Urteil vom 13.03.2026 -
BVerwG 2 C 9.25ECLI:DE:BVerwG:2026:130326U2C9.25.0
Berücksichtigung der Tätigkeit als Architekt im Praktikum bei der Festsetzung besoldungsrechtlicher Erfahrungsstufen
Leitsätze:
1. Bei der Tätigkeit als Architekt im Praktikum gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArchG BW handelt es sich um eine Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG.
2. Bezugspunkt der Berücksichtigungsfähigkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG a. F. ist wegen der dort vorausgesetzten Förderlichkeit das Amt, das dem Beamten, der um die Berücksichtigung der Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit nachsucht, verliehen worden ist.
3. Der Schwerpunkt der Tätigkeit als Architekt im Praktikum gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArchG BW liegt auf der beruflichen Tätigkeit.
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Rechtsquellen
RL 2005/36/EG Art. 3 Abs. 1 Buchst. a, e, j, Art. 46 BRRG § 127 Nr. 2 BeamtStG § 63 Abs. 3 Satz 2 BBiG § 1 Abs. 3, 4 VwGO § 137 Abs. 1, § 191 Abs. 2 LBesG BW a. F. § 15 Abs. 1 Nr. 2, § 16 Abs. 1 Nr. 1, § 31 Abs. 3, § 32 Abs. 1 Satz 2 ArchG BW § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1 und 2 FLVO BW § 5 Abs. 1, 2 -
Instanzenzug
VG Freiburg - 27.09.2023 - AZ: 6 K 1721/22
VGH Mannheim - 28.01.2025 - AZ: 4 S 1741/23
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Zitiervorschlag
BVerwG, Urteil vom 13.03.2026 - 2 C 9.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:130326U2C9.25.0]
Urteil
BVerwG 2 C 9.25
- VG Freiburg - 27.09.2023 - AZ: 6 K 1721/22
- VGH Mannheim - 28.01.2025 - AZ: 4 S 1741/23
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. März 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Sinner und Dr. Hissnauer am 13. März 2026 für Recht erkannt:
- Die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Januar 2025 und des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. September 2023 sowie der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 8. Oktober 2020 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2022 werden aufgehoben.
- Der Beklagte wird verpflichtet, auch die Tätigkeit der Klägerin als Architektin im Praktikum im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. Mai 2007 und vom 1. Januar 2008 bis 15. November 2008 als berücksichtigungsfähige Zeit anzuerkennen und den Beginn des Aufstiegs der Klägerin in den Erfahrungszeiten auf den 1. Februar 2011 festzusetzen.
- Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
- Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Gründe
I
1 Die Klägerin begehrt eine Vorverlagerung des Beginns des Aufstiegs in den Erfahrungsstufen nach dem Landesbesoldungsgesetz Baden-Württemberg.
2 Die Klägerin hat im Jahr 2006 an der Fachhochschule ... im Studiengang Architektur den akademischen Grad einer Diplom-Ingenieurin (FH) erworben. Nach absolviertem Vorbereitungsdienst und erfolgreichem Abschluss der Staatsprüfung für den gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Architektur im Schwerpunkt Hochbau wurde sie vom beklagten Land Baden-Württemberg unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 1. Juni 2020 zur Bauoberinspektorin (Besoldungsgruppe A 10 LBesO) ernannt. Vor ihrer Tätigkeit für das beklagte Land arbeitete sie nach Abschluss ihres Architekturstudiums unter anderem als angestellte Arbeitnehmerin in der Privatwirtschaft, davon zunächst zwei Jahre als Architektin im Praktikum.
3 Der Beklagte hat die Tätigkeit als Architektin im Praktikum bei der Festsetzung der Erfahrungsstufen nach §§ 31, 32 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesG BW) unberücksichtigt gelassen, weil es sich dabei um eine Ausbildung gehandelt habe. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben.
