Beschluss vom 13.05.2025 -
BVerwG 2 B 2.25ECLI:DE:BVerwG:2025:130525B2B2.25.0

Beschluss

BVerwG 2 B 2.25

  • VG Köln - 24.03.2021 - AZ: 15 K 9245/17
  • OVG Münster - 31.10.2024 - AZ: 1 A 983/21


In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts


am 13. Mai 2025


durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden und Dr. Hissnauer


beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2024 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 28 417,28 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Versorgungsbezügen.

2 1. Die 1952 geborene Klägerin ist Witwe eines im April 2012 verstorbenen Versorgungsempfängers. Mit Bescheid vom Mai 2013 setzte die Bundesfinanzdirektion die Hinterbliebenenversorgung der Klägerin ab Mai 2012 in Form eines - wegen der kurzen Ehedauer um 20 % verminderten - Unterhaltsbeitrags fest und bestimmte, dass die Versorgungsbezüge für den Fall des Bezugs von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen sowie des Bezugs einer Rente nur vorläufig gezahlt würden. Die Nachzahlung belief sich auf 18 418,26 €, ab Juni 2013 wurden die Versorgungsbezüge monatlich gezahlt.

3 Mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 zeigte die Klägerin unter einer Adresse in L. an, ins Ausland verzogen zu sein und voraussichtlich ab Februar 2014 über Einkommen zu verfügen. Sie bat darum, die Zahlung der Versorgungsbezüge zunächst einzustellen. Die Bundesfinanzdirektion setzte die Gewährung der Versorgungsbezüge in der Folgezeit gleichwohl fort. Außerdem forderte sie die Klägerin verschiedentlich zur Abgabe von Erklärungen und der Einreichung von Unterlagen auf.

4 Ausgehend von den Angaben der Klägerin forderte die zwischenzeitlich zuständige Generalzolldirektion mit Bescheid vom 9. November 2016 diese zur Rückzahlung überzahlter Versorgungsbezüge für den Zeitraum Januar 2014 bis Dezember 2016 in Höhe von 40 596,12 € auf. Dem Widerspruch der Klägerin half die Generalzolldirektion durch Widerspruchsbescheid vom Mai 2017 aus Billigkeitsgründen durch Aufhebung des Bescheids in Höhe von 12 178,84 € und Reduzierung des Rückforderungsanspruchs auf 28 417,28 € teilweise ab, im Übrigen wies sie den Widerspruch zurück.

5 Das Verwaltungsgericht hat die angegriffenen Bescheide mit der Begründung aufgehoben, die Klägerin müsse zwar dem Grunde nach die in den Jahren 2014 bis 2016 gezahlten Unterhaltsbeiträge zurückgewähren, die Billigkeitserwägungen im Widerspruchsbescheid griffen jedoch zu kurz und ließen wesentliche Umstände unberücksichtigt, die im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides aktenkundig und im Rahmen der von der Beklagten zu treffenden Ermessensentscheidung über den Umfang der Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in die Abwägung einzustellen gewesen seien.

6 Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagten stehe ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 28 417,28 € zu, wenngleich sich die Überzahlung aufgrund der Nachberechnung tatsächlich sogar auf 43 263,23 € belaufe. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, entreichert zu sein. Die Billigkeitsentscheidung der Beklagten sei nicht ermessensfehlerhaft. Die Beklagte sei nicht gehalten, den Rückzahlungsbetrag weiter zu kürzen oder auf eine Rückforderung vollständig zu verzichten. Im Gegenteil sei die Klägerin durch die Billigkeitsentscheidung wegen des Gewichts ihres eigenen Verursachungsbeitrags an der Überzahlung ungerechtfertigt begünstigt worden.

7 2. Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

8 a) Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens eindeutig beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9, vom 24. April 2017 - 1 B 70.17 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 68 Rn. 3 und vom 18. Dezember 2024 - 2 B 21.24 - juris Rn. 10).

9 aa) Die Revision ist weder wegen der von der Beschwerde aufgeworfenen Frage,
ob das Ermessen des Versorgungsverpflichteten bei der Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 2 - gemeint ist Satz 3 - BeamtVG auf Null reduziert ist, keine überzahlten Bezüge zurückzufordern, wenn der Versorgungsberechtigte - der kein Beamter, sondern verwitweter Ehepartner ist - Versorgungsbezüge durch den Versorgungsverpflichteten weiter erhält, obwohl er
entweder um Einstellung der Zahlung der Bezüge gebeten
oder keine der für den Bezug der Bezüge erforderlichen Angaben getätigt
oder diese Angaben unvollständig bzw. erheblich verzögert erteilt hat,
weil neben einem überwiegenden Verschulden des Versorgungsverpflichteten weitere besondere Umstände i. S. d. § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG vorliegen,
noch hinsichtlich der hieran anknüpfenden Frage,
ob das Ermessen des Versorgungsverpflichteten bei der Billigkeitsentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG in diesen Fällen auf Null reduziert ist, einen Abzug von der Rückforderung über einen Prozentsatz von 30 % hinaus von dem Rückforderungsbetrag vorzunehmen, weil sich das Ermessen des Versorgungsverpflichteten insoweit auf Null reduziert hat,
zuzulassen, weil sich die Fragestellungen einer verallgemeinerungsfähigen, rechtsgrundsätzlichen Klärung entziehen.

