Beschluss vom 13.04.2026 -
BVerwG 6 B 34.25ECLI:DE:BVerwG:2026:130426B6B34.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.04.2026 - 6 B 34.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:130426B6B34.25.0]
Beschluss
BVerwG 6 B 34.25
- VG Köln - 30.11.2023 - AZ: 13 K 6661/18
- OVG Münster - 23.09.2025 - AZ: 16 A 254/24
In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. April 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner und Dr. Gamp beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. September 2025 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
I
1 Der Kläger begehrt die gerichtliche Feststellung, dass der Vollzug von ihn betreffenden Ausschreibungsmaßnahmen des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV) nach § 17 Abs. 3 BVerfSchG rechtswidrig war.
2 Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 30. November 2023 abgewiesen und die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Das Urteil wurde dem früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Dezember 2023 zugestellt.
3 Am 24. Januar 2024 hat der Kläger Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung nach Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 23. September 2025 als unzulässig verworfen. Dem Kläger könne infolge des Verschuldens seines früheren Prozessbevollmächtigten keine Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist gewährt werden. Die Zurechnung des Verschuldens führe vorliegend nicht - wie grundsätzlich im Strafverfahren - zu einem schlechterdings unerträglichen Ergebnis.
4 Die vom Kläger vorgetragenen persönlichen Folgen der Ausschreibung des BfV, die Übermittlung der nachrichtendienstlichen Einschätzung seiner Person sowie seiner Flugdaten an den marokkanischen Geheimdienst, die Übergabe an die marokkanischen Behörden, die in Marokko erlittene Folter und die rechtsstaatlich bedenkliche Verurteilung zu einer langen Haftstrafe in Marokko seien nicht unmittelbar und zwangsläufig mit der Ausschreibung verbunden, sondern durch die marokkanische Staatsgewalt eingetreten. Die Maßnahme des BfV wirke sich nicht wie eine strafrechtliche Verurteilung in Deutschland unmittelbar auf das gesamte Leben des Betroffenen aus.
5 Es sei verfassungsrechtlich nicht bedenklich, dass dem Kläger eine Überprüfung des erstinstanzlichen Urteils in weiteren Instanzen verschlossen bleibe. Wenn er vortrage, ihm habe weder ein außergerichtliches Prüfungsverfahren noch ein sonstiges Verwaltungsverfahren zur Verfügung gestanden, um seine Rechtsposition zu vertreten, lasse er außer Acht, dass sein Rechtsschutzbegehren bereits durch ein Gericht geprüft worden sei.
6 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers, der die Beklagte entgegentritt.
II
7 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Aus den Darlegungen in der Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO für die Entscheidung über die Revisionszulassung beschränkt ist, ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
8 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn eine konkrete fallübergreifende und bislang höchstrichterlich ungeklärte Rechtsfrage des revisiblen Rechts für die angefochtene Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, deren Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist. Die Beschwerde muss gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erläutern, dass und inwiefern die erstrebte Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (BVerwG, Beschlüsse vom 23. Januar 2001 - 6 B 35.00 - WissR 2001, 377 Rn. 2; vom 9. Juli 2019 - 6 B 2.18 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 31 Rn. 7 und vom 27. März 2024 - 6 B 71.23 - N&R 2024, 168 Rn. 7).
9
Die Beschwerde erachtet folgende Fragen als grundsätzlich bedeutsam:
"1.
Kann eine Zurechnung des Verschuldens eines Prozessbevollmächtigten gegenüber der von ihm vertretenen Partei gemäß § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO in verwaltungsgerichtlichen Verfahren über die nachträgliche Feststellung der Rechtmäßigkeit einer auf Terrorismusvorwürfen fußenden Fahndungsausschreibung gemäß § 17 Abs. 3 BVerfSchG zu ebenso 'unerträglichen Ergebnissen' führen, wie sie das Bundesverfassungsgericht in seiner Grundsatzentscheidung BVerfGE 60, 253 sonst lediglich 'grundsätzlich im Strafverfahren' annimmt, eine Verschuldenszurechnung in derartigen Fallgestaltungen also dem Grunde nach ausscheiden?
2.
a) Ist es für die Annahme von 'unerträglichen Ergebnissen' durch die Verschuldenszurechnung nach § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 60, 253) und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 23.02.2021 - 2 C 11.19 ) und damit für die Annahme eines Ausnahmefalles von dieser Verschuldenszurechnung erforderlich, dass das dem Rechtsstreit zugrunde liegende Rechtsverhältnis unmittelbar und nicht lediglich mittelbar auf die höchstpersönlichen Rechtsgüter des Betroffenen wirkt?
bzw. im Umkehrschluss:
- b) Führt der Umstand, dass die Folgen der Verschuldenszurechnung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO sich auf wichtige höchstpersönliche Rechtsgüter des Rechtsschutzsuchenden erst nach Erlass weiterer, auf einer behördlichen Einordnung fußender Maßnahmen auswirkt dazu, dass eine Vergleichbarkeit zu den Folgen eines Strafverfahrens im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (etwa BVerfGE 60, 253) grundsätzlich ausscheidet?
