Beschluss vom 13.07.2011 -
BVerwG 9 B 78.10ECLI:DE:BVerwG:2011:130711B9B78.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.07.2011 - 9 B 78.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:130711B9B78.10.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 78.10

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 23.06.2010 - AZ: OVG 14 A 597/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juli 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Christ
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Juni 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 526 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben.

2 a) Eine grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn für die Entscheidung des vorinstanzlichen Gerichts eine konkrete fallübergreifende Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint (stRspr; vgl. Beschlüsse vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.> und vom 23. April 1996 - BVerwG 11 B 96.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 10 S. 15).

3 aa) Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
„unter welchen Voraussetzungen der in der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Aachen vom 22. Februar 2006 in der Fassung des 3. Nachtrages vom 28. Mai 2008 (VS) verwendete Besteuerungsmaßstab sowohl hinsichtlich des ‚Spieleraufwandes’ nach § 9 Abs. 1 VS als auch des Ersatzmaßstabes verfassungsrechtlich unbedenklich ist, weil er die erforderliche hinreichende Wirklichkeitsnähe zum letztlich zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler aufweist“,
genügt nicht dem Darlegungsgebot des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das Oberverwaltungsgericht hat näher ausgeführt, weshalb die hier relevanten Besteuerungsmaßstäbe einen hinreichenden Bezug zum Spieleraufwand aufweisen. Die Beschwerde zeigt nicht unter Auseinandersetzung mit diesen Ausführungen auf, welche konkrete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung sich in diesem Zusammenhang stellen könnte.

4 Soweit die Beschwerde der Sache nach geklärt wissen möchte,
ob eine Besteuerung auf der Grundlage des Spieleinsatzes noch den erforderlichen lockeren Bezug zum zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler aufweist, wenn eine konkrete Ermittlung des tatsächlichen Einsatzes im Hinblick auf die Rückbuchung nicht für Spiele verbrauchter Punkte vom Punktekonto auf den Geldspeicher bereits aufgrund fehlender technischer Gegebenheiten unmöglich ist,
ist ein Klärungsbedarf nicht erkennbar.

5 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bereits geklärt, dass fehlende technische Möglichkeiten die Wahl eines Besteuerungsmaßstabes rechtfertigen können, mit dem der Vergnügungsaufwand des Spielers nur pauschal erfasst wird, soweit ein zumindest lockerer Bezug zum individuellen Vergnügungsaufwand besteht (Urteil vom 10. Dezember 2009 - BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367 Rn. 22, 24). Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass der Maßstab des durch den Auslesestreifen des Spielgerätes dokumentierten Spieleinsatzes im Durchschnitt einen sicheren Schluss auf den tatsächlichen Spieleraufwand erlaube, weil die vom zufälligen Spielerverhalten abhängigen technischen Defizite der Erfassung des Aufwandes (Verwendung von Gewinnen zum Weiterspielen und Rückbuchungen aus dem Punktespeicher ohne Spiel) sich statistisch gleich auf alle Punktespeichergeräte verteilten. Aus einem im Auslesestreifen dokumentierten hohen Einsatz könne daher - ebenso wie aus hohen Einspielergebnissen - auf einen hohen Spieleraufwand geschlossen werden. Die Beschwerde zeigt nicht in Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts auf, weshalb gleichwohl in Bezug auf den Maßstab des im Auslesestreifen von Punktespeichergeräten dokumentierten Spieleinsatzes Anlass für eine Fortentwicklung der Rechtsprechung zu dem nach dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit gebotenen Zusammenhang zwischen Steuermaßstab und Spieleraufwand bestehen sollte. Weshalb sich aus den Erwägungen des Bundesfinanzhofes in den Beschlüssen vom 27. November 2009 (II B 75/09) und vom 19. Februar 2010 (II B 122/09) zur Auslegung des Spieleinsatzes nach dem Hamburger Spielvergnügungsteuergesetz eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ergeben soll, erschließt sich schon deshalb nicht, weil der Bundesfinanzhof sich in seinen Erwägungen nicht mit der Frage der aus technischen Gründen nicht erfassten Rückbuchung von Spielbeträgen vom Punktespeicher in den Geldspeicher befasst hat.

6 bb) Die Frage,
„ob - jedenfalls derzeit - im sogenannten Saldo 1 der praktikabelste Maßstab gegeben ist, der einen engeren Bezug zum individuellen Vergnügungsaufwand herzustellen vermag“,
ist nicht entscheidungserheblich. Der angegriffenen Entscheidung kann nicht die tatsächliche Feststellung entnommen werden, dass es sich bei dem so genannten Saldo 1 um den „praktikabelsten Maßstab“ handelt.

