Beschluss vom 12.09.2023 -
BVerwG 10 AV 9.23ECLI:DE:BVerwG:2023:120923B10AV9.23.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.09.2023 - 10 AV 9.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:120923B10AV9.23.0]

Beschluss

BVerwG 10 AV 9.23

  • VGH Kassel - 06.06.2023 - AZ: 4 C 2082/22.N

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. September 2023
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Rublack und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schemmer und Dr. Günther
beschlossen:

Als örtlich zuständiges Gericht wird der Hessische Verwaltungsgerichtshof bestimmt.

Gründe

1 Die Antragsteller begehren die Verurteilung der beklagten Bundesländer zu einer Änderung des Bewirtschaftungsplans und des Maßnahmenprogramms Salz für die Flussgebietsgemeinschaft Weser 2021-2027. Von der Flussgebietseinheit Weser entfallen etwa 60 Prozent auf das Gebiet des Landes Niedersachsen und etwa 18 Prozent auf das Gebiet des Landes Hessen; die restliche Fläche entfällt auf die fünf weiteren beklagten Bundesländer.

2 Die Antragsteller haben gemäß § 53 Abs. 3 Satz 1 VwGO beantragt, das für die Entscheidung des Rechtsstreits zuständige Gericht zu bestimmen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat das Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht zur Zuständigkeitsbestimmung vorgelegt. Die Antragsgegner sind hierzu angehört worden.

3 Die Anrufung des Bundesverwaltungsgerichts ist nach § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zulässig, weil jedes der Oberverwaltungsgerichte der beklagten Länder nach § 52 Nr. 1 VwGO als örtlich zuständiges Gericht in Betracht kommt.

4 § 53 Abs. 1 Nr. 3 VwGO enthält keine Regelung, nach welchen materiellen Kriterien das zuständige Gericht zu bestimmen ist. Die Entscheidung ist daher nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit zu treffen und hat sich an den Wertungen der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung sowie dem Gebot einer effektiven und sachgerechten Verfahrensdurchführung zu orientieren (vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 13. März 2009 - 7 AV 6.09 - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 33; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 53 Rn. 17 m. w. N.). Kriterium für letzteres kann sein, dass sich eines der in Betracht kommenden Gerichte mit den aufgeworfenen Rechtsfragen bereits befasst hat (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Juli 2002 - 6 AV 1.02 u. a. - Buchholz 310 § 53 VwGO Nr. 29; Berstermann, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Stand April 2023, § 53 Rn. 13) oder dass der geografische Schwerpunkt des Sachverhalts im Zuständigkeitsbereich eines der zuständigen Gerichte liegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. November 2020 - 7 AV 1.20 - juris Rn. 5 f.).

5 Danach erscheint es zweckmäßig, den Hessischen Verwaltungsgerichtshof als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof ist bereits in anderen Verfahren mit Rechtsfragen der Salzbelastung des Grundwassers und der Oberflächengewässer im Zusammenhang mit dem Kalibergbau befasst bzw. befasst gewesen, die auch im vorliegenden Verfahren aufgeworfen werden. Zudem ist der Flächenanteil der Flussgebietseinheit Weser in Hessen am zweitgrößten unter den sieben antragsgegnerischen Ländern.