4 Zur Begründung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, die Tätigkeit als Architektin im Praktikum, die dem Erwerb der Voraussetzungen für die Ausübung des Architektenberufs diene, sei Ausbildung und damit keine berücksichtigungsfähige hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG BW. Für die besoldungsrechtliche Einordnung der Tätigkeit komme es entscheidend darauf an, dass die Praxiszeit dem Erwerb der Voraussetzungen zur Ausübung des Architektenberufs diene und nach den rechtlichen Vorgaben als praktischer Ausbildungsabschnitt ausgestaltet sei. Die Tätigkeit als Architektin im Praktikum stelle erkennbar keinen eigenständigen Beruf dar, da es sich nach den rechtlichen Regelungen nur um einen zweijährigen Zeitraum handele, der gerade dem Erwerb der Voraussetzungen für die Ausübung des angestrebten Architektenberufs diene. Als Architekt könne nur hauptberuflich tätig sein, wer die Voraussetzungen erfülle, also auch die zweijährige Praxiszeit als Architekt im Praktikum absolviert habe. Diese formale Betrachtungsweise erscheine gegenüber der von der Klägerin vertretenen, wertenden Einordnung schon wegen der höheren Rechtssicherheit zur Vermeidung von Abgrenzungsschwierigkeiten vorzugswürdig.
5 Mit der bereits vom Verwaltungsgerichtshof wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Ansicht, der Wortlaut des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG BW belege, dass es hauptberufliche Tätigkeiten geben könne, die Bestandteil einer Ausbildung seien. Es gebe vielfältige Formen der beruflichen Aus- und Weiterbildung durch Ausübung des Berufs. Solche Tätigkeiten seien nur dann nicht berücksichtigungsfähig, wenn sie Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung seien. Je nachdem, ob die Tätigkeit, die der beruflichen Weiterbildung diene, ihren Schwerpunkt in der Ausübung des Berufs und dem Sammeln von Berufserfahrung oder aber in der organisierten Wissensvermittlung durch Lehrkräfte habe, handele es sich um eine hauptberufliche Tätigkeit im Sinne des Landesbesoldungsrechts oder - in Abgrenzung dazu - um eine Ausbildung. Der Erwerb von Berufserfahrung sei das erklärte Ziel der zweijährigen Zeit als Architekt im Praktikum. Der Schwerpunkt der Tätigkeiten habe in der Erbringung vollwertiger Arbeitsleistungen, zu der sich die Klägerin vertraglich verpflichtet habe, und nicht in einer organisierten Wissensvermittlung durch Ausbildung gelegen. Hiermit beginne die Phase des lebenslangen Lernens durch Berufsausübung. Berufserfahrung könne man aber nur im Beruf erwerben und nicht in der Ausbildung. Für die Auffassung der Klägerin sprächen auch die Regelungen des Berufsbildungsgesetzes.
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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. Januar 2025 und des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 27. September 2023 sowie den Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 8. Oktober 2020 in der Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 7. Juni 2022 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, auch die Tätigkeit der Klägerin als Architektin im Praktikum im Zeitraum vom 1. Oktober 2006 bis 31. Mai 2007 und vom 1. Januar 2008 bis 15. November 2008 als berücksichtigungsfähige Zeit anzuerkennen und den Beginn des Aufstiegs der Klägerin in den Erfahrungszeiten auf den 1. Februar 2011 festzusetzen,
und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
7
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
8 Er verteidigt das angegriffene Urteil.
II
9 Die zulässige Revision der Klägerin ist begründet. Zwar ist die Annahme des Verwaltungsgerichtshofs, die Tätigkeit als Architekt im Praktikum diene dem Erwerb der Voraussetzungen für die Ausübung des Architektenberufs und sei daher der Ausbildung zuzuordnen, mit Bundesrecht vereinbar (1.). Seine Auffassung, die Tätigkeit als Architekt im Praktikum stelle keine berücksichtigungsfähige hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG BW dar, verletzt jedoch revisibles Recht (2.). Bei der Tätigkeit als Architekt im Praktikum liegt der Schwerpunkt nicht auf der Ausbildung, sondern auf der beruflichen Tätigkeit (3.).
