Beschluss vom 13.10.2010 -
BVerwG 7 B 50.10ECLI:DE:BVerwG:2010:131010B7B50.10.0

Beschluss

BVerwG 7 B 50.10

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 14.04.2010 - AZ: OVG 3 K 304/09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Oktober 2010
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Guttenberger und Brandt
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 14. April 2010 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1 Die Klägerin wendet sich gegen die Kostenlast für die Umverlegung von Telekommunikationsanlagen im Zuge des planfestgestellten Ausbaus der Delitzscher Straße vom Kanenaer Weg bis zur Schönnewitzer Straße. Die Straßenbaumaßnahme umfasst auf Teilstrecken insbesondere den Umbau und Neubau der innerstädtischen Straßenbahnverbindung. Neben den Telekommunikationslinien der Klägerin sind von der Ausbaumaßnahme zahlreiche weitere Versorgungsanlagen betroffen, u.a. Strom-, Gas- und Wasserleitungen sowie die Kanalisation. Eine Verlegung der Telekommunikationslinien ist dadurch bedingt, dass sie sich zum Teil im Bereich der künftig umverlegten bzw. erstmals hergestellten Straßenbahntrasse befinden oder aber mit Verbreiterungsmaßnahmen am Straßenkörper bzw. mit Anpflanzungen kollidieren.

2 Gegen die ausgelegten Pläne wandte die Klägerin ein, dass Baumpflanzungen auf vorhandene Telekommunikationslinien Rücksicht nehmen müssten. Die Kosten für deren Verlegung seien unverhältnismäßig hoch, der Vorhabenträger der neu hinzukommenden Straßenbahntrasse sei zu beteiligen. Der auf § 78 VwVfG und die Bestimmungen des Personenbeförderungsgesetzes gestützte Planfeststellungsbeschluss geht davon aus, dass die Versorgungsleitungen durch deren Eigentümer den Festlegungen des Bauwerksverzeichnisses entsprechend anzupassen seien. Die Forderungen der Klägerin nach einer Übernahme von Kosten der Leitungsumverlegung durch den Vorhabenträger seien zurückzuweisen. Die Kostentragung für Änderungsmaßnahmen richte sich nach den gesetzlichen Bestimmungen bzw. nach bestehenden Verträgen (PFB S. 76, 82). Unter Ziffer II.2/ 11.1 und 11.2 Planunterlagen/Anlagen bezieht sich der Planfeststellungsbeschluss auf den Leitungsbestandsplan, Unterlage 15.1, und die koordinierten Leitungspläne, Unterlage 15.2, jeweils vom 9. April 2008; dessen verfügender Teil enthält Bestimmungen zur Ausführungsplanung.

3 Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben und beantragt, den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 5. Juni 2009 aufzuheben, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, den Planfeststellungsbeschluss dahingehend zu ergänzen, dass die Kosten der Umverlegung von Telekommunikationslinien und sonstiger Telekommunikationsanlagen im Bereich des planfestgestellten Vorhabens, die durch den Ausbau, den Neubau oder die Änderung der Straßenbahnstrecke verursacht werden, von der Beigeladenen, hilfsweise von der Beklagten zu tragen sind. Zur Begründung hat sie vorgetragen: Aus den planfestgestellten Unterlagen ließen sich aus der Vielzahl der Telekommunikationslinien diejenigen, die umzulegen seien, nicht ohne Weiteres entnehmen. Die Kosten der Umverlegung seien unverhältnismäßig hoch und daher vom Vorhabenträger zu übernehmen.

4 Das Oberverwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Unterlage 15.1 und der Unterlage 15.2 sei mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, welche Leitungen erfasst würden und welche Lage die Leitungen nach dem koordinierten Plan haben sollten. Eine Kostentragungsregelung zu Gunsten der Klägerin sei zu Recht unterblieben. Dieser stehe weder ein Anspruch hierauf noch ein solcher auf eine entsprechende Planergänzung zu.

5 Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II

6 Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

7 1. Die Revision ist nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

8 a) Die von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Fragen,
welche Anforderungen an die zeichnerische Darstellung in planfestgestellten Unterlagen zu stellen sind bei einem Vorhaben, das öffentliche Verkehrswege und die dort verlegten Telekommunikations- und sonstigen Versorgungsleitungen sowie sonstige Anlagen betrifft, und welche rechtliche Anforderungen an die Detailschärfe von planfestgestellten Unterlagen zu stellen sind,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision. Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sich eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende, in verallgemeinerungsfähiger Weise klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage stellt. Daran fehlt es im Regelfall bei einer auf die konkrete, detailbezogene Ausgestaltung des Planfeststellungsbeschlusses abhebenden Fragestellung. Soweit den vorliegenden Fragen über deren Wortlaut hinausgehend ein verallgemeinerungsfähiger Gehalt in Bezug auf das Bestimmtheitsgebot zukommt, ist dieser in der zu § 37 VwVfG vorliegenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach gebietet der aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Grundsatz der hinreichenden Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes zum einen, dass dessen Adressat in der Lage sein muss zu erkennen, was von ihm gefordert wird, und zwar in dem Sinne, dass der behördliche Wille unzweideutig erkennbar und keiner unterschiedlichen subjektiven Bewertung zugänglich ist. Ferner muss der Verwaltungsakt Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung sein können (Urteile vom 2. Juli 2008 - BVerwG 7 C 38.07 - BVerwGE 131, 259 <263> und vom 15. Februar 1990 - BVerwG 4 C 41.87 - BVerwGE 84, 335 <338> = Buchholz 406.11 § 39b BBauG Nr. 1; Beschluss vom 27. Juli 1982 - BVerwG 7 B 122.81 - Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 1). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, hängt vom jeweiligen Regelungsgehalt des Verwaltungsaktes und von dem mit ihm verfolgten Zweck ab (vgl. Beschluss vom 14. März 1990 - BVerwG 4 B 45.90 - Buchholz 316 § 37 VwVfG Nr. 7 S. 9). Ob die farbliche Gestaltung eines Leitungsbestandsplans oder eines koordinierten Leitungsplans für die neue Führung verschiedener Versorgungsleitungen in einer öffentlichen Straße den Planbetroffenen hinreichend bestimmt Auskunft über ihre Pflichtenstellung gibt, lässt sich schon aus der Natur der Sache nicht einheitlich, sondern allein nach den Umständen und Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls beantworten und entzieht sich damit der rechtsgrundsätzlichen Klärung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 16. August 1989 - BVerwG 7 B 57.89 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 268 und vom 13. November 1987 - BVerwG 5 B 152.86 - juris Rn. 5 = Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 257). Gleiches gilt für die Frage, ob Planungsunterlagen bereits über die erforderliche Detailschärfe verfügen müssen oder ob dies - etwa wegen der Größe des Vorhabens - einer Ausführungsplanung vorbehalten bleiben muss. Allgemeingültige Maßstäbe hierfür lassen sich aus bundesrechtlichen Anforderungen nicht herleiten (Urteil vom 25. März 1988 - BVerwG 4 C 1.85 - juris Rn. 8 f. = Buchholz 407.4 § 17 FstrG Nr. 73).

9 b) Die weiteren als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Fragen,
ob im Planfeststellungsbeschluss eine Kostenlastregelung über die Verlegung von Telekommunikationslinien getroffen werden kann und ob hierzu die Behörde gegebenenfalls stets verpflichtet ist,
rechtfertigen wiederum nicht die Zulassung der Revision. Dabei würden sich weder die von der Beschwerde zur Anwendung des § 74 TKG aufgeworfenen Sachfragen noch die Vielzahl der beispielhaft erörterten - hier aber nicht einschlägigen - Fallgestaltungen zu § 75 TKG, die in der jeweiligen Konstellation für die Praxis von erheblicher Bedeutung sein mögen, in einem Revisionsverfahren stellen. Denn vorliegend geht es allein um die Frage, ob die Umverlegung von Telekommunikationslinien - also nicht deren erstmalige von den Regelungen der §§ 71 - 74 TKG erfasste Einbringung in Verkehrswege - nach § 75 Abs. 2 TKG auf Kosten der gemäß § 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1 TKG wegenutzungsberechtigten Klägerin zu erfolgen hat.

10 Dass das Gebot der Konfliktbewältigung nicht stets eine Kostenlastregelung in einem Planfeststellungsbeschluss zur Folge haben muss, ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Danach sind im Interesse der Einheitlichkeit der Planungsentscheidung zwar grundsätzlich nicht nur die unmittelbaren, sondern auch die mittelbaren Auswirkungen des Vorhabens in die Entscheidung einzubeziehen. Das bedeutet aber nicht, dass sämtliche Auswirkungen des Vorhabens im Planfeststellungsbeschluss abschließend geregelt sein müssten. So hat die Planfeststellungsbehörde zumindest bereits dem Grunde nach über einen Ausgleichsanspruch auf angemessene Entschädigung nach § 74 Abs. 2 Satz 3 VwVfG zu befinden, während die Höhe der Entschädigung ggf. einem Planergänzungsbeschluss, oder auch einem darüber hinausgehenden Enteignungsverfahren vorbehalten bleiben kann (Urteil vom 7. Juli 2004 - BVerwG 9 A 21.03 - juris Rn. 24 f. = Buchholz 406.16 Grundeigentumsschutz Nr. 87; Beschluss vom 20. Januar 2004 - BVerwG 9 VR 27.03 - juris Rn. 9; Kopp/Ramsauer, VwVfG § 74 Rn. 135). Ein solches Vorgehen ist aber nur zulässig, wenn - zur Gewährleistung des gebotenen Rechtsschutzes - für die später zu treffende Regelung ausreichende materiellrechtliche Maßstäbe sowie ein entsprechendes Verfahren zur Verfügung stehen (Gerichtsbescheid vom 6. Februar 2002 - BVerwG 9 A 6.01 - juris Rn. 30).

11 Die Kostentragungspflicht für die Verlegung von Telekommunikationslinien zur Ausführung „späterer besonderer Anlagen“ ist abschließend geregelt in § 75 Abs. 2 bis 5 TKG. Kommt es im Zuge des Umbaus und der Neugestaltung der Delitzscher Straße zur Verlegung von Telekommunikationslinien, die dem Orts-, Vororts- oder Nachbarortsverkehr dienen, hat die Klägerin als Nutzungsberechtigte die Verlegungskosten zu tragen; geht es um die Verlegung von Telekommunikationslinien, die dem überregionalen Telekommunikationsverkehr dienen, kommt es ggf. zu einer Kostenumverteilung nach Maßgabe des § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG. Bewerkstelligt die Klägerin im letzteren Fall die Verlegungsarbeiten durch die Beauftragung von (Bau-)Firmen selbst, wird sie sich an den Vorhabenträger halten müssen, wenn die Kosten der anderweitigen Unterbringung dieser Telekommunikationslinie des „Fernverkehrs“ unverhältnismäßig hoch sind. Im Streitfall entscheiden die Verwaltungsgerichte (Beschluss vom 17. November 2008 - BVerwG 6 B 41.08 - juris Rn. 6 f. = Buchholz 442.066 § 75 TKG Nr. 1).

12 Für die Planfeststellungsbehörde bestand angesichts dieses bereits normierten „Programms“ keine Veranlassung, eine Kostenlastregelung über die Aufwendungen für die Verlegung der Telekommunikationslinien zu treffen, zumal über deren Verhältnismäßigkeit im Falle des § 75 Abs. 2 Satz 2 TKG gesichert erst im Nachhinein befunden werden kann und ein Planfeststellungsverfahren für eine detaillierte Berechnung von Aufwendungsersatzforderungen nicht geeignet ist (Urteil vom 22. März 1985 - BVerwG 4 C 15.83 - BVerwGE 71, 166 <175> = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 59). Der Planfeststellungsbeschluss hat sich daher unter Verweisung auf die Gesetzeslage zu Recht eines Ausspruchs über eine Kostentragungspflicht enthalten (C.3 des PFB); aus den Ausführungen unter B XII.2 ergibt sich nichts anderes.

13 2. Der gerügte Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt ebenfalls nicht vor. Insoweit macht die Beschwerde geltend, das Oberverwaltungsgericht habe gegen seine Pflicht zur umfassenden Tatsachenfeststellung verstoßen und den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt.

14 Soweit sich die Klägerin darauf bezieht, dass auf dem vom Gericht in Bezug genommenen koordinierten Leitungsplan zwei in unterschiedlicher Stärke gestrichelte Linien in gelber Farbe sich befinden, die ihre Telekommunikationslinien mehrfach kreuzten und zu denen in der Legende des Plans keinerlei Erläuterung zu finden sei, verbindet sich damit keine Verletzung der Pflicht zur umfassenden Sachverhaltsaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Das Vorbringen der Beschwerde ist nicht geeignet, einen Aufklärungsmangel zu bezeichnen.

15 Denn die Klägerin verkennt den Umfang der Aufklärungspflicht der Tatsachengerichte. Diese haben auf der Grundlage ihrer materiellrechtlichen Auffassung zu entscheiden, ob sie weitere Aufklärungsmaßnahmen ergreifen, insbesondere Beweisangeboten nachgehen. Die Aufklärungspflicht verlangt nicht, dass das Gericht Ermittlungen anstellt, die aus seiner Sicht unnötig sind, weil es auf ihr Ergebnis nach seinem Rechtsstandpunkt für den Ausgang des Rechtsstreits nicht ankommt (stRspr, vgl. Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115 <119> = Buchholz 451.171 § 7 AtG Nr. 5; Beschluss vom 14. Juni 2005 - BVerwG 2 B 108.04 - Buchholz 235.1 § 58 BDG Nr. 1). Das Oberverwaltungsgericht ist offensichtlich von einem im Planfeststellungsverfahren bewältigungsbedürftigen Problem nur insoweit ausgegangen, als der Klägerin als Planbetroffener lediglich ausreichend deutlich gemacht sein müsse, welche in ihrem Bestand hinreichend bezeichneten Telekommunikationslinien dem Plan entsprechend verlegt werden müssten und dass dies für die durch die Planfeststellung zu leistende Problemlösung mit der dortigen Bezugnahme auf den Leitungsbestandsplan und die koordinierten Leitungspläne in ausreichendem Maße erfolgt sei; nicht Aufgabe der Planfeststellung sei die gleichzeitige Gewährleistung einer ausdifferenzierten Ausführungsplanung. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach lösbare, der Problembewältigung dienende Detailuntersuchungen der Ausführungsplanung überlassen werden können (stRspr, vgl. Urteile vom 18. März 2009 - BVerwG 9 A 39.07 - Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 201 S. 51 f. und vom 5. März 1997 - BVerwG 11 A 5.96 - juris Rn. 21 ff. = Buchholz 316 § 74 VwVfG Nr. 44). Die Beschwerde legt hierauf bezogen nicht dar, dass auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts noch weiterer Aufklärungsbedarf bestanden hat; dabei lässt sie insbesondere unberücksichtigt, dass der Planfeststellungsbeschluss für das planfestgestellte Vorhaben von der Notwendigkeit von Ausführungsplanungen (und der Abstimmung von Details in einer Koordinierungsrunde) ausgeht (vgl. IV.1 Nr. 2 und 3 sowie V. 3. Spiegelstrich des verfügenden Teils).

16 Das Oberverwaltungsgericht hat auch den Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>). Das Gericht ist aber nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (stRspr, vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Juli 1997 a.a.O. S. 217). Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe kann von einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nicht die Rede sein. Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr das Vorbringen der Klägerin zum Fehlen einer Legende und zur unzureichenden farblichen Zuordnung von Leitungen auch anderer Versorgungsträger aufgenommen und gewürdigt; dabei ist es zu dem Ergebnis gekommen, dass eine hinlänglich klare Verortung der einzelnen in den Plänen dargestellten Leitungen erfolgt und dies für die Telekommunikationslinien der Klägerin durch die gewählte Farbe Magenta gewährleistet ist.

17 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene hat sich durch Antragsstellung am Beschwerdeverfahren beteiligt und damit ein Kostenrisiko übernommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). Der Billigkeit entspricht es daher, der Klägerin als unterlegener Partei auch insoweit die Kosten aufzuerlegen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Der Ansatz des Streitwertes ergibt sich aus Nr. 34.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs vom 7./8. Juli 2004.