Beschluss vom 12.05.2005 -
BVerwG 4 BN 24.05ECLI:DE:BVerwG:2005:120505B4BN24.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.05.2005 - 4 BN 24.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:120505B4BN24.05.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 24.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 24.02.2005 - AZ: OVG 7 D 50/03.NE

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde muss erfolglos bleiben. Der Beschwerdebegründung sind Zulassungsgründe nicht zu entnehmen.
Die Beschwerde hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, "unter welchen Voraussetzungen die Antragstellerin als Eigentümerin des angrenzenden Grundstücks antragsbefugt ist". Hiermit ist nicht dargetan, in welcher Hinsicht die zu diesem Problemkreis vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung in dem erstrebten Revisionsverfahren fortgeführt werden könnte. Wie auch die Beschwerde nicht verkennt, hat das Bundesverwaltungsgericht zuletzt in dem - auch vom Normenkontrollgericht zugrunde gelegten - Urteil vom 30. April 2004 - BVerwG 4 CN 1.03 - NVwZ 2004, 1120 die Grundsätze zusammengefasst, nach denen sich die Antragsbefugnis (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) eines Grundstückseigentümers richtet, dessen Grundstück an ein Bebauungsplangebiet angrenzt. Die Beschwerde trägt nichts dazu vor, inwiefern diese Grundsätze in dem hier zu entscheidenden Fall weiterentwickelt oder modifiziert werden könnten. Vielmehr wendet sie sich der Sache nach allein gegen die vom Normenkontrollgericht auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung getroffene Annahme, dass sich die Antragstellerin nicht auf einen eigenen, die Antragsbefugnis vermittelnden abwägungserheblichen Belang berufen kann. Mit einem derartigen Angriff gegen die Sachverhaltswürdigung kann der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargetan werden.
Aus denselben Gründen führt auch der Vortrag der Beschwerde zur Bedeutung des notariellen Kaufvertrages vom 30. Juni 1980 nicht auf eine grundsätzlich bedeutsame Rechtsfrage im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ob mit Blick auf § 1 dieses Vertrages eine nachteilige Auswirkung des angegriffenen Bebauungsplans auf das Grundstück der Antragstellerin zu bejahen ist und ob deshalb - wie die Beschwerde meint - der Abwägungsvorgang fehlerhaft war, betrifft die dem Tatrichter vorbehaltene Würdigung des konkreten Sachverhalts. Fallübergreifende Erkenntnisse, die der Wahrung der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechtes dienen könnten, wären in einem Revisionsverfahren nicht zu erwarten.
Die das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April 2004 (a.a.O.) und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. Juni 2002 - BVerwG 4 CN 6.01 - BauR 2002, 1660 betreffenden Divergenzrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) sind nicht ordnungsgemäß erhoben (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierfür hätte dargelegt werden müssen, zu welchem in den genannten Entscheidungen dargelegten Rechtssatz sich das Normenkontrollgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem divergierenden Rechtssatz in Widerspruch gesetzt haben soll. Daran fehlt es. Die von der Beschwerde behauptete Abweichung zielt vielmehr - wie schon bei den Grundsatzrügen - auf die vom Normenkontrollgericht vorgenommene Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung auf den zu entscheidenden Fall. Eine solche Urteilskritik wird von dem Zulassungstatbestand des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht erfasst.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.