Beschluss vom 12.09.2022 -
BVerwG 1 WNB 8.22ECLI:DE:BVerwG:2022:120922B1WNB8.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.09.2022 - 1 WNB 8.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:120922B1WNB8.22.0]

Beschluss

BVerwG 1 WNB 8.22

  • TDG Süd 2. Kammer - 21.04.2022 - AZ: S 2 BLa 3/19 und S 2 RL 2/22

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eppelt
am 12. September 2022 beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragsstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Truppendienstgerichts Süd vom 21. April 2022 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Beschwerdesache (§ 22a Abs. 2 Nr. 1 WBO) sowie die gerügten Verfahrensmängel (§ 22a Abs. 2 Nr. 3 WBO) einer Verletzung der gerichtlichen Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 18 Abs. 2 Satz 1 WBO) und zur Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) sind nicht prozessordnungsgemäß dargelegt bzw. liegen nicht vor.

2 1. Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache erfordert die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Rechtsbeschwerde entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. für das Revisionsrecht der VwGO BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - Buchholz 310 § 132 Nr. 18 S. 21 f. sowie für das Rechtsbeschwerderecht der WBO BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 2011 - 1 WNB 5.11 - Rn. 2 und vom 12. April 2018 - 2 WNB 1.18 - juris Rn. 5, jeweils m. w. N.).

3 Die vom Beschwerdeführer formulierten Rechtsfragen
"ob die ZDv A-1340/50 mit höherrangigem Recht vereinbar ist",
"ab welchem Zeitanteil bei einer anlassbezogenen teilweisen Freistellung Auswahlentscheidungen nicht mehr allein auf dienstliche Beurteilungen für den Funktionsdienst gestützt werden können, weil der verbleibende Funktionsdienst dafür keine ausreichende Tatsachenbasis bietet",
"dass diese Schwelle entsprechend der Handhabung für Soldatenvertreter in der Personalvertretung auch für Funktionsträger nach dem SBG bei 75 % anzunehmen ist",
"dass bei der Ermittlung dieser Anteile Zeiten, die weder Funktionsdienst in Beobachtung des Vorgesetzten noch ehrenamtliche Tätigkeit (z.B. Urlaub, Krankheit, Lehrgänge außerhalb der Bundeswehr), auszublenden und 'neutral' zu stellen sind, und dass diese Zeiten nicht dem Funktionsdienst rechnerisch zugeschlagen werden können, weil und soweit hierauf keine Beurteilungserkenntnisse anfallen (können)",
"in welcher Form dann, wenn ein Soldat - wie der Antragsteller - vor der Übernahme des Ehrenamtes durchweg mit Höchstnoten und Entwicklungsperspektive bewertet war und die sich zeitlich mit Übernahme des Ehrenamtes ändert, dieser Leistungsabfall in einer dienstlichen Begründung nachvollziehbar zu begründen ist",
"wie dem Benachteiligungsverbot bei ehrenamtlicher Tätigkeit als Vertrauensperson oder Personalratsmitglied Rechnung zu tragen ist, wenn ein Soldat nicht vollständig vom Dienst freigestellt ist, sondern anlassbezogen weit überwiegend"
und
"ob die Selbstbindung des BMVg zur Behandlung teilweise freigestellter Soldaten mit einem Freistellungsanteil von drei Vierteln oder mehr verbindlich und beschwerdefähig ist"
rechtfertigen die Durchführung eines Rechtsbeschwerdeverfahrens nicht. Denn diese Fragen sind in diesem Verfahren weder entscheidungserheblich noch würden sie sich in einem Rechtsbeschwerdeverfahren stellen. Nach der nicht mit durchgreifenden Rügen angegriffenen Feststellung des Truppendienstgerichts ist Gegenstand dieses Verfahrens das Fehlen einer Kostenentscheidung nach § 16a WBO in einem oder zwei Beschwerdebescheiden. Die angegriffene Entscheidung ist allein darauf gestützt, dass die vom Antragsteller als unterblieben angesehene Entscheidung nach § 16a WBO im Bescheid vom 17. Dezember 2018 enthalten sei. Hiernach stellt sich in diesem Verfahren keine der vom Beschwerdeführer formulierten Rechtsfragen.

4 2. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch. Denn der Antragsteller rügt Aufklärungsmängel und die Verletzung rechtlichen Gehörs in Bezug auf Normen und Rechtsgrundsätze, die sich bei der Prüfung des Antragsgegenstandes dieses Verfahrens - das Fehlen einer Kostenentscheidung nach § 16a WBO - nicht stellen.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 Satz 1 WBO i. V. m. § 154 Abs. 2 VwGO.