7 cc) Mit der von der Beschwerde zudem für klärungsbedürftig gehaltenen Frage,
„ob bei der Frage der Tragbarkeit identisch hoher Steuersätze an allen Aufstellorten neben den durchschnittlich am jeweiligen Aufstellort erzielten Bruttoumsätzen und darauf zu berechnender Vergnügungssteuern zu ermitteln ist, ob die durchschnittlich am jeweiligen Aufstellort zu verzeichnenden erforderlichen Kosten die Absenkung des Steuersatzes für an sonstigen Orten aufgestellten Geräten erforderlich machen, weil ein angemessener Betrag für Eigenkapitalverzinsung und Unternehmerlohn sonst nicht abgedeckt werden kann,“
ist keine klärungsfähige Rechtsfrage aufgeworfen. Die Beschwerde unterstellt insoweit, dass der hier in Rede stehende Steuersatz dazu führt, dass beim Betrieb von Spielgeräten „an sonstigen Orten“ keine angemessene Eigenkapitalverzinsung und kein angemessener Unternehmerlohn erzielt werden kann. Eine solche Feststellung hat das Oberverwaltungsgericht jedoch nicht getroffen, sondern im Gegenteil eine Erdrosselungswirkung der Besteuerung auch hinsichtlich dieser Aufstellungsorte verneint, ohne dass insoweit durchgreifende Aufklärungsrügen erhoben wurden.

8 b) Ein Aufklärungsmangel ist mit der Verfahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht hinreichend dargetan (§ 133 Abs. 3 VwGO).

9 Die Rüge mangelnder Sachaufklärung erfordert nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts noch aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich und geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in einer mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Berufungsgericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. etwa Urteil vom 22. Januar 1969 - BVerwG 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14 f. und vom 18. Juni 1998 - BVerwG 8 B 56.98 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 154 S. 475).

10 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Ihr ist weder zu entnehmen, welche Tatsachen nach der materiellrechtlichen Auffassung des Oberverwaltungsgerichts noch aufklärungsbedürftig waren und sich dem Oberverwaltungsgericht als aufklärungsbedürftig hätten aufdrängen müssen, noch, dass die anwaltlich vertretene Klägerin auf eine weitergehende Sachverhaltsaufklärung, deren Unterlassen sie nunmehr rügt, bereits vor dem Oberverwaltungsgericht hingewirkt hätte, noch, welche Feststellungen bei entsprechender Aufklärung getroffen worden wären und dass diese zu einer für die Klägerin günstigeren Beurteilung geführt hätten. Der Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 (BVerwG 9 C 12.08 - BVerwGE 135, 367) genügt hierzu nicht. Die darin vermissten Feststellungen hat das Oberverwaltungsgericht hier getroffen. Es hat die in vergnügungssteuerlicher Hinsicht ungleiche Behandlung von Gewinnen bei Geräten mit und ohne Punktespeicher ebenso als Defizit angesehen, wie die Besteuerung von Aufbuchungen auf den Punktespeicher, wenn der Spieler diese nicht oder nur teilweise für von ihm wahrnehmbare Spiele einsetzt (UA S. 18). Die Beschwerde legt nicht dar, was das Oberverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang hätte weiter aufklären sollen.

11 Die der Sache nach erhobene Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe nicht offengelegt, welcher Erkenntnisquelle es seine statistischen Annahmen zum Spielerverhalten entnommen habe, geht fehl. Offenkundig hat sich das Oberverwaltungsgericht insoweit auf allgemeinkundige Erfahrungstatsachen gestützt. Die Beschwerde rügt nicht, dass die Voraussetzungen für eine solche Feststellung hier nicht vorliegen (vgl. Urteile vom 3. Mai 1974 - BVerwG 4 C 31.72 - Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 15 S. 32 und vom 13. Juli 1982 - BVerwG 9 C 53.82 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 127 S. 13).

12 Soweit die Beschwerde für nicht nachvollziehbar hält, welche Anforderungen das Oberverwaltungsgericht an den lockeren Bezug zwischen Vergnügungsaufwand und Besteuerungsmaßstab stellt und die Beantwortung der Frage des Bundesverwaltungsgerichts in der Entscheidung vom 10. Dezember 2009 (a.a.O.) Rn. 25 vermisst, greift die Beschwerde die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitfalls durch das Oberverwaltungsgericht an, womit ein Verfahrensmangel regelmäßig nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann.

13 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3, § 47 Abs. 1 und 3 GKG.