 SG - die Meinungsfreiheit beschränken, sind aus der Erkenntnis der grundlegenden Bedeutung der Meinungsfreiheit ihrerseits wieder einschränkend auszulegen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Januar 1958 - 1 BvR 400/51 - BVerfGE 7, 198 <208 f.>). Das Zurückhaltungsgebot des § 10 Abs. 6 SG muss daher umso mehr zurücktreten, je weniger ein Soldat in der konkreten Situation als militärischer Vorgesetzter in Erscheinung tritt, je geringer die dienstlichen Bezüge einer Meinungsäußerung sind und je mehr ein Bedürfnis nach einer spontanen, in der Ausdrucksform scharfen oder auch persönlich werdenden Kritik anzuerkennen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juli 2020 - 2 WD 15.19 - BVerwGE 169, 66 Rn. 24 und Beschluss vom 13. November 2025 - 1 WB 7.25 - juris Rn. 39).
45 Nach diesen Maßstäben war der Soldat zwar grundsätzlich bei seinem außerdienstlichen Post an das Mäßigungsgebot gebunden. Seine von einer moralischen Empörung getragene Wortwahl - Nichtsnutze, Faulenzer, Psychopathen - war auch nicht besonnen, tolerant und sachlich. Unreflektiert und unsachlich war insbesondere die Unterstellung, der Politik gehe es darum "unser gewohntes friedliches, freiheitliches und zivilisiertes Leben abzuschaffen" und "uns jegliches erdenkliche Mittel der Gegenwehr abzuerkennen und zu verbieten". Allerdings ist der Soldat bei seiner außerdienstlichen Meinungsäußerung in der digitalen Öffentlichkeit unter einem Pseudonym aufgetreten, hat sich nicht als Unteroffizier zu erkennen gegeben und nicht auf seine militärische Stellung berufen. Nach seinen glaubhaften und unwiderlegten Angaben in der Berufungshauptverhandlung hat er seine Untergebenen nicht über seine Internetaktivitäten informiert, so dass ihnen der angeschuldigte Post nicht bekannt geworden ist. In diesem Fall greift der Schutzzweck des § 10 Abs. 6 SG nicht ein und es überwiegt das von Art. 5 Abs. 1 GG geschützte private Interesse des Soldaten, in einer ihn bewegenden Frage eine emotionale Meinungsäußerung abzugeben. Daher liegt kein Verstoß gegen die Mäßigungspflicht des § 10 Abs. 6 SG vor.
46 3. Da Dienstpflichten nicht verletzt sind, ist der Soldat mit der Kostenfolge der § 142 Abs. 3, § 143 Abs. 1 Satz 1, § 144 Abs. 1 WDO freizusprechen.