Beschluss vom 12.09.2018 -
BVerwG 1 WDS-KSt 1.18ECLI:DE:BVerwG:2018:120918B1WDSKSt1.18.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.09.2018 - 1 WDS-KSt 1.18 - [ECLI:DE:BVerwG:2018:120918B1WDSKSt1.18.0]

Beschluss

BVerwG 1 WDS-KSt 1.18

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Burmeister
am 12. September 2018 beschlossen:

  1. Auf die Erinnerung des Bevollmächtigten des Antragstellers vom 16. Juli 2018 werden in Abänderung des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 22. Juni 2018 die vom Bund an den Antragsteller gemäß dem Beschluss des Senats vom 26. Oktober 2017 zu erstattenden Aufwendungen auf
  2. 1 316,94 €.
  3. (in Worten: eintausenddreihundertsechzehn 94/100 Euro)
  4. festgesetzt.

Gründe

I

1 Mit Beschluss vom 26. Oktober 2017 - 1 WB 41.16 - hat der Senat die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund auferlegt.

2 Unter dem 7. Dezember 2017 beantragte der Bevollmächtigte des Antragstellers, die danach zu erstattenden Aufwendungen - unter Zugrundelegung einer Geschäftsgebühr von 550,00 € für das vorgerichtliche und einer Verfahrensgebühr von 790,00 € für das gerichtliche Verfahren - auf insgesamt 1 433,95 € festzusetzen.

3 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Aufwendungen mit Beschluss vom 22. Juni 2018 auf 1 032,92 € fest. Dabei ging sie von einer Geschäftsgebühr von 443,00 € für das vorgerichtliche und einer Verfahrensgebühr von 560,00 € für das gerichtliche Verfahren aus (jeweils 4/3 der Mittelgebühr).

4 Hiergegen richtet sich die mit Schriftsatz vom 16. Juli 2018 eingelegte Erinnerung, mit der der Bevollmächtigte des Antragstellers eine Kostenfestsetzung auf der Grundlage einer Geschäftsgebühr von 500,00 € für das vorgerichtliche und einer Verfahrensgebühr von 741,67 € für das gerichtliche Verfahren begehrt.

5 Der Bundeswehrdisziplinaranwalt hält den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss für im Ergebnis zutreffend.

6 Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

7 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II

8 Die zulässige Erinnerung (§ 21 Abs. 2 Satz 1, § 20 Abs. 4 WBO i.V.m. § 142 WDO), über die der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2010 - 1 WDS-KSt 6.09 - Buchholz 450.1 § 20 WBO Nr. 3 Rn. 9 f.), hat Erfolg.

9 Dem Bevollmächtigten des Antragstellers steht eine Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2302 VV-RVG für das vorgerichtliche und eine Verfahrensgebühr gemäß Nr. 6402 VV-RVG für das gerichtliche Verfahren zu. In beiden Fällen handelt es sich um eine Rahmengebühr (50,00 bis 640,00 € bzw. 100,00 bis 790,00 €), bei der der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen bestimmt; bei Rahmengebühren, die sich - wie hier - nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist auch das Haftungsrisiko zu berücksichtigen (§ 14 Abs. 1 Satz 1 und 3 RVG). In Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung sind vor allem die beiden erstgenannten Kriterien (Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit) maßgeblich. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der im öffentlichen Dienst beschäftigten (und zumeist über die Mitgliedschaft im Bundeswehrverband rechtsschutzversicherten) Auftraggeber spielen angesichts der überschaubaren absoluten Höhe der Vergütung in der Regel keine wesentliche Rolle. Besondere Haftungsrisiken aus Wehrbeschwerdeverfahren sind nicht bekannt.

