Beschluss vom 13.08.2025 -
BVerwG 8 B 12.25ECLI:DE:BVerwG:2025:130825B8B12.25.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.08.2025 - 8 B 12.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:130825B8B12.25.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 12.25
- VG Berlin - 14.02.2025 - AZ: 29 K 12/21
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 13. August 2025 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Hoock und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. Februar 2025 wird zurückgewiesen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Gründe
1 Die Beteiligten streiten um die Zuordnung eines Grundstücks, für das 1989/90 im Grundbuch Volkseigentum in Rechtsträgerschaft des Rates der Stadt N. eingetragen war. Diese tauschte das Grundstück im Oktober 1991 gegen ein Grundstück der örtlichen Kirchengemeinde. Die Umschreibung erfolgte im Oktober 1995. Im Juni 1996 wurde das Grundstück der Beigeladenen zugeordnet. Mit Bescheid vom 23. März 2020 stellt das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen fest, das Eigentum an dem Grundstück sei im September 1990 auf die Treuhandanstalt übergegangen und die Übertragung des Eigentums wegen der Veräußerung ausgeschlossen. Die Beigeladene sei erlösauskehrberechtigt; die Klägerin habe keinen Zuordnungs- oder Restitutionsanspruch. Die auf Zuordnung des Grundstücks gerichtete Verpflichtungsklage der Klägerin hat das Verwaltungsgericht abgewiesen. Einwände dagegen, dass das landwirtschaftlich genutzte Grundstück der Treuhandanstalt zustand, habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Ein Anspruch auf Restitution nach Art. 21 Abs. 3, Art. 22 Abs. 1 Satz 7 Einigungsvertrag (EV) bestehe nicht, weil die Klägerin innerhalb der mit Ablauf des 31. Dezember 1995 endenden Antragsfrist keinen entsprechenden Antrag gestellt habe. Sie habe auch kein eigenes Voreigentum nachgewiesen. Das Versäumen der Antragsfrist sei nicht ausnahmsweise unbeachtlich. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
2 Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin, welche die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel geltend macht, hat keinen Erfolg.
3 1. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrundeliegenden Einzelfall hinausgehenden, im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlich klärungsbedürftigen und entscheidungserheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts zu erwarten ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 2019 - 8 B 37.18 - ZfWG 2019, 262 Rn. 4 m. w. N.). Der Rechtsmittelführer hat darzulegen, dass diese Voraussetzungen vorliegen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Daran fehlt es hier.
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Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfenen Fragen,
wie damit umzugehen ist, wenn zwar unterschiedliche Körperschaften, dennoch aber Verwaltungsbehörden miteinander handeln und dabei durch die entsprechende Fachbehörde die letztlich unrichtige Information und Bewertung an die "untere" Ebene erteilt wird, eine bestimmte rechtliche Situation wäre gegeben und dazu wäre es erforderlich, eine weitere bestimmte rechtsgestaltende Erklärung abzugeben,
und
von welchem Sorgfaltsmaßstab auszugehen ist oder inwieweit ein Einstehenmüssen für erkennbar fehlerhafte Hinweise und Informationen anzunehmen ist, gerade dann, wenn die rechtlichen Folgen auch hinsichtlich der Vermögenslage gravierend sind,
würden sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil das angegriffene Urteil auf eine davon unabhängige, selbständig tragende und nicht mit wirksamen Rügen angegriffene Erwägung gestützt wird. Das Verwaltungsgericht verneint einen Restitutionsanspruch der Klägerin nicht allein mangels rechtzeitigen Restitutionsantrags und wegen Fehlens der Voraussetzungen einer Nachsichtgewährung. Unabhängig davon nimmt es an, dass eine Restitution an die Klägerin jedenfalls ausscheidet, weil diese ihr Voreigentum nicht nachgewiesen habe (UA S. 4, vorletzter Absatz a. E.).
5 Stützt das angegriffene Urteil eine entscheidungstragende Annahme auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen, so muss hinsichtlich jeder dieser Erwägungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht und näher dargelegt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. April 1989 - 1 B 54.89 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 37 S. 50 f. und vom 26. Juni 2014 - 8 B 79.13 - juris Rn. 3). Daran fehlt es hier. Gegen die Erwägung, das für eine Restitution erforderliche Voreigentum der Klägerin sei nicht nachgewiesen, werden keine wirksamen Rügen erhoben.
6 2. Die darauf bezogene Verfahrensrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO greift nicht durch. Der geltend gemachte Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) wird nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise substantiiert. Dazu wäre die Darlegung erforderlich gewesen, welche Aufklärungsmaßnahmen sich dem Verwaltungsgericht auch ohne förmlichen Beweisantrag der bereits in der Vorinstanz anwaltlich vertretenen Klägerin hätten aufdrängen müssen, welches Ergebnis sie gehabt hätten und inwieweit dies zu einer für die Klägerin günstigeren Entscheidung hätte führen können (BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2022 - 8 C 35.20 - BVerwGE 174, 367 Rn. 11). Daran fehlt es hier. Die Beschwerdebegründung bezeichnet keine konkreten Aufklärungsmaßnahmen. Sie legt auch nicht dar, weshalb das Verwaltungsgericht ohne entsprechenden Beweisantrag zu weiteren Ermittlungen verpflichtet gewesen wäre.
7 3. Gegen die verwaltungsgerichtliche Erwägung, das Grundstück könne der Klägerin wegen seiner landwirtschaftlichen Nutzung gemäß Art. 22 Abs. 1 EV auch nicht als Finanzvermögen zugeordnet werden, hat die Klägerin keine Rügen erhoben.
8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VZOG nicht erhoben. Wegen des Gegenstandswerts wird auf § 6 Abs. 3 Satz 2 VZOG hingewiesen.