10 1. Nach der Rechtsprechung des Senats sind Ausbildungszeiten wie etwa Studien-, Referendariats- oder Wehrübungszeiten besoldungsrechtlich keine Zeiten beruflicher Tätigkeiten, da Berufserfahrung erst im Beruf und nicht in der Berufsausbildung erworben werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2017 - 2 C 25.16 - NVwZ-RR 2018, 443 Rn. 14 m. w. N.). Ausbildung und hauptberufliche Tätigkeit schließen einander aus (BVerwG, Beschluss vom 22. Februar 1972 - 6 B 52.71 - Buchholz 235 § 6 BDO Nr. 17). Tätigkeiten, die ihren Schwerpunkt in der Ausbildung haben, sind auch nicht hauptberuflich im Sinne des § 10 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG, wonach Zeiten einer für die Laufbahn des Beamten förderlichen Tätigkeit als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden sollen (BVerwG, Beschlüsse vom 5. März 2019 - 2 B 36.18 - Buchholz 239.1 § 10 BeamtVG Nr. 19 Rn. 9 und vom 12. Januar 2026 - 2 B 28.25 - juris Rn. 12 f.).
11 Bei der Tätigkeit als Architekt im Praktikum gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 2 ArchG BW handelt es sich - wie der Verwaltungsgerichtshof ohne Verletzung von Bundesrecht angenommen hat - um eine Ausbildung. Das ergibt sich aus der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 S. 22), im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Ernennung der Klägerin zur Bauoberinspektorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung zum 1. Juni 2020 (vgl. u. 1. b) zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2020/548 der Europäischen Kommission vom 23. Januar 2020 (ABl. L 131 S. 1). Die Qualifizierung als Ausbildung folgt zudem aus der durch Art. 288 Abs. 3 AEUV gebotenen Umsetzung des Unionsrechts als Bestandteil des Bundesrechts (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juni 1986 - 3 C 12.82 - BVerwG 74, 241 <246 ff.>) in den Architektengesetzen der Bundesländer.
12 a) Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. a RL 2005/36/EG ist reglementierter Beruf eine berufliche Tätigkeit oder eine Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über eine bestimmte Berufsqualifikation verfügen. Reglementierte Ausbildung ist nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. e RL 2005/36/EG eine Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, der gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt wird. Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaates festgelegt sein oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder genehmigt werden. Berufspraktikum ist nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. j RL 2005/36/EG unbeschadet des Art. 46 Abs. 4 RL 2005/36/EG ein Zeitraum der Berufstätigkeit unter Aufsicht, vorausgesetzt, es stellt eine Bedingung für den Zugang zu einem reglementierten Beruf dar; es kann entweder während oder nach dem Abschluss einer Ausbildung stattfinden, die zu einem Diplom führt. Art. 46 Abs. 4 RL 2005/36/EG regelt für die Ausbildung von Architekten, dass das Berufspraktikum nach Art. 46 Abs. 1 Buchst. b RL 2005/36/EG erst nach Abschluss der ersten drei Studienjahre stattfinden darf. Mindestens ein Jahr des Berufspraktikums muss auf den während des Studiums nach Absatz 2 erworbenen Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen aufbauen. Hierzu wird das Berufspraktikum unter der Aufsicht einer Person oder einer Stelle absolviert, die von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaates zugelassen wurde. Das Unionsrecht versteht also den Ausbildungsgang - hier: Studium der Architektur - und das Berufspraktikum - hier: Tätigkeit als Architektin im Praktikum - einheitlich als Ausbildung, die auf die Ausübung des reglementierten Berufs - im Fall der Klägerin: als Architektin - gerichtet ist.