3. Führt der Umstand, dass das Rechtsschutzbegehren des Betroffenen bereits in einem gerichtlichen Verfahren geprüft worden ist dazu, dass dem Grundsatz der Rechtssicherheit durch die uneingeschränkte und ausnahmslose Anwendung der Verschuldenszurechnung nach § 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO stets der Vorrang vor der Herbeiführung materieller Gerechtigkeit einzuräumen ist?"
10 Diese Fragen sind, soweit sie einen verallgemeinerungsfähigen Kern beinhalten und sich durch Rechtssatzbildung beantworten lassen, in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits geklärt.
11 Nach dem im Verwaltungsprozess über § 173 Satz 1 VwGO anwendbaren § 85 Abs. 2 ZPO steht das Verschulden des Bevollmächtigten dem Verschulden der Partei gleich. Diese Zurechnungsregel schränkt den gerichtlichen Rechtsschutz nicht in verfassungswidriger Weise ein. Denn sie dient der Rechtssicherheit; ihre für das zivil- und das verwaltungsgerichtliche Verfahren einheitliche Regelung liegt im rechtsstaatlichen Interesse an der Klarheit, Einfachheit und Sicherheit des Prozessrechts. Deshalb durfte der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit die damit verbundene Einbuße an Chancen einer Partei, in jedem Einzelfall die materielle Rechtslage durch eine (weitere) gerichtliche Instanz klären zu lassen, in Kauf nehmen. Diese gesetzgeberische Wertung steht regelmäßig im Einklang mit dem Grundgesetz (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <288 f.>; BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 6).
12 Sofern - wie im Verwaltungsprozess - die Ausgestaltung der gerichtlichen Verfahrensordnung eine umfassende Nachprüfung des Verfahrensgegenstandes in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gewährleistet, ist damit dem aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG wie aus etwaigen materiellen Grundrechtsverbürgungen folgenden Schutzanspruch grundsätzlich Genüge getan (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <297>). Gesetzgeber und Fachgerichte sind hiernach im Grundsatz nicht gehalten, bei der Anwendung der Zurechnungsvorschrift anhand der jeweils inmitten stehenden materiellen subjektiven Rechte einschließlich der Grundrechte zu differenzieren. Aus materiellen Grundrechten könnten konkrete normative Folgerungen für die Ausgestaltung des gerichtlichen Verfahrensrechts über die Gewährleistungen des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und die Verfahrensgrundrechte hinaus nur unter ganz besonderen Umständen und nur dann gezogen werden, wenn sich unzweideutig ergäbe, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Erfordernisse hinreichenden Rechtsschutzes nicht mehr gewahrt wären (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2016 - 6 B 35.16 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 425 Rn. 7 m. w. N.).
13 Der Umstand, dass es einem Kläger in Fällen der vorliegenden Art nicht mehr möglich ist, eine Sachentscheidung des Berufungsgerichts zu erhalten, liegt in der Natur der Endgültigkeit der Verschuldenszurechnung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 253 <298 f.>); sie stellt keine Besonderheit des Verfahrens der Überprüfung des Handelns von Verfassungsschutzbehörden dar. Von Verfassungs wegen wäre diese Rechtsfolge erst dann zu beanstanden, wenn sie zu schlechterdings unerträglichen Ergebnissen - wie grundsätzlich im Strafverfahren - führen würde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 - BVerfGE 60, 263 <299>).
14 Das Oberverwaltungsgericht hat diese Rechtssätze seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Anders als die Beschwerde insinuiert, hat es aber das Vorliegen eines Ausnahmefalles, in dem die Anwendung der Zurechnungsvorschrift zu "unerträglichen Ergebnissen" führt, für die vorliegende Fallkonstellation weder prinzipiell noch rechtssatzmäßig ausgeschlossen. Vielmehr hat es im Rahmen seiner offenen Prüfung, ob hier ein Ausnahmefall vorliegt, die den konkreten Einzelfall des Klägers kennzeichnenden tatsächlichen Umstände für die (Nicht-)Überschreitung der Schwelle eines "schlechterdings unerträglichen Ergebnisses" argumentativ gewürdigt und gewichtet. Die Vorinstanz hat - entgegen der Annahme der Beschwerde - weder das Vorliegen eines Ausnahmefalles von der Zurechnung gemäß § 85 Abs. 2 ZPO für Fälle gerichtlicher Überprüfung verfassungsschutzrechtlicher Fahndungsausschreibungen prinzipiell ausgeschlossen noch die für die Prüfung herangezogenen Kriterien, ob ein "schlechterdings unerträgliches Ergebnis" vorliegt, in den Rang generell notwendiger Voraussetzungen erhoben. Demzufolge erweisen sich die in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragestellungen - soweit sie nicht bereits geklärt sind - weder als entscheidungserheblich noch als klärungsfähig.
15 Selbst wenn man - zugunsten der Beschwerde - in rechtsschutzfreundlichem Verständnis ihres Vorbringens annehmen wollte, dass sie damit zugleich eine Verfahrensrüge einer vom Berufungsgericht zu Unrecht verweigerten Sachentscheidung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erheben wollte, würde auch das nicht zum Erfolg führen. Denn die Einzelfallwürdigung des Oberverwaltungsgerichts, dass hier kein schlechterdings unerträgliches Ergebnis vorliegt, ist nicht zu beanstanden.
16 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.