Beschluss vom 12.04.2023 -
BVerwG 6 PKH 2.23ECLI:DE:BVerwG:2023:120423B6PKH2.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.04.2023 - 6 PKH 2.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:120423B6PKH2.23.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 2.23

  • VG Köln - 10.05.2022 - AZ: 13 K 851/22
  • OVG Münster - 01.03.2023 - AZ: 16 E 787/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. April 2023
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gamp
beschlossen:

Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung eines Beschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2023 wird abgelehnt.

Gründe

I

1 Mit Schreiben vom 5. März 2023 begehrt die Antragstellerin beim Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht, die sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2023 - 16 E 787/22 - richten soll.

2 Mit dieser Entscheidung hat das Oberverwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. Mai 2022 abgelehnt. Für das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich seiner Rechtsmittel könne keine Prozesskostenhilfe gewährt werden, da dieses Verfahren keine Prozessführung i. S. d. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO darstelle. Das Verwaltungsgericht hatte den Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Klage auf Einschreiten des Bundesbeauftragten für den Datenschutz gegen die Beigeladene mangels hinreichender Erfolgsaussichten abgelehnt.

II

3 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bleibt erfolglos, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung der Antragstellerin unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Aussicht auf Erfolg bieten kann (§ 166 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

4 Die Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung ergibt sich daraus, dass eine Beschwerde gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. März 2023 nicht statthaft ist. Denn Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der genannte Beschluss nicht, mit dem der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist.

5 Auf die Unanfechtbarkeit der Entscheidung ist die Antragstellerin am Ende des genannten Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts ausdrücklich hingewiesen worden.