Beschluss vom 13.12.2022 -
BVerwG 9 B 21.22ECLI:DE:BVerwG:2022:131222B9B21.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.12.2022 - 9 B 21.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:131222B9B21.22.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 21.22

  • VG Halle - 17.05.2022 - AZ: 4 A 145/22 HAL
  • OVG Magdeburg - 09.06.2022 - AZ: 4 O 85/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Die sinngemäß erhobene Anhörungsrüge des Antragstellers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. August 2022 - 9 B 13.22 - wird zurückgewiesen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Das Schreiben des Antragstellers vom 20. August 2022, mit dem er sich gegen den Beschluss des Senats vom 3. August 2022 wendet, ist sinngemäß als Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO auszulegen, weil nur dieser Rechtsbehelf vorliegend überhaupt statthaft sein kann und im Falle des Erfolges zu einer Fortführung des Verfahrens führen würde.

2 Die Anhörungsrüge hat jedoch keinen Erfolg, weil der Senat den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat das Schreiben des Antragstellers vom 24. Juni 2022, mit dem dieser sich gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 9. Juni 2022 - 4 O 85/22 - wendet, als Beschwerde ausgelegt, die jedoch wegen der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts unzulässig war und das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsgericht außerhalb eines prozessrechtlich zulässigen Rechtsmittels, das hier nicht vorliegt, nicht tätig werden kann.

3 Der Beschluss vom 3. August 2022 ist auch wirksam bekannt gegeben. Die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift reicht dazu aus. Die Übersendung einer von den Richtern unterschriebenen Urschrift ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2017 - 8 PKH 3.17 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 6 B 62.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 93 Rn. 4 sowie § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 169 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2 und § 173 Satz 1 VwGO.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, wobei Gerichtskosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht erhoben werden.