Beschluss vom 13.12.2022 -
BVerwG 9 B 22.22ECLI:DE:BVerwG:2022:131222B9B22.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.12.2022 - 9 B 22.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:131222B9B22.22.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 22.22

  • VG Halle - 18.07.2022 - AZ: 4 A 51/21 HAL PKH
  • OVG Magdeburg - 19.08.2022 - AZ: 4 O 130/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 19. August 2022 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger die Wirksamkeit des angefochtenen Beschlusses unter Hinweis auf §§ 315, 317 ZPO bestreitet.

2 Die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift reicht für eine wirksame Bekanntgabe eines Beschlusses aus. Die Übersendung einer von den Richtern unterschriebenen Urschrift ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2017 - 8 PKH 3.17 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 6 B 62.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 93 Rn. 4 sowie § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 169 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2 und § 173 Satz 1 VwGO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.