13 b) Das baden-württembergische Landesrecht setzt diese Regelungen des Unionsrechts um. Die Berufsbezeichnung "Architekt" oder "Architektin" darf nach § 2 Abs. 1 Architektengesetz Baden-Württemberg in der Fassung vom 28. März 2011 (GBl. 152) nur führen, wer unter der entsprechenden Bezeichnung in die Architektenliste eingetragen ist. Nach § 4 Abs. 1 ArchG BW ist auf Antrag in die Architektenliste der jeweiligen Fachrichtung einzutragen, wer in Baden-Württemberg seinen Wohnsitz oder eine Niederlassung hat oder überwiegend beschäftigt ist und entweder die Berufsbefähigung nach den Absätzen 2 bis 6 nachweist oder die Voraussetzungen des Absatzes 9 erfüllt. Nach § 4 Abs. 2 ArchG BW besitzt die Berufsbefähigung, wer ein Studium mit einer mindestens vierjährigen Gesamtregelstudienzeit für die Berufsaufgaben seiner Fachrichtung nach § 1 ArchG BW an einer deutschen Hochschule oder gleichwertigen Lehreinrichtung mit Erfolg abgeschlossen hat (Nr. 1) und nach dem Studium eine praktische Tätigkeit im Aufgabenbereich seiner Fachrichtung nach § 1 ArchG BW von mindestens zwei Jahren unter Aufsicht eines Architekten dieser Fachrichtung oder eines Stadtplaners oder eine gleichwertige Tätigkeit nachweist (Nr. 2). Diese Regelungen entsprechen denen anderer Bundesländer (vgl. Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurkammer-Bau <Baukammerngesetz - BauKaG> vom 9. Mai 2007 i. d. F. vom 7. Juli 2023, GVBl. 2023, 327; § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Architektenkammer Nordrhein-Westfalen und die Ingenieurkammer-Bau Nordrhein-Westfalen <Baukammerngesetz - BauKaG NRW> vom 1. Dezember 2021, GV. NRW. 2021, 1385). Das Landesrecht versteht demnach in Umsetzung der RL 2005/36/EG die Tätigkeit als Architekt im Praktikum als Ausbildung.
14 c) Die von der Klägerin herangezogenen Regelungen zur beruflichen Ausbildung und zur beruflichen Fortbildung in § 1 Abs. 3 und 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) sind auf den Ausbildungsabschnitt als Architekt im Praktikum nicht anwendbar. Sie gelten nur für die - hier nicht einschlägige - betriebliche und außerschulische Ausbildung (Schlachter/Greiner, in: ErfK, 26. Aufl. 2026, § 1 BBiG Rn. 4). Abgesehen davon hätte der Bund auch nicht die Kompetenz, die Voraussetzungen der Berufsbefähigung zu regeln und so in die Zuständigkeit der Länder gemäß Art. 70 Abs. 1 GG einzugreifen.
15 d) Wegen der eindeutigen normativen Vorgaben der RL 2005/36/EG und ihrer Umsetzung in den Architektengesetzen der Länder kommt es - entgegen der Auffassung der Klägerin - für die Einordnung als Ausbildung nicht auf die Ausgestaltung des einzelnen Beschäftigungsverhältnisses als Architekt im Praktikum an. Dass - wie im Fall der Klägerin - der Arbeitsvertrag nicht als Ausbildungsvertrag und die auszuübende Tätigkeit nicht als Architekt im Praktikum bezeichnet wird, ist daher ebenso unerheblich wie die in den Verträgen vorgesehene Möglichkeit, dem Architekten im Praktikum auch andere zumutbare Tätigkeiten zuzuweisen.
16 2. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Tätigkeit als Architekt im Praktikum stelle keine berücksichtigungsfähige hauptberufliche Tätigkeit im Sinne von § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG BW dar, ist mit revisiblem Recht nicht vereinbar.
17 a) Bei der streitgegenständlichen Festsetzung von Erfahrungsstufen für Beamte des Landes Baden-Württemberg handelt es sich um revisibles Recht. Landesrechtliche Vorschriften sind nach § 191 Abs. 2 VwGO und § 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG i. V. m. § 127 Nr. 2 BRRG insoweit revisibel, als sie - ungeachtet ihrer formalgesetzlichen Einbindung - materiell dem (Landes-)Beamtenrecht zuzuordnen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2024 - 2 C 15.23 - BVerwGE 183, 207 Rn. 20; Beschluss vom 23. August 2023 - 2 B 2.22 - juris Rn. 8, jeweils m. w. N.). Das ist bei § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG BW der Fall.