10 Nach § 52 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG regelt sich die Rückforderung zuviel gezahlter Versorgungsbezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Hierbei kann nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Mit der vom Gesetz vorgesehenen Billigkeitsentscheidung wird bezweckt, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch die Lebensverhältnisse des zur Rückzahlung Verpflichteten eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und Ergänzung des ohnehin von diesem Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 24, vom 24. September 2013 - 2 C 52.11 - Buchholz 240 § 40 BBesG Nr. 46 Rn. 28, vom 16. Juli 2020 - 2 C 7.19 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 38 Rn. 30 und vom 14. September 2023 - 2 A 1.22 - NVwZ 2024, 504 Rn. 40).

11 Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 ‌- 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 25, vom 21. Februar 2019 - 2 C 24.17 - Buchholz 239.2 LBeamtVersorgR Nr. 2 Rn. 19 und vom 16. Juli 2020 ‌- 2 C 7.19 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 38 Rn. 31). Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen (vgl. BVerwG, Urteile vom 26. April 2012 - 2 C 15.10 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 35 Rn. 26, vom 15. November 2016 - 2 C 9.15 - Buchholz 239.1 § 55 BeamtVG Nr. 30 Rn. 34 und vom 16. Juli 2020 - 2 C 7.19 - Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 38 Rn. 32).

12 Die Billigkeitsentscheidung ist demnach auf eine Würdigung der Umstände des Einzelfalls ausgerichtet. Zwar kann sich nach den allgemeinen Grundsätzen über die Ausübung des Ermessens im Einzelfall eine so weitgehende Bindung der Behörde ergeben, dass nur eine ganz bestimmte Entscheidung pflichtgemäß ist. Ob die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null gegeben sind, hängt indes von den besonderen Umständen des zu entscheidenden konkreten Falles ab und ist damit einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich (s. a. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Januar 1988 - 7 B 182.87 - Buchholz 415.1 AllgKommR Nr. 70 <S. 7>, vom 16. August 1989 - 7 B 57.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 268 <S. 117 f.>, vom 25. Juli 2006 - 4 B 54.06 - juris Rn. 2 und vom 22. Juli 2014 - 6 B 50.13 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 10 Rn. 6). Ungeachtet dessen verkennt die Beschwerde, dass das Berufungsgericht ein "überwiegendes Verschulden des Versorgungsverpflichteten" gerade nicht festgestellt hat.

13 bb) Soweit von der Beschwerde als klärungsbedürftig die Frage formuliert wird,
ob die Anforderungen an die Deutlichkeit oder Häufigkeit und die Form der Mitteilung von auf Versorgungsbezüge anzurechnendes Einkommen bzw. an die Zurückweisung von Versorgungsbezügen durch einen Versorgungsberechtigten, der nicht Beamter, sondern verwitweter Ehepartner ist, geringer sind als die eines Beamten,
rechtfertigt dies die Zulassung der Revision nicht, weil sich ihre Beantwortung unmittelbar aus dem Gesetz ergibt.

14 Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG ist der Versorgungsberechtigte - soweit hier von Relevanz - u. a. verpflichtet, der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde - vgl. § 62 Abs. 1 BeamtVG) die Verlegung des Wohnsitzes (Nr. 1) sowie den Bezug und jede Änderung von Einkünften nach den §§ 10, 14 Abs. 5, § 22 Abs. 1 Satz 2 und §§ 47, 47a sowie den §§ 53 bis 56 und 61 Abs. 2 BeamtVG (Nr. 2) unverzüglich anzuzeigen. Darüber hinaus ist der Versorgungsberechtigte nach § 62 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG auf Verlangen der Regelungsbehörde verpflichtet, Nachweise vorzulegen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte, die für die Versorgungsbezüge erheblich sind, durch Dritte zuzustimmen.

15 Die Anzeige- und Mitwirkungspflichten treffen ausweislich des Wortlauts der Norm den jeweiligen Versorgungsberechtigten und damit auch die Klägerin uneingeschränkt und vorbehaltlos. Denn hinsichtlich der "Deutlichkeit oder Häufigkeit und [der] Form", mit der der Versorgungsberechtigte seiner Anzeigepflicht zu genügen hat, differenziert das Gesetz nicht zwischen den Anforderungen, die an einen früheren Beamten zu stellen sind, und solchen, die an die Witwe eines Beamten zu stellen sind. Sachliche Gründe, die eine Differenzierung im Sinne von "herabgesetzten" Anforderungen an unterschiedliche Gruppen von Versorgungsberechtigten gerechtfertigt erscheinen lassen, sind weder im Gesetz angelegt noch werden sie von der Beschwerde dargetan.

