Beschluss vom 13.04.2026 -
BVerwG 3 KSt 1.26ECLI:DE:BVerwG:2026:130426B3KSt1.26.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.04.2026 - 3 KSt 1.26 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:130426B3KSt1.26.0]
Beschluss
BVerwG 3 KSt 1.26
- VG Neustadt a. d. Weinstraße - 16.01.2025 - AZ: 2 K 238/24
- OVG Koblenz - 06.10.2025 - AZ: 7 A 10155/25
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. April 2026 durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Plog als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG beschlossen:
Die Erinnerung der Beklagten zu 1. gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 6. Januar 2026 wird zurückgewiesen.
Gründe
1 Das Schreiben der Beklagten (und Revisionsklägerin) zu 1. vom 9. Januar 2026, in dem sie unter Angabe des Datums der Kostenrechnung, des Kassenzeichens und der Kostenschuld sowie Verweis auf vorangegangene Schreiben mitteilt, nicht zahlen zu wollen, ist als Erinnerung gegen die vorläufige Kostenrechnung für das unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 6.25 geführte Revisionsverfahren zu werten (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG), die ohne Vertretung durch einen Bevollmächtigten geführt werden kann (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG).
2 Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. Die vorläufige Kostenrechnung vom 6. Januar 2026 ist weder dem Grunde noch der Höhe nach zu beanstanden.
3 Der Kostenansatz beruht darauf, dass Kosten in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GKG nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben sind. Die nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 5130 des Kostenverzeichnisses zu erhebende Verfahrensgebühr für das Revisionsverfahren wird gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GKG mit Einreichung der Revisionsschrift fällig. Die Kosten schuldet, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat (§ 22 Abs. 1 Satz 1 GKG).
4 Mehrere Revisionskläger haften gemäß § 32 Abs. 1 GKG als Gesamtschuldner, wenn die Kosten nicht durch gerichtliche Entscheidung, die hier nicht ergangen ist, unter sie verteilt sind. Bei einer solchen gesamtschuldnerischen Haftung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob der geschuldete Betrag von einem Kostenschuldner ganz oder von mehreren nach Kopfteilen angefordert werden soll. Vor diesem Hintergrund unterliegt die unter Verweis auf § 8 Abs. 4 KostVfG getroffene Entscheidung, von den in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Kostenschuldnern allein die Beklagte zu 1. vorläufig heranzuziehen, keinen rechtlichen Bedenken.
5 Die Beklagte zu 1. wendet sich mit der Begründung ihrer Erinnerung im Wesentlichen gegen ihre Heranziehung zu den Kosten für die Unterbringung und tierärztliche Versorgung diverser Tiere. Diese Einwände richten sich nicht gegen die Kostenfestsetzung in der vorläufigen Kostenrechnung vom 6. Januar 2026, sondern betreffen die vom Berufungsgericht getroffene und mit der Revision angegriffene Sachentscheidung. Sie können der Erinnerung daher nicht zum Erfolg verhelfen.
6 Soweit die Beklagte zu 1. mit dem Hinweis auf die fehlenden Einkünfte ihres Ehemannes in dem in Bezug genommenen Schreiben vom 9. November 2025 zudem geltend machen sollte, dass sie finanziell nicht in der Lage sei, für die mit der vorläufigen Kostenrechnung vom 6. Januar 2026 festgesetzten Kosten aufzukommen, führt dies ebenfalls nicht zur Rechtswidrigkeit des Kostenansatzes.
7 Da der Kostenansatz danach nicht zu beanstanden ist, war für das Revisionsverfahren gemäß Nr. 5130 des Kostenverzeichnisses eine 5,0-Gebühr aus dem vorläufig festgesetzten Streitwert von 94 020,60 €, somit ein Betrag von 5 290,00 €, festzusetzen. Diese Gebühr ist in der angefochtenen vorläufigen Kostenrechnung zutreffend in Ansatz gebracht worden.
8 Das Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).