18 b) Für die Festsetzung der Erfahrungsstufen und ihre Berechnung ist grundsätzlich auf die Gesetzeslage zu dem Zeitpunkt abzustellen, an dem die erste Ernennung des Beamten wirksam wird und sein Anspruch auf Dienstbezüge erstmals entstanden ist (BVerwG, Urteil vom 22. September 2016 - 2 C 29.15 - NVwZ-RR 2017, 199 Rn. 11, 13; s. a. VGH Mannheim, Urteil vom 23. März 2023 - 4 S 1892/22 - juris Rn. 17). Das ist hier der Zeitpunkt der Ernennung der Klägerin zur Bauoberinspektorin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe mit Wirkung vom 1. Juni 2020. Das Landesbesoldungsgesetz ist daher in der Fassung vom 18. Juli 2017 zugrunde zu legen (im Folgenden: LBesG a. F.).
19 Gemäß § 31 Abs. 1 LBesG a. F. wird die Höhe des Grundgehalts in den Besoldungsgruppen der Landesbesoldungsordnung A nach Stufen bemessen. Das Aufsteigen in den Stufen bestimmt sich nach Zeiten mit dienstlichen Erfahrungen (Erfahrungszeiten). Erfahrungszeiten sind Zeiten im Dienst eines öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Anspruch auf Dienstbezüge. Das Aufsteigen in den Stufen beginnt mit dem Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe mit Wirkung vom ersten des Monats, in dem die erste Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Geltungsbereich des Grundgesetzes wirksam wird (§ 31 Abs. 3 Satz 1 LBesG a. F.). Der Zeitpunkt des Beginns wird gemäß § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG a. F. um die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden, nach § 32 Abs. 1 Satz 1 LBesG a. F. berücksichtigungsfähigen sowie nach § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG a. F. als berücksichtigungsfähig anerkannten Zeiten vorverlegt. Berücksichtigungsfähige Zeiten nach § 31 Abs. 3 Satz 2 LBesG a. F. sind gemäß § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG a. F. sonstige Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im Umfang von bis zu zehn Jahren, die nicht Voraussetzung für den Erwerb der Laufbahnbefähigung sind oder diese Voraussetzung ersetzen, soweit diese für die Verwendung des Beamten förderlich sind, sofern die hauptberufliche Tätigkeit mindestens auf der Qualifikationsebene eines Ausbildungsberufs (Buchst. a) und sechs Monate ohne Unterbrechung (Buchst. b) ausgeübt wurde. Dass die Tätigkeit der Klägerin als Architektin im Praktikum bis auf das Merkmal der Hauptberuflichkeit alle Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG a. F. erfüllt, steht zwischen den Beteiligten nicht im Streit.
20 c) Der Begriff der Hauptberuflichkeit ist in §§ 31, 32 LBesG BW a. F. nicht definiert.
21 aa) Der Landesgesetzgeber hat zwar mit Wirkung vom 1. November 2020 durch das Gesetz zur Änderung des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg und anderer Rechtsvorschriften vom 15. Oktober 2020 (GBl. S. 914) dem § 32 LBesG BW einen neuen Absatz 4 angefügt. Danach ist hauptberuflich eine Tätigkeit, die entgeltlich erbracht wird, den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt und in dem in einem Beamtenverhältnis zulässigen Umfang abgeleistet wird; hierbei ist auf die beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg im Zeitpunkt der Tätigkeit abzustellen. Eine Regelung für Fälle wie den der Klägerin, in denen die Ernennung der Beamten bereits vor dem 1. November 2020 erfolgt, der Zeitpunkt des Beginns des Aufstiegs in den Stufen aber zu diesem Zeitpunkt noch nicht bestandskräftig festgesetzt war, hat der Gesetzgeber nicht erlassen, sodass es im Fall der Klägerin für die Frage der Hauptberuflichkeit weiterhin auf die Rechtslage am 1. Juni 2020 ankommt.
22 bb) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist die hauptberufliche Tätigkeit von einer Tätigkeit abzugrenzen, die die Arbeitskraft nur nebenbei beansprucht oder neben einer hauptberuflichen Tätigkeit nur als Nebentätigkeit, Nebenamt oder Nebenbeschäftigung ausgeübt werden kann. Eine Tätigkeit wird hauptberuflich ausgeübt, wenn sie entgeltlich ist, gewolltermaßen den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt, in der Regel den überwiegenden Teil der Arbeitskraft beansprucht und dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild entspricht oder nahekommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Mai 2005 - 2 C 20.04 - Buchholz 239.1 § 6 BeamtVG Nr. 4 S. 2 f.; Beschluss vom 12. Januar 2026 - 2 B 28.25 - juris Rn. 12, jeweils m. w. N.). Sofern der Senat angenommen hat, dass Ausbildungszeiten wie etwa Studien-, Referendariats- oder Wehrübungszeiten keine Zeiten beruflicher Tätigkeiten sind, weil Ausbildung und hauptberufliche Tätigkeit einander ausschließen (s. o., 1.), betraf dies stets Fälle, in denen sich die Ausbildung auf den später ausgeübten Beruf bezog.
