Beschluss vom 13.01.2021 -
BVerwG 2 B 72.20ECLI:DE:BVerwG:2021:130121B2B72.20.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.01.2021 - 2 B 72.20 - [ECLI:DE:BVerwG:2021:130121B2B72.20.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 72.20

  • VG Mainz - 19.01.2018 - AZ: VG 4 K 82/17.MZ
  • OVG Koblenz - 24.08.2020 - AZ: OVG 2 A 10197/19.OVG

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Januar 2021
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dollinger
beschlossen:

  1. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 24. August 2020 wird aufgehoben. Die Revision wird zugelassen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und - insoweit vorläufig - für das Revisionsverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist zulässig und begründet.

2 Die entscheidungserhebliche Vorschrift des § 69 Abs. 8 LPersVG RP ist entgegen dem Vorbringen der Beklagten revisibles Recht. Nach der Rechtsprechung des Senats sind unter "Landesrecht" i.S.v. § 127 Nr. 2 BRRG i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG die spezifisch beamtenrechtlichen Vorschriften des Landesrechts zu verstehen. Bestimmungen der Personalvertretungsgesetze der Länder zählen insbesondere dann hierzu, wenn sie regeln, ob und in welcher Weise der Personalrat an beamtenrechtlichen Maßnahmen zu beteiligen ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 1982 - 2 C 59.81 - BVerwGE 66, 291 <292> m.w.N. und vom 24. November 1983 - 2 C 28.82 - Buchholz 237.6 § 39 LBG Niedersachsen Nr. 2 S. 8). Dabei muss ihr Regelungsgegenstand in einem sachlichen Zusammenhang mit den Besonderheiten des Beamtenverhältnisses stehen und sich auf einen beamtenrechtlichen Kontext beziehen (BVerwG, Urteile vom 1. Dezember 1982 - 2 C 59.81 - BVerwGE 66, 291 <292> und vom 23. Juni 2016 - 2 C 18.15 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 58 Rn. 27; Beschluss vom 7. Juli 2005 - 2 B 96.04 - Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 61 S. 3). Danach handelt es sich bei § 69 Abs. 8 LPersVG RP um eine spezifisch beamtenrechtliche Vorschrift. Die Bestimmung regelt die Beteiligung des Personalrats beim Zustandekommen einer dienstlichen Beurteilung eines Beamten. Dieser Beurteilung kommt bei der Verwirklichung des Art. 33 Abs. 2 GG im Rahmen von Auswahlentscheidungen maßgebliche Bedeutung zu. Denn die Auswahlentscheidung soll maßgeblich anhand dienstlicher Beurteilungen vorgenommen werden (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. April 2004 - 1 BvR 838/01 u.a. - BVerfGE 110, 304 <332> und vom 16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13 - BVerfGE 141, 56 Rn. 58).

3 Entgegen der Ansicht der Klägerin eröffnet § 127 Nr. 2 BRRG, der nach § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG weiterhin gilt, in Bezug auf das Landesrecht nicht generell die Möglichkeit, die Zulassung der Revision wegen jedweder - geltend gemachten - Verletzung von Landesrecht zu erreichen. Vielmehr ergänzt § 127 Nr. 2 BRRG lediglich die Vorschrift des § 137 Abs. 1 VwGO und erweitert damit den Bereich des revisiblen Rechts und damit den Anwendungsbereich der Zulassungsgründe, begründet aber nicht den selbstständigen Zulassungsgrund "Landesrecht". Es muss auch in Bezug auf das Landesrecht einer der Gründe für die Zulassung der Revision geltend gemacht werden und vorliegen (BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juni 2016 - 2 B 95.15 - Buchholz 232.0 § 21 BBG 2009 Nr. 5 Rn. 14 und vom 5. Dezember 2019 - 2 B 11.19 - Buchholz 230 § 127 BRRG Nr. 68 Rn. 23).

4 Die Revision ist wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verfahren kann zur Klärung der Frage beitragen, welche Rechtsfolgen im Hinblick auf die dienstliche Beurteilung eintreten, wenn die zu beurteilende Beamtin entgegen § 69 Abs. 8 LPersVG RP vor einem Beurteilungsgespräch seitens der zuständigen Stelle nicht auf ihr Recht hingewiesen worden ist, die Beteiligung eines Mitglieds des Personalrats an dem Beurteilungsgespräch verlangen zu können.

5 Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 2 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 63 Abs. 1 Satz 1 und § 52 Abs. 2 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 2 C 2.21 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (§ 55a Abs. 1 bis 6 VwGO sowie Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach vom 24. November 2017, BGBl. I S. 3803) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO, § 5 Nr. 6 Alt. 2 RDGEG vertreten lassen.