Beschluss vom 12.11.2025 -
BVerwG 8 B 13.25ECLI:DE:BVerwG:2025:121125B8B13.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.11.2025 - 8 B 13.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:121125B8B13.25.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 13.25

  • VG Greifswald - 08.01.2025 - AZ: 2 A 1925/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 12. November 2025 durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller und Dr. Naumann beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 8. Januar 2025 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 31 955,74 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer anteiligen vermögensrechtlichen Berechtigung an dem Grundvermögen des ehemaligen Betriebs Kurhaus und Hotel K. in B. als Rechtsnachfolgerin des S. Das Verwaltungsgericht hat die hierauf gerichtete Klage abgewiesen. S. sei mangels eigener Eintragung im Grundbuch nicht Eigentümer geworden. Es hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 Die hiergegen gerichtete Beschwerde, die sich auf Verfahrensmängel, auf denen die Entscheidung beruhen kann, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, (1.) und die Divergenz zu Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, (2.) beruft, hat keinen Erfolg.

3 1. Mit der Verfahrensrüge dringt die Klägerin nicht durch. Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n. F.> Nr. 26 S. 14). Dem genügt die Beschwerde nicht.

4 Das Vorbringen der Klägerin, das angegriffene Urteil beruhe auf einem Verfahrensmangel, weil das Verwaltungsgericht nicht zunächst über die Verfahren der Eheleute Ki. entschieden habe, kann nicht zur Zulassung der Revision führen. Die damit sinngemäß erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe § 94 VwGO verletzt, ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel zu begründen. Die Entscheidung über die Aussetzung oder Nichtaussetzung eines Rechtsstreits ist revisionsgerichtlich nicht nachprüfbar. Das gilt nicht nur, wenn die Vorinstanz über diese Frage durch Beschluss entscheidet, sondern auch dann, wenn sie - wie hier - in der Sache entscheidet und damit eine Aussetzung inzidenter ablehnt (BVerwG, Beschluss vom 10. September 1990 - 2 B 49.90 - juris Rn. 2 m. w. N.; vgl. auch § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 37 Abs. 2 Satz 1 VermG, § 557 Abs. 2 ZPO).

5 Die Durchführung der mündlichen Verhandlung am 8. Januar 2025 in Abwesenheit der Klägerin begründet keinen Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Das Verwaltungsgericht war nicht gem. § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO verpflichtet, dem von der Klägerin gestellten Vertagungsantrag nachzukommen. Soweit die Klägerin den Vertagungsantrag damit begründet hat, das von ihr beauftragte Übersetzungsbüro habe noch mehrere Monate für die vollständige Übersetzung des Akteninhalts benötigt, hat sie dies schon nicht, wie erforderlich, unverzüglich nach Bekanntgabe des Hinderungsgrunds dem Gericht mitgeteilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. April 2004 - 3 B 119.03 - juris Rn. 4). Das Schreiben des Übersetzungsbüros datiert vom 5. Dezember 2024, den Antrag auf Vertagung hat die Klägerin erst am Vorabend der mündlichen Verhandlung, dem 7. Januar 2025, bei Gericht eingereicht. Soweit sie den Vertagungsantrag mit einer Covid-Erkrankung begründet hat, fehlte es an der erforderlichen Substantiierung dieser Erkrankung.

6 Mit dem Vorbringen, das Gericht habe die von ihr am 7. Januar 2025 eingereichten Unterlagen nicht berücksichtigt, legt die Klägerin keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Das Verwaltungsgericht hat diese Unterlagen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich gewürdigt, vgl. UA S. 6. Die Klägerin legt zudem nicht dar, inwieweit es auf diese Unterlagen nach der insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für dessen Entscheidung angekommen wäre.

7 Die weitere Rüge, es fehlten erhebliche Teile des Streitmaterials in der Verfahrensakte, ist nicht berechtigt. Der angefochtene Bescheid ist auf den Seiten 7 bis 13 der Gerichtsakte vollständig enthalten. Inwieweit einzelne frühere Schriftsätze der Klägerin in der Gerichtsakte nicht vollständig enthalten sein sollten, ist dem Beschwerdevorbringen nicht substantiiert zu entnehmen.

8 Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) fehlt es an jeglicher Substantiierung, so dass eine darauf gestützte Zulassung der Revision nicht in Betracht kommt.

9 2. Die Revision ist nicht wegen einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das bloße Aufzeigen einer vermeintlich fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung solcher Rechtssätze genügt den Darlegungsanforderungen an eine Divergenzrüge nicht (stRspr, vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. April 2025 - 8 B 39.24 - juris Rn. 12 m. w. N.). Danach ist hier keine Divergenz dargetan.

10 Die ersten fünf von der Beschwerde mit Aktenzeichen zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (7 C 25.92 ; 7 C 12.96 ; 7 B 53.97 ; 7 C 38.99 und 7 C 18.00 ) enthalten jeweils unter einem anderem als dem in der Beschwerdebegründung genannten Datum allesamt nicht die von der Klägerin wiedergegebenen Rechtssätze. Zu dem von der Klägerin zitierten abstrakten Rechtssatz in der Entscheidung vom 16. August 2006 - 8 C 16.05 - besteht kein Widerspruch. Danach steht die vermögensrechtliche Berechtigung bei der Schädigung eines treuhänderisch übertragenen Vermögenswertes dem Treugeber zu, wenn er als wirtschaftlicher Eigentümer nur die formale Rechtsposition auf den Treunehmer übertragen hatte. Dieser Rechtssatz war für das angegriffene Urteil nicht entscheidungserheblich, weil der Rechtsvorgänger der Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanz kein Eigentum an den Grundstücken erworben hatte, das er hätte übertragen können.

11 Unabhängig davon ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Frage, wann ein Treugeber Berechtigter im Sinne des § 2 Abs. 1 VermG sein kann, nach dem jeweiligen Schädigungstatbestand und dem Sinn und Zweck der vermögensrechtlichen Vorschriften zu bestimmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2015 - 8 C 4.15 - BVerwGE 155, 248 Rn. 41). Dabei knüpft die Berechtigteneigenschaft im Grundsatz an die zivilrechtliche Zuordnung im Zeitpunkt der Schädigung an. Davon weicht die Rechtsprechung im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 6 VermG zur Gewährleistung des Wiedergutmachungszwecks lediglich in den Fällen einer Treuhand ab, in denen in der Verfolgtensituation die formale Rechtsinhaberschaft auf eine andere Person übertragen worden war, während das wirtschaftliche Eigentum bei dem vormaligen Eigentümer und Treugeber verblieben ist (BVerwG, Urteil vom 17. Mai 2017 - 8 C 19.16 - BVerwGE 159, 34 Rn. 33). Ein solcher Fall liegt auf der Grundlage der Feststellungen des Verwaltungsgerichts hier nicht vor.

12 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

13 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.