Beschluss vom 12.07.2004 -
BVerwG 7 B 88.04ECLI:DE:BVerwG:2004:120704B7B88.04.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 12.07.2004 - 7 B 88.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:120704B7B88.04.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 88.04
- VG Dresden - 18.11.2003 - AZ: VG 13 K 802/00
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , K r a u ß
und N e u m a n n
beschlossen:
- Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. November 2003 mit Schriftsatz vom 16. Juni 2004 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG a.F. Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren sind nicht entstanden.