23 cc) Bezugspunkt der Berücksichtigungsfähigkeit im Sinne des § 32 Abs. 1 Satz 2 LBesG a. F. ist wegen der dort vorausgesetzten Förderlichkeit das Amt, das dem Beamten, der um die Berücksichtigung der Zeiten hauptberuflicher Tätigkeit nachsucht, verliehen worden ist.
24 Die Klägerin ist nach den für das Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen in den Urteilen des Verwaltungsgerichts und des Verwaltungsgerichtshofs zum 1. Juni 2019 im Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Bauoberinspektoranwärterin ernannt worden. Sie hat anschließend einen einjährigen Vorbereitungsdienst abgeleistet, den sie mit der Staatsprüfung erfolgreich abgeschlossen hat, bevor sie zum 1. Juni 2020 im Beamtenverhältnis auf Probe zur Bauoberinspektorin ernannt worden ist. Bei diesem Werdegang benötigte sie laufbahnrechtlich die Zeiten als Architektin im Praktikum wie auch die späteren Zeiten als Architektin nicht.
25 Die Tätigkeit der Klägerin als Architektin im Praktikum war zwar - wie ausgeführt, s. o. unter 1. – in einem formalen Sinne Teil der Ausbildung für den reglementierten Beruf des Architekten, denn sie bildete eine Voraussetzung für die Eintragung in die Architektenliste und das Führen der Berufsbezeichnung. Sie war aber kein Teil der Ausbildung, um das Amt der Klägerin als Bauoberinspektorin wahrnehmen zu können. § 15 Abs. 1 Nr. 2 LBG BW verlangt als Bildungsvoraussetzung für den Erwerb einer Laufbahnbefähigung für die Laufbahnen des gehobenen Dienstes bestimmte Hochschulabschlüsse. § 16 Abs. 1 Nr. 1 LBG BW fordert für den Erwerb der Laufbahnbefähigung einen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf oder in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und das Bestehen der Laufbahnprüfung. Für die von der Klägerin eingeschlagene Laufbahn des gehobenen bautechnischen Dienstes in der Hochbauverwaltung waren nach § 5 Abs. 1 und 2 der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums über die Errichtung von Laufbahnen und weitere Laufbahnvorschriften für den Bereich der Finanzverwaltung (Finanzlaufbahnverordnung - FLVO BW) vom 23. Oktober 2012 (GBl. S. 574) "nur" das Studium der Architektur mit Schwerpunkt Hochbau oder Baubetrieb, der Vorbereitungsdienst und das Bestehen der Staatsprüfung erforderlich. War die Tätigkeit als Architektin im Praktikum für das Amt der Bauoberinspektorin keine Laufbahnvoraussetzung, hindert die formale Einordnung der Tätigkeit als Ausbildung nicht daran, sie bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen als hauptberufliche Tätigkeit zu qualifizieren.
26 3. Bei der Tätigkeit als Architekt im Praktikum liegt der Schwerpunkt nicht auf der Ausbildung, sondern auf der beruflichen Tätigkeit. Die Tätigkeit als Architekt im Praktikum ist im Sinne der Senatsrechtsprechung in ihrer konkreten Ausgestaltung entgeltlich, beansprucht den überwiegenden Teil der Arbeitskraft und entspricht dem durch Ausbildung und Berufswahl geprägten Berufsbild. Der Schwerpunkt der Tätigkeit als Architekt im Praktikum liegt auch auf der beruflichen Tätigkeit.