10 Ist die Gebühr - wie hier - von einem Dritten zu ersetzen, so ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Die hierdurch eröffnete gerichtliche Kontrolle erstreckt sich - in einem negativen Sinne - nur darauf, ob der Rechtsanwalt die Grenzen des billigen Ermessens bei der Bestimmung der Gebühr überschritten hat (zu den verschiedenen Formeln der Rechtsprechung - "Ermessensmissbrauch", "völlig abwegige Überlegungen", "grobe Abweichung vom Üblichen" u.ä. - vgl. Mayer, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl. 2017, § 14 Rn. 5). Das Gericht ist nicht befugt, durch eine eigene positive Bestimmung der "billigen Gebühr" das dem Rechtsanwalt zustehende Ermessen an sich zu ziehen. Diese Gefahr besteht allerdings bei allzu detaillierten Methoden zur Beurteilung der Billigkeit wie dem "Kieler Kostenkästchen" (vgl. zu diesem SG Kiel, Beschluss vom 4. Januar 2016 - S 21 SF 167/14 E - juris Rn. 16 ff.).

11 Bei dem der Kostenfestsetzung zugrundeliegenden Rechtsstreit handelt es sich um einen Konkurrentenstreit um die Besetzung eines höherwertigen Dienstpostens (als Voraussetzung für die Beförderung in den höheren Dienstgrad). Innerhalb des Spektrums der Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung, auf das sich die hier gegenständlichen Rahmengebühren beziehen, zählen Konkurrentenstreitigkeiten zu den - rechtlich wie tatsächlich - anspruchsvollsten Fallgestaltungen; ihnen kommt regelmäßig eine hohe Bedeutung für das dienstliche Fortkommen des betroffenen Antragstellers oder Beigeladenen zu. Gegen die Bestimmung einer Gebühr im oberen Drittel des gesetzlichen Rahmens bestehen deshalb in derartigen Fällen in der Regel keine Bedenken. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - der Konkurrentenstreit allein im Hauptsacheverfahren geführt wird und nicht ein (häufig großer) Teil der anwaltlichen Tätigkeit bereits in einem - gesondert vergüteten - Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes angefallen ist.

12 Nach diesen Maßstäben stellen sich die zuletzt geltend gemachten Gebühren - Geschäftsgebühr von 500,00 € und Verfahrensgebühr von 741,67 € - nicht als unbillig im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 4 RVG dar. Sie sind deshalb auch im Rahmen der gerichtlichen Kostenfestsetzung verbindlich.

13 Es handelt sich vorliegend um einen in dem geschilderten Sinne typischen Konkurrentenstreit, der eine Reihe klärungsbedürftiger (und mit einer Leitsatzentscheidung geklärter) Rechtsfragen aufwarf. Der Bevollmächtigte des Antragstellers hat sich im vorgerichtlichen und im gerichtlichen Verfahren substantiiert schriftsätzlich geäußert und für beide Verfahrensstufen einen Zeitaufwand von jeweils rund sechs Stunden konkret und plausibel dargelegt. Gegen eine Bestimmung der Gebühr im oberen Drittel des jeweiligen Rahmens - im Falle der Geschäftsgebühr etwas unterhalb, im Falle der Verfahrensgebühr etwas oberhalb der Drittelmitte - ist deshalb unter Billigkeitsgesichtspunkten nichts einzuwenden.

14 Der Festsetzung der vom Bund an den Antragsteller zu erstattenden Aufwendungen ist damit eine Geschäftsgebühr von 500,00 €, eine Verfahrensgebühr von 741,67 €, auf die gemäß Absatz 2 Satz 1 der Vorbemerkung 6.4 VV-RVG ein Betrag von 175,00 € aus der Geschäftsgebühr anzurechnen ist (Verfahrensgebühr nach Anrechnung: 566,67 €), sowie zwei Auslagenpauschalen gemäß Nr. 7002 VV-RVG in Höhe von 20,00 € (insgesamt 40,00 €) zugrundezulegen. Die Umsatzsteuer von 19 % (Nr. 7008 VV-RVG) auf die Summe von 1 106,67 € beträgt 210,27 €, die zu erstattenden notwendigen Aufwendungen damit insgesamt 1 316,94 €.