Beschluss vom 12.08.2022 -
BVerwG 8 B 24.22ECLI:DE:BVerwG:2022:120822B8B24.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.08.2022 - 8 B 24.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:120822B8B24.22.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 24.22

  • VG Münster - 30.11.2018 - AZ: 9 K 800/15
  • OVG Münster - 03.02.2022 - AZ: 4 A 193/19

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. August 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rublack und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller
beschlossen:

  1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 3. Februar 2022 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 250 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat sich vor dem Verwaltungsgericht erfolglos gegen eine Zwangsgeldfestsetzung und Androhung eines weiteren Zwangsgeldes gewandt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen und die Berufungsbegründungsfrist antragsgemäß verlängert. Den am letzten Tag der verlängerten Frist ohne Begründung gestellten Antrag auf weitere Verlängerung hat es abgelehnt, die Berufung unter Ablehnung der beantragten Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist verworfen und die Revision gegen diesen Beschluss nicht zugelassen.

2 Die dagegen gerichtete, auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und der Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist zu verwerfen, weil sie unzulässig ist. Der Kläger hat das Vorliegen eines Zulassungsgrundes nicht in einer § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.

3 1. a) Zur Begründung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache verweist der Kläger auf die Ausführungen, mit denen er seinen Antrag auf Zulassung der Berufung begründet hat und die sich gegen die verwaltungsgerichtliche materiell-rechtliche Bewertung der angegriffenen Zwangsgeldandrohung und -festsetzung richten. Dies geht an den entscheidungstragenden Gründen des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vorbei. Sie stellen allein auf ein nicht unverschuldetes Versäumen der Berufungsbegründungsfrist ab. Der Beschwerdebegründung des Klägers kann keine darauf bezogene Rechtsfrage entnommen werden.

4 b) Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe bei der Ablehnung des zweiten Antrages des Klägers auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist einen zu strengen Maßstab angelegt, wird den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung eines Verfahrensmangels nicht gerecht. Sie übergeht die nicht mit Verfahrensrügen angegriffene tatsächliche Feststellung des Oberverwaltungsgerichts, dass dieser Antrag - wie auch aus der Gerichtsakte ersichtlich - ohne Begründung gestellt worden ist. Dass eine Begründung erforderlich war, ergibt sich schon aus § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 224 Abs. 2 ZPO (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2008 - 3 B 69.08 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO Nr. 49 Rn. 5). Ihr Fehlen und das Ausbleiben der Berufungsbegründung rechtfertigten die Ablehnung der Wiedereinsetzung.

5 2. Der Hilfsantrag, das Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Die zu seiner Begründung geltend gemachte Verfahrensrüge bezieht sich auf den unanfechtbaren (§ 152 Abs. 1 VwGO) Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 5. Oktober 2021, mit dem es die Berufung zugelassen hat und der nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist.

6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 3 Satz 1 GKG.