27 Die praktische Tätigkeit erfolgt zwar nach § 4 Abs. 2 ArchG BW "unter Aufsicht" eines in die Architektenliste eingetragenen Kollegen und damit nicht in der für den freien Beruf des Architekten typischen Selbständigkeit und Selbstverantwortung. Gleichwohl handelt es sich um eine Berufsausübung unter Anleitung mit dem Ziel, diesen Beruf eigenverantwortlich ausüben zu können. Die Anleitungs- und Ausbildungselemente geben der Tätigkeit als Architekt im Praktikum nicht das Gepräge. Es handelt sich vielmehr um eine berufspraktische Tätigkeit, die als Berufsausübung im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG zu qualifizieren ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 1 BvR 539/96 - BVerfGE 102, 197 <212 f.>). Sie bildet den Beginn einer auf Dauer angelegten Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer Lebensgrundlage (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 7. November 2024 - 5 Bf 16/24.Z - NVwZ-RR 2025, 530 Rn. 14).
28 Für eine berufliche Tätigkeit spricht auch § 4 Abs. 3 Satz 1 bis 3 der Satzung der Architektenkammer Baden-Württemberg, auf die § 4 Abs. 3 Satz 7 ArchG BW zur näheren Ausgestaltung der Ausbildung verweist. Danach ist auf Personen, die nach der Ausbildung eine zweijährige praktische Tätigkeit nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ArchG BW ausüben und mit der Berufsbezeichnung entsprechend der Fachrichtung mit dem Zusatz "im Praktikum" in die Architektenliste eingetragen sind, die Berufsordnung der Kammer anzuwenden (§ 17 ArchG BW). Sie haben ein aktives und passives Wahlrecht, nehmen am Versorgungswerk teil, können sich an Wettbewerben beteiligen, die für Absolventen und Absolventinnen ausgeschrieben sind, und an den Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen der Kammer teilnehmen.
29 Die nach § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsverfahren bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts zum Leitfaden "Architekt/in im Praktikum AiP, Stadtplaner/in im Praktikum SiP" der Architektenkammer Baden-Württemberg (Stand April 2017) unterstreichen den Doppelcharakter der Praktikumstätigkeit. Danach solle sie nicht das Studium der Architektur bzw. Stadtplanung nachbessern, sondern das Erlernte in die Berufspraxis überführen und Kenntnisse vertiefen. Die mit dem Studium erlangte Berufsfähigkeit wandele sich zur Berufsfertigkeit. Unter Anleitung führten die angehenden Architekten die konkrete Arbeit von Architekten aus und sammelten im Büro und auf der Baustelle allgemeine Berufserfahrungen. Nach Beendigung der berufspraktischen Tätigkeit sollten sie ihren Beruf eigenverantwortlich und selbständig ausüben können und die erforderlichen Kenntnisse im Bauplanungs- und Bauordnungsrecht besitzen (Leitfaden, S. 3, unter 2.).
30 Dass während der Tätigkeit als Architekt im Praktikum auch Ausbildungsnachweise zu führen sind und der Eintragungsausschuss nach Abschluss der praktischen Tätigkeit zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen zu ihrer Anerkennung erfüllt sind (§ 4 Abs. 3 Satz 9 ArchG BW), ist nur für den Weg zum Beruf des Architekten von Belang. Für alle anderen Berufswege - wie auch dem von der Klägerin eingeschlagenen - stellt die Tätigkeit eine "normale" Berufstätigkeit dar, die hinsichtlich der besoldungsrechtlichen Einordnung allein dem Kriterium der Förderlichkeit unterliegt. Dass die Tätigkeit als Architekt im Praktikum für eine Tätigkeit im gehobenen bautechnischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Architektur im Schwerpunkt Hochbau förderlich ist, folgt daraus, dass sie dem Dienstherrn einen Mehrwert im Sinne gewonnener Berufserfahrung bietet (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 7. November 2024 - 5 Bf 16/24.Z - NVwZ-RR 2025, 530 Rn. 15 ff.). Das zieht auch der Beklagte nicht in Zweifel.
31 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
32 5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären, weil es der Klägerin wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Verfahren selbst zu führen, und die Angelegenheit für die Klägerin erhebliche Bedeutung hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 2 A 5.11 - juris Rn. 2 m. w. N.).