Beschluss vom 12.04.2022 -
BVerwG 8 B 21.22ECLI:DE:BVerwG:2022:120422B8B21.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.04.2022 - 8 B 21.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:120422B8B21.22.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 21.22

  • VGH Kassel - 11.03.2021 - AZ: 23 C 1735/20

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 10. Februar 2022 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge ist gemäß § 152a Abs. 2 VwGO zulässig, aber nicht begründet. Der Beschluss vom 10. Februar 2022 verletzt nicht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).

2 Das grundrechtsgleiche Recht auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) vermittelt den Verfahrensbeteiligten einen Anspruch darauf, dass das Gericht ihr Vorbringen vollständig in seine Entscheidungsfindung einbezieht. Wie der Senat bereits in dem Beschluss vom 10. Februar 2022 (Rn. 10) im Einzelnen dargelegt hat, gebietet Art. 103 Abs. 1 GG indessen nicht, dass das Gericht den Vorstellungen eines Beteiligten folgt. Ferner folgt aus dem Recht auf rechtliches Gehör kein Schutz davor, dass ein Gericht aus Rechtsgründen Parteivorbringen nicht weiter aufnimmt. Gemessen daran ist Art. 103 Abs. 1 GG nicht verletzt.

3 Die vom Kläger formulierte, aus seiner Sicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO grundsätzlich bedeutsame Frage hat die Voraussetzungen zum Gegenstand, unter denen ein objektiv rechtswidriger Verwaltungsakt widerrufen werden darf. Wie der angegriffene Beschluss ausführt, wäre diese Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht klärungsfähig, da das Urteil des Flurbereinigungsgerichts nicht auf der Annahme beruht, mit dem angefochtenen Bescheid sei ein objektiv rechtswidriger Verwaltungsakt widerrufen worden (vgl. Rn. 4 des Beschlusses vom 10. Februar 2022). Der Senat war daher nicht verpflichtet, näher auf die Auffassung des Klägers einzugehen, die vorläufige Anordnung vom 27. September 2019 sei rechtswidrig gewesen und habe schon aus diesem Grunde nicht widerrufen werden dürfen.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.