Beschluss vom 13.03.2009 -
BVerwG 1 B 20.08ECLI:DE:BVerwG:2009:130309B1B20.08.0

Beschluss

BVerwG 1 B 20.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2009
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ...
  2. ... , ..., beigeordnet.
  3. Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 3. September 2008 wird aufgehoben und der Rechts-streit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen, soweit er die Anfechtung der Abschiebungsanordnung (Nr. 2 des Bescheids vom 27. Februar 2006) betrifft. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
  4. Der Kläger trägt die Hälfte der Kosten des Beschwerdeverfahrens; im Übrigen bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung vorbehalten.
  5. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe liegen vor (§ 166 VwGO, §§ 114 ff. ZPO).

2 Die auf mehrere Zulassungsgründe gestützte Beschwerde hat teilweise Erfolg. Der Kläger rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den Beweisantrag, dass beim Kläger keine Wiederholungsgefahr mehr bestehe, prozessrechtlich fehlerhaft abgelehnt hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die angefochtene Entscheidung kann aber im Hinblick auf die Ausweisung, die u.a. generalpräventiv motiviert ist und insoweit vom Berufungsgericht selbständig tragend gebilligt wurde, nicht auf dem Verfahrensfehler beruhen. Hinsichtlich dieses Streitgegenstands ist die Revision auch nicht aus anderen Gründen zuzulassen. Daher verweist der Senat die Sache im Hinblick auf die Abschiebungsanordnung nach § 133 Abs. 6 VwGO unter teilweiser Aufhebung des Beschlusses an das Berufungsgericht zurück. Soweit das Berufungsgericht die Berufung gegen die Ausweisung zurückgewiesen hat, verbleibt es bei dieser Entscheidung.

3 Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Entscheidung des Berufungsgerichts weiche von der Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 15. November 2007 (BVerwG 1 C 45.06 - BVerwGE 130, 20) ab. Zwar habe der Verwaltungsgerichtshof auf das genannte Urteil Bezug genommen. Jedoch habe er bei der Prüfung der zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisse mit der Feststellung „Da der Kläger gegenwärtig noch Strafhaft verbüßt, wird sich die Frage eines zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses zudem auch erst in einigen Jahren stellen.“ (BA S. 20 Rn. 46) einen anderen Zeitpunkt gewählt. Dieses Vorbringen führt nicht auf den Zulassungsgrund der Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Zum einen missversteht die Beschwerde die wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts, das ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis im Zeitpunkt seiner Entscheidung geprüft (BA S. 12 Rn. 27) und dabei prognostische Erwägungen angestellt hat. Zum anderen verhält sich die genannte Entscheidung des Senats nicht zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Prüfung einer Abschiebungsanordnung oder -androhung (vgl. dazu VGH Mannheim, Urteil vom 28. Mai 2008 - 13 S 936/08, InfAuslR 2008, 353).

4 Die Beschwerde rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht den auf Einholung eines fachpsychiatrischen Sachverständigengutachtens gerichteten Beweisantrag zu der nicht mehr fortbestehenden Wiederholungsgefahr (Nr. 3 im Schriftsatz vom 7. August 2008) prozessrechtlich fehlerhaft abgelehnt hat. Der Prüfung dieser Verfahrensrüge ist die materiellrechtliche Rechtauffassung des Berufungsgerichts zugrunde zu legen. Dieses ist davon ausgegangen, die Abschiebungsandrohung (gemeint: Abschiebungsanordnung) sei zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Entscheidung zu beurteilen (BA S. 12 Rn. 27) und der Kläger könne sich auf ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 1 AufenthG berufen (BA S. 19 Rn. 44). Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Anforderungen an die Feststellung der Wiederholungsgefahr (Urteil vom 16. November 2000 - BVerwG 9 C 6.00 - BVerwGE 112, 185 <190 ff.>) geprüft. Es hat dabei die Gefahr eines erneuten Exzesses aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen des Klägers unter Verweis auf seine Ausführungen im Rahmen der Spezialprävention als signifikant erhöht angesehen.

5 Soweit der Verwaltungsgerichtshof den Beweisantrag schon deswegen abgelehnt hat, weil die Anknüpfungstatsachen nicht zuletzt aufgrund der eigenen Angaben des Klägers sowie des fachpsychiatrischen Gutachtens (vom 18. Oktober 2001) feststünden und die hieraus im Rahmen freier richterlicher Überzeugungsbildung abgeleiteten Schlussfolgerungen einem Sachverständigenbeweis nicht zugänglich seien (BA S. 15 Rn. 32), erweist sich dieser Grund als nicht geeignet für die Ablehnung. Denn dass ein Sachverständigengutachten die eigene Prognoseentscheidung des Tatrichters nicht ersetzen, sondern hierfür nur eine Hilfestellung bieten kann, ändert nichts daran, dass es bezüglich der Wiederholungsgefahr durchaus als geeignetes Beweismittel zur Unterstützung der letztlich maßgeblichen richterlichen Überzeugungsbildung über das Bestehen einer Wiederholungsgefahr in Betracht kommen kann (Beschluss vom 22. Oktober 2008 - BVerwG 1 B 5.08 - juris Rn. 5).

6 Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof die Ablehnung des Beweisantrags auch darauf gestützt, dass das Verwaltungsgericht die Grenze der ihm zur Verfügung stehenden Sachkunde nicht überschritten habe. Das geht bereits deshalb fehl, weil das Berufungsgericht als zur vollumfänglichen Überprüfung berufene Tatsacheninstanz (§ 128 VwGO) bei der Ablehnung eines im Berufungsverfahren gestellten Beweisantrags seine eigene Sachkunde hätte zugrunde legen müssen. Diese ist hinsichtlich der Beurteilung der Wiederholungsgefahr im Zeitpunkt seiner Entscheidung nicht belegt. Zwar bedarf es nach der Rechtsprechung des Senats im Rahmen eines ausländerrechtlichen Ausweisungsverfahrens nur in Ausnahmefällen - etwa bei der Beurteilung psychischer Erkrankungen - der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Beurteilung der Wiederholungsgefahr (vgl. etwa Beschlüsse vom 4. Mai 1990 - BVerwG 1 B 82.89 - Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 124 und vom 14. März 1997 - BVerwG 1 B 63.97 - Buchholz 402.240 § 45 AuslG 1990 Nr. 10 m.w.N.). Ein derartiger Sonderfall liegt hier angesichts der seelischen Erkrankung des Klägers aber vor. Da der Verwaltungsgerichtshof auch keine aktuellen Auskünfte zum Verhalten des Klägers im Vollzug und dessen psychischer Verfassung eingeholt hat, lässt sich seine Sachkunde auch nicht auf das fachpsychiatrische Gutachten vom 18. Oktober 2001 stützen.

7 Auf diesem Verfahrensverstoß kann die Entscheidung beruhen, da nicht auszuschließen ist, dass das Berufungsgericht zu einem für den Kläger günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es den beantragten Beweis erhoben hätte. Auf die von der Beschwerde geltend gemachten weiteren Rügen kommt es damit nicht an.