Beschluss vom 13.09.2023 -
BVerwG 8 B 57.23ECLI:DE:BVerwG:2023:130923B8B57.23.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.09.2023 - 8 B 57.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:130923B8B57.23.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 57.23
- VG Cottbus - 30.06.2023 - AZ: 1 K 190/22
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller und Dr. Meister
beschlossen:
- Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Cottbus vom 30. Juni 2023 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Die 1960 geborene Klägerin besuchte eine Oberschule in C. Am 14. März 1977 ordnete der Jugendhilfeausschuss des Rates der Stadt C. ihre Erziehung in einem Kinderheim bis zu ihrer Volljährigkeit an. Daraufhin wurde sie, ohne einen Schulabschluss erworben zu haben, ausgeschult, am 18. Juli 1977 einem "Kindergefängnis" zugeführt und vom 26. August 1977 bis zum 24. November 1978 in einem Jugendwerkhof untergebracht. Dort wurde sie als Teilfacharbeiterin und als Hilfskraft des Kindergartens eingesetzt. Am 2. Juli 2021 hob das Landgericht C. den Beschluss des Jugendhilfeausschusses auf und stellte fest, dass sie in der Zeit vom 26. August 1977 bis zum 25. November 1978 zu Unrecht eine Freiheitsentziehung erlitten habe. Mit Bescheid vom 18. Januar 2022 lehnte der Beklagte einen Antrag der Klägerin auf berufliche Rehabilitierung ab. Die dagegen erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 30. Juni 2023 abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
2 Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie genügt den Darlegungsanforderungen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) nicht. Diese erfordern eine an den gesetzlichen Zulassungsgründen (§ 132 Abs. 2 VwGO) orientierte Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes durch den Prozessbevollmächtigten (BVerwG, Beschluss vom 23. November 1995 - 9 B 362.95 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 20 S. 5). Das leistet die Beschwerdebegründung nicht. Ihr ist keine klärungsbedürftige, im angestrebten Revisionsverfahren zu klärende revisible Rechtsfrage zu entnehmen. Sie kritisiert das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung, ohne sich rechtlich mit deren tragenden Erwägungen zu den Voraussetzungen und Grenzen des Anspruchs auf berufliche Rehabilitierung auseinanderzusetzen. Divergenz- oder Verfahrensrügen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO) werden ebenfalls nicht erhoben. Die Klägerin macht weder eine Abweichung des Urteils von der höchstrichterlichen Rechtsprechung geltend, noch wendet sie sich gegen die verwaltungsgerichtlichen Tatsachenfeststellungen.
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 2 GKG.