16 Soweit die Beschwerde geltend macht, die der Klägerin zu verschiedenen Zeitpunkten übermittelten "Informationsblätter" seien im Hinblick auf Inhalt und Form oder Mitwirkungspflichten "eben nicht unmissverständlich", wendet sie sich - hier wie an anderer Stelle - in der Art eines zulassungsfreien bzw. zugelassenen Rechtsmittels gegen die rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht und setzt dieser ihre eigene Auffassung entgegen, ohne hiermit eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage aufzuwerfen. Dies genügt den Anforderungen an die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

17 Ungeachtet dessen treffen die Klägerin die Anzeige- und Mitwirkungspflichten aus § 62 Abs. 2 BeamtVG unmittelbar von Gesetzes wegen. Eine vorherige "Unterrichtungspflicht" der Behörde besteht - anders als etwa bei § 44 Abs. 2 Satz 2 BeamtVG - nicht. Zudem behauptet auch die Klägerin nicht, die in den Hinweisblättern enthaltenen Informationen stünden in Widerspruch zu Art und Umfang der gesetzlich normierten Anzeige- und Mitwirkungspflichten.

18 cc) Der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es auch hinsichtlich der von der Beschwerde bezeichneten Frage,
ist der Versorgungsverpflichtete bei stark verzögerter bzw. gar nicht erfolgender Mitteilung über Einkommensbezüge oder einen Umzug oder einer Bitte um Einstellung der Gewährung der Bezüge verpflichtet, die Zahlung der Bezüge einzustellen oder ist der Versorgungsverpflichtete in den vorgenannten Fällen - ggf. aus Gründen seiner Fürsorgepflicht - verpflichtet, die Bezüge weiter zu gewähren,
nicht, weil sie sich anhand der Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes beantworten lässt. Danach kann einem Versorgungsberechtigten, der u. a. seiner nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BeamtVG auferlegten Verpflichtung schuldhaft nicht nachkommt, gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung nach § 62 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden. Solange ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 BeamtVG schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden (§ 62 Abs. 4 BeamtVG).

19 Ungeachtet dessen war die Beklagte aufgrund der "Bitte" der Klägerin vom 30. Dezember 2013 um Einstellung der Versorgungsbezüge weder berechtigt noch verpflichtet, die monatliche Leistungsgewährung zu beenden. Denn die Klägerin hat - wie vom Berufungsgericht zutreffend herausgestellt - nicht den tatsächlichen Bezug von Einkünften angezeigt, sondern einen solchen lediglich als "voraussichtlich" angekündigt. Darüber hinaus fehlten konkrete Angaben zu Art und Höhe der voraussichtlichen Einkünfte als erforderliche Grundlage für eine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und einer eventuellen Neuberechnung der Versorgungsbezüge (vgl. UA S. 33). Im Übrigen war die "Bitte" der Klägerin von der Beklagten auch nicht als Verzicht auf die Zahlung von Versorgungsbezügen zu werten, weil Versorgungsberechtigte, mithin der Beamte oder dessen Hinterbliebene (vgl. Tegethoff, in: Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Stand November 2021, § 3 BeamtVG Rn. 131) nach § 3 Abs. 3 BeamtVG auf die gesetzlich zustehende Versorgung weder ganz noch teilweise verzichten können.

20 b) Die Revision ist auch nicht wegen der von der Beschwerde geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

21 Eine die Revisionszulassung nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO begründende "Abweichung" liegt nur vor, wenn zwischen den Gerichten ein grundsätzlicher Meinungsunterschied hinsichtlich der die Rechtsanwendung im Einzelfall bestimmenden Maßstäbe besteht. Die Divergenzrüge setzt deshalb die Darlegung eines prinzipiellen Auffassungsunterschieds über den Bedeutungsgehalt eines im konkreten Rechtsstreit erheblichen Rechtssatzes voraus. Die bloße Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht. Das Revisionszulassungsrecht kennt - anders als die Vorschriften über die Zulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) – den Zulassungsgrund ernstlicher Richtigkeitszweifel nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3, vom 14. Dezember 2023 - 2 B 45.22 - NVwZ-RR 2024, 519 Rn. 16 und vom 18. Dezember 2024 ‌- 2 B 21.24 - Rn. 7).

22 Ausgehend hiervon wird von der Beschwerde eine Divergenz der berufungsgerichtlichen Entscheidung von der Rechtsprechung des Senats nicht dargetan. Die Beschwerde rügt lediglich, das Berufungsgericht habe den Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts nicht bzw. fehlerhaft angewendet. Dies genügt, wie sich aus Vorstehendem ergibt, den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht. Unabhängig davon hat das Berufungsgericht seinem Urteil die Rechtsprechung des Senats zu der im Rahmen des § 52 Abs. 2 Satz 3 BeamtVG anzustellenden Billigkeitsentscheidung zugrunde gelegt (vgl. UA S. 29 f.). Da das Berufungsgericht ein überwiegendes Mitverschulden der Beklagten an der Überzahlung der Versorgungsbezüge verneint hat (vgl. UA S. 31), musste es sich folgerichtig nicht mit der Frage befassen, ob ein Absehen von der Rückforderung im Umfang von 30 % im vorliegenden Fall überhaupt angebracht oder gar eine weitergehende Reduzierung des Rückforderungsbetrags angezeigt war.

23 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 und § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG.