Beschluss vom 12.12.2011 -
BVerwG 5 PKH 16.10ECLI:DE:BVerwG:2011:121211B5PKH16.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 12.12.2011 - 5 PKH 16.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:121211B5PKH16.10.0]

Beschluss

BVerwG 5 PKH 16.10

  • VG Koblenz - 21.07.2010 - AZ: VG 5 K 169/10.KO

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 12. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.

Gründe

1 Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das gerichtskostenfreie Revisionsverfahren und Beiordnung eines Rechtsanwalts hat keinen Erfolg. Die finanziellen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.

2 Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erhält eine Partei auf Antrag Prozesskostenhilfe, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Davon ist hier nicht auszugehen.

3 pp

Urteil vom 13.12.2011 -
BVerwG 5 C 24.10ECLI:DE:BVerwG:2011:131211U5C24.10.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 13.12.2011 - 5 C 24.10 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:131211U5C24.10.0]

Urteil

BVerwG 5 C 24.10

  • VG Koblenz - 21.07.2010 - AZ: VG 5 K 169/10.KO

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer, Dr. Häußler
und Dr. Fleuß
ohne mündliche Verhandlung für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 21. Juli 2010 geändert.
  2. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 21. Juli 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. Januar 2010 verpflichtet, der Klägerin Aufstiegsfortbildungsförderung für die Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
  3. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Gründe

I

1 Die Klägerin begehrt Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) für die Teilnahme an einer Fortbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin.

2 Die im Jahr 1990 geborene Klägerin hat nach erfolgreichem Abschluss einer Ausbildung zur staatlich anerkannten Sozialassistentin am 24. August 2009 eine dreijährige Ausbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin (Sozialpädagogik) an einer in Rheinland-Pfalz gelegenen Fachschule im Bereich Sozialwesen begonnen.

3 Mit Bescheid vom 21. Juli 2009 lehnte der Beklagte den Antrag auf Förderung dieser Ausbildung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ab. Diese Ausbildung genüge nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG, da der Zugang zur Ausbildung als Erzieher/in nach § 5 Abs. 1 und 2 der rheinland-pfälzischen Fachschulverordnung für in modularer Organisationsform geführte Bildungsgänge im Fachbereich Sozialwesen - FHSchulSozWV RP - nicht zwingend eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetze.

4 Die Klägerin machte zur Begründung ihres erfolglosen Widerspruchs geltend: Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lasse die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen die Förderungsfähigkeit ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn sich - wie in der von ihr besuchten Klasse - die Zulassung solcher Personen auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer/innen so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränke, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handele.

5 Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Maßnahme fehle die Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Die Vorschrift regele eine abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit der Ausbildung zum Erzieher bzw. zur Erzieherin. Diese sei nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e FHSchulSozWV RP auch Personen zugänglich, die mindestens drei Jahre einen Familienhaushalt mit mindestens einem minderjährigen Kind geführt hätten. Eine derartige Tätigkeit genüge nicht den bundesrechtlichen Anforderungen an eine „entsprechende berufliche Qualifikation“. Die Förderungsfähigkeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG sei auch nicht ausnahmsweise deshalb zu bejahen, weil ausweislich einer Bescheinigung der Fachschule im konkreten Fall nur eine Teilnehmerin von insgesamt 25 Teilnehmern bzw. Teilnehmerinnen keine abgeschlossene Ausbildung zur staatlich anerkannten Sozialassistentin vorweisen könne. Der gegenteiligen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - Buchholz 436.37 § 2 AFBG Nr. 2) werde nicht gefolgt.

6 Mit der vom Verwaltungsgericht wegen Divergenz zugelassenen Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter. Sie rügt eine Verletzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e FHSchulSozWV RP beschriebene Familienarbeit sei als Beruf im Sinne der gesetzlichen Vorschriften anzuerkennen. Hierfür spreche der in Art. 53 Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz normierte Regelungsauftrag an den Landesgesetzgeber, jedem Bürger in Rheinland-Pfalz die Möglichkeit zu eröffnen, seinen Lebensunterhalt durch eine eigene Tätigkeit sicherzustellen. In Erfüllung dieses Regelungsauftrages habe der Landesgesetzgeber in § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e FHSchulSozWV RP Familienarbeit und berufliche Vorqualifikation als gleichwertig erachtet. Die Aufnahme von Erziehungsberechtigten in die Kurse solle dem im Land Rheinland-Pfalz bestehenden Mangel an Erziehern bzw. Erzieherinnen durch vermehrte Öffnung der Ausbildungsgänge entgegenwirken. Werde dieser Auffassung nicht gefolgt, sei die Maßnahme in jedem Fall aber nach Maßgabe der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts förderungsfähig, da 24 von 25 Teilnehmern bzw. Teilnehmerinnen über eine hinreichende Vorqualifikation verfügten. Die hiergegen vorgebrachten Argumente des Verwaltungsgerichts überzeugten nicht.

7 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II

8 Die Revision der Klägerin, über die das Bundesverwaltungsgericht mit Einverständnis der Beteiligten gemäß § 141 Satz 1 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat zwar im Einklang mit der Entscheidung des Senats vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 10.08 - (Buchholz 436.37 § 2 AFBG Nr. 2) angenommen, dass die Zugangsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e FHSchulSozWV RP vom 2. Februar 2005 (GVBl 2005 S. 50) des „mindestens dreijährigen Führens eines Familienhaushalts mit mindestens einem minderjährigen Kind“ keine hinreichende Vorqualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG darstellt (1.). Es ist aber in Abweichung von dieser Entscheidung unter Verstoß gegen Bundesrecht davon ausgegangen, dass die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausnahmslos eine § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG entsprechende Vorqualifikation erfordert (2.). Der Senat kann auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO selbst entscheiden, dass der Klägerin bei Anwendung des zutreffenden rechtlichen Maßstabes der geltend gemachte Anspruch auf Aufstiegsfortbildungsförderung zusteht (3.).

9 1. Ein Anspruch der Klägerin auf die begehrte Förderung ihrer Fortbildung zur staatlich anerkannten Erzieherin setzt u.a. die Teilnahme an einer nach § 2 AFBG (in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2009, BGBl I S. 1322) förderungsfähigen Fortbildungsmaßnahme eines öffentlichen oder privaten Trägers voraus. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG - die Förderungsfähigkeit des Weiterbildungszieles (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG) sowie die weiteren Förderungsvoraussetzungen stehen zwischen den Beteiligten nicht im Streit - ist die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen öffentlicher und privater Träger nur dann förderfähig, wenn die Fortbildungsmaßnahme einen Abschluss in einem nach § 4 des Berufsbildungsgesetzes oder nach § 25 der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf, einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss oder eine diesen Berufsabschlüssen entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzt (Vorqualifikationserfordernis).

10 Der Senat hat in dem vorgenannten Urteil vom 11. Dezember 2008 entschieden, dass § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG eine abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer bestimmten Fortbildungsmaßnahme regelt und keine Förderungsvoraussetzungen bestimmt, die in der Person der Fortbildungswilligen vorliegen müssen. Darüber hinaus hat der Senat angenommen, dass eine Landesverordnung insoweit nicht dem Vorqualifikationserfordernis des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG genügt, als für die Zulassung zu einer Fortbildungsmaßnahme die vierjährige selbstständige Führung eines Haushalts, dem während dieser Zeit mindestens ein minderjähriges Kind angehörte, ausreicht. Im Einzelnen hat er insoweit ausgeführt (a.a.O. Rn. 14 ff.):
„Das Vorqualifikationserfordernis ist bereits sprachlich bezogen auf die ‚Fortbildungsmaßnahmen’. Es bezeichnet eine Zugangsvoraussetzung, die der öffentliche oder private Träger generell und abstrakt für die Teilnahme an der Maßnahme vorsehen muss, und konkretisiert damit den Rang bzw. das Niveau der jeweiligen Maßnahme (s.a. Trebes/Schubert/Schaumberg, AFBG-Kommentar, § 2 Anm. 1, Anm. 2.2.1). Um sicherzustellen, dass nur Maßnahmen gefördert werden, die auf einer beruflichen Vorqualifikation aufbauen, hängt die Förderungsfähigkeit der Ausbildung nicht ausschließlich von ihrer Struktur und ihrem Ausbildungsniveau, sondern auch von der beruflichen (Vor-)Qualifikation der Teilnehmenden ab (s. etwa VGH München, Urteil vom 19. Juni 2008 - 12 B 06.756 -). Diese Auslegung wird systematisch dadurch bestätigt, dass auch die weiteren Bestimmungen des § 2 AFBG zu den qualitativen Kriterien (Abs. 2) und der zeitlichen Gestaltung der Fortbildung (Abs. 3) maßnahmebezogen sind. Sie enthalten Anforderungen, die für eine Fortbildungsmaßnahme nur von der jeweils individuellen Vorqualifikation der Fortbildungswilligen unabhängig beurteilt werden können. Die persönlichen Förderungsvoraussetzungen sind in § 8 AFBG (förderungsfähiger Personenkreis) und § 9 AFBG (individuelle Eignung) geregelt.
Das Berufungsgericht ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die Maßnahme nicht schon deswegen förderungsfähig ist, weil die Klägerin selbst über eine § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG entsprechende Vorqualifikation verfügt.
1.2 Das Vorqualifikationserfordernis ist eine Voraussetzung für die Teilnahme an einer Maßnahme. Es bestimmt nicht Art und Niveau des angestrebten Fortbildungsabschlusses (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AFBG), sondern der Fortbildungsmaßnahme selbst. Für die Förderungsfähigkeit kommt es darauf an, welche Anforderungen der öffentliche oder private Fortbildungsträger an die Teilnahme stellt, ob er also nur solche Personen zur Teilnahme zulässt, welche über eine entsprechende Vorqualifikation verfügen. In Fällen, in denen - wie hier durch die Schulordnung für die Fachakademien für Sozialpädagogik (Fachakademieordnung Sozialpädagogik - FakOSozPäd) vom 4. September 1985 (GVBl 1985, S. 534, für den hier maßgeblichen Zeitraum zuletzt geändert durch die Achte Änderungsverordnung vom 15. November 2004, GVBl 2004, S. 467) - die Teilnahmevoraussetzungen für die Zulassung zu einer bestimmten Ausbildung durch Rechtsnorm geregelt sind, ist auf diese Zugangsvoraussetzungen abzustellen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ist regelmäßig der Beginn der Maßnahme, für die eine Förderung begehrt wird. Der Senat geht für die nachfolgende Prüfung dabei davon aus, dass der von der Klägerin ausgewählte Fortbildungsträger bereits für die Teilnahme die Regelungen der Fachakademieordnung herangezogen hat.
1.3 § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FakOSozPäd setzt für die Aufnahme in das erste Studienjahr nicht durchweg zumindest einen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG sonstigen Nachweis über eine entsprechende berufliche Qualifikation voraus.
a) Den bundesrechtlichen Anforderungen an eine ‚entsprechende berufliche Qualifikation’ genügt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FakOSozPäd nicht, weil danach für die Aufnahme in das erste Studienjahr ‚eine mindestens vierjährige selbständige Führung eines Haushalts, wenn dem Haushalt während dieser Zeit mindestens ein minderjähriges Kind angehörte’, ausreicht.
aa) Eine entsprechende berufliche Qualifikation liegt vor, wenn sie berufliche Fähigkeiten umfasst, die von ihrem Gewicht und Umfang her mit den Fertigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen vergleichbar sind, die im Rahmen einer Berufsausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz oder der Handwerksordnung anerkannten Ausbildungsberuf oder durch einen vergleichbaren bundes- oder landesrechtlich geregelten Berufsabschluss vermittelt bzw. erworben werden (s. etwa VG Düsseldorf, Urteil vom 24. Juli 2003 - 11 K 4588/01 - juris; OVG Münster, Urteil vom 26. Oktober 2007 - 2 A 3597/05 - DVBl 2008, 63). Die Öffnung für Personen mit entsprechender beruflicher Qualifikation soll das für die Fortbildungsmaßnahme vorauszusetzende Niveau beruflicher Kenntnisse und Fertigkeiten nicht absenken, sondern lediglich andere Formen des Nachweises über deren Erwerb zulassen, z.B. für im Ausland erworbene Berufsqualifikationen (BTDrucks 13/3698, S. 14). Dies lässt zwar auch Raum für die Auslegung, nach der eine entsprechende berufliche Qualifikation auch durch eine längere berufliche Tätigkeit erworben werden kann (s.u.), zumal das Berufsbildungsgesetz als - von den Zugangsvoraussetzungen zu einer Fortbildungsmaßnahme allerdings systematisch zu unterscheidende - Zulassungsvoraussetzung für die Abschlussprüfung in anerkannten Ausbildungsberufen ausnahmsweise auch den Nachweis einer Berufstätigkeit in dem Beruf, in dem die Prüfung abgelegt werden soll, ausreichen lässt, wenn diese ‚einschlägige’ Berufstätigkeit eine bestimmte Mindestdauer übersteigt. Denn damit misst der Bundesgesetzgeber selbst mehrjähriger beruflicher Tätigkeit eine auch berufsqualifizierende Wirkung bei. Es muss sich indes um eine auch ‚berufliche’ Qualifikation handeln. Die Kenntnisse und Fertigkeiten müssen indes in jedem Fall durch eine ‚berufliche’ Tätigkeit erworben worden sein.
bb) Die von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FakOSozPäd erfasste Tätigkeit erfüllt das Kriterium der ‚Beruflichkeit’ nicht. Sie ist unabhängig von ihrer Dauer nicht geeignet, eine entsprechende, gerade auch ‚berufliche’ Qualifikation im Sinne des Bundesrechts nachzuweisen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist ‚Beruf’ im Sinne des Art. 12 Abs. 1 GG jede auf Dauer angelegte Tätigkeit zur Schaffung und Erhaltung einer (eigenen) Lebensgrundlage (s. etwa BVerfG, Urteil vom 11. Juni 1958 - 1 BvR 596/56 -, BVerfGE 7, 377 <397>; Beschluss vom 18. Juni 1980 - 1 BvR 697/77 - BVerfGE 54, 301 <313>). Tätigkeiten, die nicht in diesem Sinne beruflich, sondern gleichsam im rein privaten Bereich ausgeübt werden, sind danach kein Beruf und somit im Ansatz nicht geeignet, eine entsprechende, gerade auch ‚berufliche’ Qualifikation zu vermitteln. Dies gilt auch für die nicht beruflich ausgeübte selbständige Führung eines Haushalts, in dem mindestens ein minderjähriges Kind zu betreuen ist, obwohl es sich dabei um eine der beruflichen Tätigkeit ebenbürtige, anspruchs- und verantwortungsvolle, für die Gesellschaft unverzichtbare Tätigkeit handelt. Die für die Betreuungsarbeit erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten werden nicht schon dadurch zu auch ‚beruflichen’ Qualifikationen, dass sie bei einer beruflichen Tätigkeit von hohem Nutzen sein können und in diesem Sinne ‚beruflich nützliche’ Qualifikationen bilden.
Keine andere Beurteilung der ‚Beruflichkeit’ der von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. e FakOSozPäd erfassten Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ermöglicht Art. 3 Abs. 2 GG. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (s. etwa Beschlüsse vom 20. Mai 2003 - 1 BvR 237/97 - NJW 2003, 2819 <Versorgungsausgleich>, vom 5. Februar 2002 - 1 BvR 105/95 - BVerfGE 105, 1 <nachehelicher Unterhalt> und Urteil vom 4. April 1984 - 1 BvR 1323/82 - BVerfGE 66, 324) sind allerdings die Berufstätigkeit und die Führung eines Familienhaushalts in Bezug auf die jeweiligen Leistungen, die die Ehegatten im Rahmen ihrer innerfamiliären Arbeitsteilung erbringen, als grundsätzlich gleichwertig anzusehen und insoweit möglichst gleichzustellen. Diese Gleichwertigkeit ändert indes nichts daran, dass auch das Bundesverfassungsgericht an der begrifflichen und rechtlichen Unterscheidung von Berufstätigkeit und Familienarbeit festhält. Der dem Förderungsgesetzgeber zuzubilligende Gestaltungsspielraum ist von Verfassungs wegen auch nicht darauf beschränkt, dass er diese Gleichwertigkeit bei der finanziellen Förderung der beruflichen Fortbildung durch Anerkennung von Haushalts- und Betreuungsarbeit als entsprechender ‚beruflicher’ Qualifikation hätte verwirklichen müssen; mangels anderweitig drohenden Verfassungsverstoßes ist mithin auch kein Raum für eine verfassungskonforme Auslegung. Der Schutz von Ehe und Familie durch den Staat (Art. 6 Abs. 1 GG) gebietet ebenfalls nicht, eine Haushalts- und Betreuungstätigkeit in jeder Hinsicht der beruflich ausgeübten Erwerbstätigkeit gleichzustellen (s. - m.w.N. - FG Düsseldorf, Urteil vom 16. August 2001 - 14 K 582/00 E - EFG 2001, 1598).
Art. 10 Abs. 4 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000, GVBl 2000, S. 414), nach dem für Schulen des Zweiten Bildungswegs die Führung eines Familienhaushalts einer Berufstätigkeit gleichgestellt wird, ist als Norm des Landesrechts nicht geeignet, die Auslegung des bundesrechtlichen Begriffs der ‚entsprechenden beruflichen Qualifikation’ zu bestimmen. Auch diese Norm geht zudem lediglich von einer besonders anzuordnenden Gleichstellung und nicht von einer gegebenen Identität aus.“

11 An diesen Erwägungen, die hier ebenfalls Geltung beanspruchen, hält der Senat nach erneuter Prüfung fest. Das Revisionsvorbringen enthält keine Gesichtspunkte, die eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ein etwa aus Art. 53 Abs. 2 der Verfassung für Rheinland-Pfalz abzuleitender Regelungsauftrag an den Landesgesetzgeber ist nicht geeignet, vernünftige Zweifel an der dargelegten Auslegung des bundesrechtlichen Kriteriums der entsprechenden beruflichen Qualifikation im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG zu begründen. Abgesehen davon geht das Landesrecht nach dem Vorbringen der Klägerin lediglich von einer Gleichwertigkeit, nicht aber von einer Identität der Familienarbeit und beruflichen Vorqualifikation aus.

12 2. Nach der vom Verwaltungsgericht zutreffend wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats lässt die - hier gegebene - Möglichkeit der Teilnahme von Personen, die nicht über die erforderliche Vorqualifikation verfügen, die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn auszuschließen ist, dass sie einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat. Im Einzelnen hat der Senat in seinem Urteil vom 11. Dezember 2008 insoweit ausgeführt (a.a.O. Rn. 31 ff.; vgl. ebenso in Bezug auf die Fortbildung zum Fachwirt für Finanzberater: Urteil vom 11. Dezember 2008 - BVerwG 5 C 17.08 - BVerwGE 132, 339 Rn. 44):
„2.1 § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG soll für die maßnahmebezogene Betrachtung sicherstellen, dass die Trennung von Erstausbildungs- und Fortbildungsmaßnahmen gewährleistet bleibt und die Weiterbildung nur in solchen Maßnahmen gefördert wird, die nach dem Kreis der Teilnehmenden, dem für die Teilnahme erforderlichen Qualifikationsniveau, der hierauf abgestellten Art und Weise der Aufbereitung und Vermittlung des Fortbildungsstoffes, also in Gestaltung und Durchführung, auf die besonderen Anforderungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung ausgerichtet sind. Als Regelung zu Art und Niveau der Ausbildung ergänzt diese Vorschrift die in § 2 Abs. 2 AFBG festgehaltenen Anforderungen an Inhalt, Organisation, Ausstattung und Verlauf der Maßnahmen, deren Durchführung öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht unterliegt. Das auf die Fortbildungsmaßnahme selbst bezogene Qualifikationserfordernis will auch ermöglichen, die Maßnahme konzeptionell und didaktisch qualitativ so anspruchsvoll auszugestalten, dass an ihr mit Ertrag regelmäßig nur Personen teilnehmen können, die über die entsprechende Vorqualifikation verfügen.
Die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme entfällt nach diesem Sinn und Zweck des Vorqualifikationserfordernisses nicht schon dann, wenn theoretisch auch solche Personen zur Teilnahme zugelassen werden können, die nicht über die vorausgesetzte Vorqualifikation verfügen, und erfordert auch sonst nicht eine vom Wortlaut nicht ausdrücklich vorgegebene ausnahmslose Beachtung des Vorqualifikationserfordernisses. Dieser Umstand lässt die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausnahmsweise dann nicht entfallen, wenn und soweit auszuschließen ist, dass die rechtliche Möglichkeit der Zulassung nicht hinreichend vorqualifizierter Fortbildungsbewerber/innen tatsächlich einen nennenswerten Einfluss auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme hat. Dies ist der Fall, wenn die Zulassung von Personen ohne eine im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG hinreichende Vorqualifikation faktisch nicht in Anspruch genommen wird, oder wenn sie sich auf eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Teilnehmer/innen so geringe Zahl von Ausnahmefällen beschränkt, dass es sich um eine praktisch zu vernachlässigende Größenordnung handelt.
Maßgeblich hierfür ist der Abschluss der regulären Zulassungsphase bei Beginn der Fortbildungsmaßnahme. Die hiermit verbundene Unsicherheit bei der Beurteilung der Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme, die damit auch von der Zulassungspraxis abhängig wird, ist hinzunehmen. Eine andere Auslegung, nach der eine tatsächlich in jeder Hinsicht förderungswürdige Fortbildungsmaßnahme nur deswegen rechtlich nicht förderungsfähig wäre, weil die Teilnahmevoraussetzungen in Randbereichen zu weit gefasst sind, wäre mit dem erkennbaren Gesetzeszweck noch weniger zu vereinbaren.“

13 Auch an dieser Rechtsprechung hält der Senat fest. Die dargelegte (einschränkende) Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG beachtet den Gesetzeswortlaut als äußerste Grenze der Interpretation und wird dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers im weitest möglichen Sinne gerecht, auf der Grundlage des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes nur die Weiterbildung solcher Maßnahmen zu fördern, die auf die besonderen Anforderungen der beruflichen Aufstiegsfortbildung ausgerichtet sind. Das Verwaltungsgericht zeigt für eine abweichende Beurteilung keine überzeugenden neuen Gesichtspunkte auf. Die von ihm gegen die Rechtsprechung des Senats angeführten Argumente hat der Senat bei seiner Entscheidungsfindung bedacht, jedoch nicht als durchgreifend angesehen.

14 2.1 Soweit das Verwaltungsgericht der Auffassung ist, die Rechtsprechung des Senats widerspreche der Zielsetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG, weil danach die Förderungsfähigkeit von der zufälligen Zusammensetzung des Teilnehmerkreises abhänge, wird im Kern geltend gemacht, dass die Auslegung des Senats mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) nicht zu vereinbaren sei. Dem ist nicht zu folgen.

15 Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das Grundrecht ist daher vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtfertigungsgrund finden lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (s. BVerfG, Beschlüsse vom 10. November 1998 - 1 BvL 50/92 - BVerfGE 99, 165 und vom 24. August 2005 - 1 BvR 309/03 - BVerfGK 6, 136).

16 Nach diesem Maßstab ist es nicht zu beanstanden, eine Fortbildungsmaßnahme als förderungsfähig anzuerkennen, bei der sich der Anteil der Teilnehmer/innen ohne hinreichende Vorqualifikation in einer praktisch zu vernachlässigenden Größenordnung bewegt. Es besteht kein sachlicher Grund die Teilnehmer/innen einer derartigen Fortbildungsmaßnahme anders zu behandeln als die Teilnehmer/innen einer Fortbildungsmaßnahme, bei der alle über eine hinreichende Vorqualifikation verfügen. Ist der Anteil der Teilnehmer/innen ohne hinreichende Vorqualifikation so gering, dass er sich nicht auf das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildungsmaßnahme auswirkt, ist sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der Zielsetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG nur solche Maßnahmen gefördert werden, die eine über eine Erstausbildung hinausgehende Fortbildung gewähren.

17 Ein Gleichheitsverstoß liegt nicht darin, dass es im Einzelfall schwierig sein kann, festzustellen, ob eine nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz förderungsfähige Fortbildungsmaßnahme vorliegt, wenn auf die Vorqualifikation der tatsächlich zur Maßnahme zugelassenen Personen abzustellen ist. Der allgemeine Gleichheitssatz enthält kein verfassungsrechtliches Gebot, eine gesetzlich vorgesehene Förderung wegen etwaiger Abgrenzungsschwierigkeiten im Einzelfall zu versagen (Urteil vom 3. März 2011 - BVerwG 5 C 6.10 - NVwZ-RR 2011, 688 Rn. 20).

18 2.2 Ohne Erfolg beanstandet das Verwaltungsgericht und ihm folgend der Beklagte, die Rechtsprechung des Senats habe zur Folge, dass je nachdem, wie der Teilnehmerkreis zusammengesetzt sei, die gleiche Ausbildung einerseits nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und andererseits nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gefördert werden könnte. Dies ist in dem in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG als abstrakte Anforderung an die Förderungsfähigkeit einer Fortbildungsmaßnahme ausgestalteten Vorqualifikationserfordernis, durch das der Gesetzgeber die Förderung der Aufstiegsfortbildung sachgerecht von der im Bundesausbildungsförderungsgesetz normierten Förderung der beruflichen Erstausbildung, weiteren oder anderen Ausbildung (vgl. § 7 BAföG) abgegrenzt hat (Urteile vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 31 bzw. 44 und vom 3. März 2011 a.a.O. Rn. 19), zwingend angelegt.

19 2.3 Schließlich geht der Einwand des Verwaltungsgerichts fehl, die Förderungsfähigkeit könne bei Anwendung der vom Senat vertretenen Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFBG bei einer Änderung des Teilnehmerkreises im Laufe der Ausbildung wechseln. Das Verwaltungsgericht verkennt, dass nach der Rechtsprechung des Senats für die Feststellung, ob und in welchem Umfang von der förderungsschädlichen Zugangsmöglichkeit Gebrauch gemacht wird, der Zeitpunkt des Abschlusses der regulären Zulassungsphase bei Beginn der Fortbildungsmaßnahme maßgeblich ist (Urteile vom 11. Dezember 2008 a.a.O. Rn. 33 und 44). Zeitlich nachfolgende Änderungen in der Zusammensetzung des Teilnehmerkreises sind demnach unbeachtlich. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang einwendet, die Rechtsprechung des Senats könne zu Erziehern und Erzieherinnen „1. und 2. Klasse“ führen, nämlich solchen, die aufgrund der Zusammensetzung des Kurses nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gefördert würden und solchen, bei denen das nicht der Fall sei, richtet sich dies im Kern gegen das Vorqualifikationserfordernis an sich. Dieses erweist sich jedoch - wie der Senat bereits in seinem, dem Verwaltungsgericht noch nicht vorliegenden Urteil vom 3. März 2011 (a.a.O. Rn. 18 ff.) festgestellt hat - auch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Gleichheitssatzes als rechtmäßig.

20 3. In Anwendung der in den Urteilen des Senats vom 11. Dezember 2008 aufgestellten und im Urteil vom 3. März 2011 bekräftigten Rechtsgrundsätze des Senats hat die Klägerin einen Anspruch auf die begehrte Förderung nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz. Die konkrete Fortbildungsmaßnahme erfüllt danach das vom Gesetz verlangte Vorqualifikationserfordernis und ist als berufliche Aufstiegsfortbildung zu qualifizieren. Die rechtliche Möglichkeit der Zulassung von Personen ohne hinreichende Vorqualifikation beeinflusst im konkreten Fall nicht das Konzept, das Niveau oder die praktische Durchführung der Fortbildung zum staatlich anerkannten Erzieher bzw. zur staatlich anerkannten Erzieherin. Denn nach den für das Revisionsgericht bindenden Feststellungen des Verwaltungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) verfügen 24 der 25 Teilnehmer/innen über eine hinreichende Vorqualifikation.

21 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.