Beschluss vom 13.10.2009 -
BVerwG 4 BN 39.09ECLI:DE:BVerwG:2009:131009B4BN39.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.10.2009 - 4 BN 39.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:131009B4BN39.09.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 39.09

  • OVG Rheinland-Pfalz - 10.06.2009 - AZ: 8 C 10769/08.OVG

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2009
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 10. Juni 2009 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf sämtliche Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Dies setzt die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll (stRspr).

3 1.1 Die Beschwerde wirft die Frage auf, wann ein - ggf. festzusetzendes - Überschwemmungsgebiet vorliegt, d.h. ob ein Überschwemmungsgebiet dann nicht gegeben ist, wenn eine wassertechnische Untersuchung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass bei Beachtung fünfjähriger Regenereignisse eine Überschwemmung nicht stattfindet. Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Denn das Oberverwaltungsgericht ist nach Würdigung der Stellungnahmen nicht nur des Ingenieurbüros G., sondern auch der beteiligten Fachbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragsgegnerin nicht gehalten gewesen sei, bei ihrer Abwägung von einem faktischen Hochwassergebiet auszugehen (UA S. 15). Eine rechtliche Aussage des Inhalts, für die Frage, ob ein (faktisches) Überschwemmungsgebiet vorliege, sei von einem fünfjährigen Regenereignis auszugehen, lässt sich dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts dagegen nicht entnehmen. Davon abgesehen, lassen sich weder dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts noch der Beschwerde Hinweise darauf entnehmen, dass bei dem hier betroffenen Gewässer bzw. Gewässerabschnitt die in § 31b Abs. 2 Satz 1 WHG umschriebene weitere Voraussetzung vorliegt, dass durch Hochwasser nicht nur geringfügige Schäden entstanden oder zu erwarten sind.

4 1.2 Die Frage, ob die Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB voraussetzt, dass die betroffenen Eigentümer mit einer solchen Festsetzung einverstanden sind, ist durch die Urteile des Senats vom 27. August 2009 - BVerwG 4 CN 5.08 - (www.BVerwG.de; zur Veröffentlichung in BVerwGE vorgesehen) und - BVerwG 4 CN 1.08 - dahin geklärt, dass sie zu verneinen ist. Davon abgesehen, kommt es vorliegend auf die aufgeworfene Frage nicht an, da die Antragsgegnerin nach den Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts von der Zustimmung der Grundstückseigentümer ausgehen durfte (UA S. 13).

5 2. Auch die Divergenzrüge bleibt ohne Erfolg. Eine die Revision eröffnende Abweichung, also ein Widerspruch im abstrakten Rechtssatz, läge nur vor, wenn das Berufungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen wäre (stRspr). Die Beschwerde legt nicht dar, welche Rechtssätze im Widerspruch stehen könnten.

6 Sie bezieht sich auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Juni 2006 - BVerwG 9 A 28.05 - (BVerwGE 126, 166; Ortsumgehung Stralsund). Dieses legt das Oberverwaltungsgericht jedoch selbst seiner Würdigung zugrunde (UA S. 11). Im Übrigen gelangt es zu dem Ergebnis, Anhaltspunkte für mehrjährige Lebensstätten im Plangebiet gebe es nicht (vgl. hierzu Urteil vom 21. Juni 2006 a.a.O. Rn. 33).

7 3. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang als Verfahrensmangel darstellt, das Oberverwaltungsgericht hätte richtigerweise weitere Untersuchungen (über die künftige Nutzbarkeit eines Brutreviers) anstellen müssen, belegt sie nicht, dass das Oberverwaltungsgericht auf der Grundlage seiner Rechts-auffassung Anlass zu weiterer Sachverhaltsaufklärung gehabt hätte. Dafür hätte es der Darlegung bedurft, dass die vom Gericht zugrunde gelegten Untersuchungen keine hinreichende Grundlage zur Beurteilung der artenschutzrechtlichen Fragen darstellten. Sofern der Vortrag als Vertiefung der Divergenzrüge zu verstehen sein sollte, legt die Beschwerde keinen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtsgrundsatz dar, sondern kritisiert nur die Anwendung der Rechtsgrundsätze im Einzelfall. Dies kann einer Divergenzrüge jedoch nicht zum Erfolg verhelfen.

8 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.