Beschluss vom 12.07.2007 -
BVerwG 4 B 29.07ECLI:DE:BVerwG:2007:120707B4B29.07.0

Beschluss

BVerwG 4 B 29.07

  • Thüringer OVG - 17.04.2007 - AZ: OVG 1 KO 1127/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Juli 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn, Gatz und
Dr. Jannasch
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 17. April 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 374 266 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Revisionszulassungsgrund der Abweichung liegt nicht vor. Die Vorinstanz hat keinen Rechtssatz aufgestellt, der einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht.

3 Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist ein Einkaufszentrum im Sinne des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauNVO anzunehmen, wenn Einzelhandelsbetriebe verschiedener Art und Größe räumlich konzentriert werden und die einzelnen Betriebe aus der Sicht der Kunden als aufeinander bezogen, als durch ein räumliches Konzept und durch Kooperation miteinander verbunden in Erscheinung treten. Dies entspricht der Definition des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 1. August 2002 - BVerwG 4 C 5.01 - (BVerwGE 117, 25 <34>). Entgegen der Darstellung der Beschwerde hat das Berufungsgericht im Rahmen der Subsumtion dem Begriff des Einkaufszentrums keinen davon abweichenden Inhalt beigelegt. Es hat nämlich nicht allein darauf abgestellt, dass die geplanten Einzelhandelsbetriebe in den Gebäuden G 1 bis G 3 zusammengefasst werden, sondern auch ins Feld geführt, dass die Gebäude durch einen gemeinsamen Verbindungsgang miteinander vernetzt werden sollen, in dem Mittelgebäude G 2 eine „räumliche Mitte“ für den gesamten Komplex geschaffen werden soll und gemeinsame Stellplätze vorgesehen sind. Dass es den Charakter des zur Beurteilung gestellten Vorhabens als Einkaufszentrum nicht deshalb verneint hat, weil weder eine gemeinsame Verwaltung des Gewerbeparks noch eine gemeinsame Werbung vorgesehen ist, bedeutet keine Abkehr von den Entscheidungen des Senats vom 27. April 1990 - BVerwG 4 C 16.87 - (BRS 50 Nr. 67) und vom 15. Februar 1995 - BVerwG 4 B 84.94 - (juris). In beiden Entscheidungen wird eine gemeinsame Werbung oder eine verbindende Sammelbezeichnung als Beispiel dafür genannt, in welcher Weise sich die Verbundenheit von Betrieben zu einem Einkaufszentrum dokumentieren kann. Zwingende Voraussetzungen für ein Einkaufszentrum sind die Merkmale nicht.

4 Die Beschwerde legt auch nicht dar, dass das Berufungsurteil von Rechtssätzen abweicht, die das Bundesverwaltungsgericht in seinen Entscheidungen vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 - (BRS 46 Nr. 176), vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 15.92 - (BRS 55 Nr. 174) und vom 21. Juni 1996 - BVerwG 4 B 84.96 - (BRS 58 Nr. 83) formuliert hat. Die Beschwerde entnimmt den Entscheidungen zu den Tatbestandsmerkmalen „Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und zu überbauende Gründstücksfläche“ des § 34 Abs. 1 BauGB den Rechtssatz, dass es sich bei ihnen um städtebaulich relevante und nicht um bauordnungsrechtliche Kriterien handelt. Die von ihr beanstandete Würdigung des Berufungsgerichts, der westlich der Bundesstraße 4 gelegene „Marktkauf“ sei nicht Teil der maßgebenden Umgebung, betrifft diese Tatbestandsmerkmale jedoch nicht. Sie ist im Rahmen der Prüfung erfolgt, ob der Komplex des Marktkaufs Bestandteil der näheren Umgebung ist, in das sich das geplante Vorhaben gemäß § 34 Abs. 1 BauGB nach Art und Maß der baulichen Nutzung, Bauweise und zu überbauende Gründstücksfläche einfügen muss. Im Übrigen handelt es sich bei der vom Berufungsgericht herangezogenen „deutlich anderen Bau- und Nutzungsstruktur“ (UA S. 13) ersichtlich um ein städtebauliches Kriterium.

5 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen Verfahrensmängeln zuzulassen. Die Rüge, das Gericht habe seine Pflicht zur Klärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) verletzt, genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde scheitert schon daran, dass sie nicht darlegt, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen das Berufungsgericht über die von ihm durchgeführte Ortsbesichtigung hinaus hätte ergreifen müssen. Ihr Vorbringen erschöpft sich in einer Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung. Damit ist ein Aufklärungsmangel nicht dargetan.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.