Beschluss vom 12.05.2016 -
BVerwG 3 B 18.16ECLI:DE:BVerwG:2016:120516B3B18.16.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.05.2016 - 3 B 18.16 - [ECLI:DE:BVerwG:2016:120516B3B18.16.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 18.16

  • VG Greifswald - 11.01.2016 - AZ: VG 5 A 864/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Mai 2016
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Wysk und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kuhlmann
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 11. Januar 2016 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt, eine in der Sowjetischen Besatzungszone auf besatzungshoheitlicher Grundlage erfolgte Enteignung nach § 1 Abs. 1 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (VwRehaG) aufzuheben. Antrag und Klage blieben erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Klageabweisung die Ansicht des Beklagten bestätigt, dass das Verwaltungsrechtliche Rehabilitierungsgesetz nicht anwendbar sei, weil die Enteignung vom Vermögensgesetz erfasst werde.

2 Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.

3 Die beiden von der Beschwerde formulierten Fragen sind in der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts seit langem geklärt. Der Senat hat in einer Vielzahl von Entscheidungen bestätigt, dass nach § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG jede verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ausgeschlossen ist, wenn sie wegen eines Eingriffs in Vermögenswerte begehrt wird, der auf besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage im Sinne des § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG erfolgt ist (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2014 - 3 B 4.13 - ZOV 2014, 56 m.w.N. sowie Wysk, ZOV 2014, 126 <130 f. und 134>). Die Beschwerde zeigt keinen Anlass auf, diese gefestigte Rechtsprechung infrage zu stellen. Keineswegs ist dazu, wie die Beschwerde vermuten möchte, die Entscheidung des Senats zur Möglichkeit der moralischen Rehabilitierung einer Kreisverweisung gemäß § 1a VwRehaG (BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2009 - 3 C 25.08 - ZOV 2010, 36) geeignet. Das ist schon deshalb offensichtlich, weil es sich bei Kreisverweisungen um nichtvermögensrechtliche Vorgänge handelt, die nicht vom Vermögensgesetz erfasst werden. Rückschlüsse zur Auslegung des § 1 Abs. 1 Satz 3 VwRehaG lässt die Entscheidung nicht zu.

4 Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO ab.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.