Beschluss vom 13.12.2022 -
BVerwG 9 B 30.22ECLI:DE:BVerwG:2022:131222B9B30.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 13.12.2022 - 9 B 30.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2022:131222B9B30.22.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 30.22

  • VG Halle - 05.10.2022 - AZ: 4 A 308/22 HAL
  • OVG Magdeburg - 03.11.2022 - AZ: 4 O 171/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 2022
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und Dr. Dieterich
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. November 2022 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Deshalb ergibt sich weder aus dem vom Kläger in Bezug genommenen Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 4. April 2022 - 1 BvR 1370/21 - (NJW 2022, 1876) noch aus seinem Hinweis auf §§ 315, 317 ZPO etwas zu seinen Gunsten.

2 Die Übermittlung einer beglaubigten Abschrift reicht für eine wirksame Bekanntgabe eines Beschlusses aus. Die Übersendung einer von den Richtern unterschriebenen Urschrift ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2017 - 8 PKH 3.17 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 6 B 62.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 93 Rn. 4 sowie § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 169 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2 und § 173 Satz 1 VwGO).

3 Insbesondere liegt ein Fall des § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG nicht vor. Zwar steht den Beteiligten danach die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn sie vom Oberverwaltungsgericht zugelassen worden ist, wobei die Zulassung nach § 17a Abs. 4 Satz 5 GVG zu erfolgen hat, wenn die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder das Oberverwaltungsgericht von einer Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht. Jedoch gilt dies nur für Beschwerden, die die Zulässigkeit des Rechtswegs betreffen, um die es hier nicht geht.

4 Die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig bereits durch das Oberverwaltungsgericht und erneut hier durch das Bundesverwaltungsgericht verletzt den Kläger auch nicht deshalb in seinem Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG), weil nach dem Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. November 2018 - 1 BvR 1653/18 - (NZA 2019, 343 Rn. 4) die Rechtsschutzgarantie offensichtlich verletzt wäre, wenn Anträge der Bürgerinnen und Bürger von den Gerichten nicht mehr bearbeitet würden. Denn ein Fall fehlender Bearbeitung liegt gerade nicht vor, wenn ein unzulässiges Rechtsmittel verworfen wird und eine Entscheidung in der Sache aus diesem Grund unterbleibt.

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.

Beschluss vom 15.03.2023 -
BVerwG 9 B 30.22ECLI:DE:BVerwG:2023:150323B9B30.22.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 15.03.2023 - 9 B 30.22 - [ECLI:DE:BVerwG:2023:150323B9B30.22.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 30.22

  • VG Halle - 05.10.2022 - AZ: 4 A 308/22 HAL
  • OVG Magdeburg - 03.11.2022 - AZ: 4 O 171/22

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. März 2023
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Bick und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Martini und Dr. Dieterich
beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Dezember 2022 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Das Schreiben des Klägers vom 13. Januar 2023 kann bei sachgerechter Würdigung gemäß § 88 VwGO allenfalls als Gegenvorstellung verstanden werden. Unabhängig davon, ob eine solche Gegenvorstellung auch nach Einführung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO noch zulässig ist, bietet sie jedenfalls keinen Anlass, den Beschluss vom 13. Dezember 2022, mit dem die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 3. November 2022 verworfen wurde, zu ändern. Eine Gesetzeswidrigkeit des Beschlusses ist nicht erkennbar.

2 Insbesondere ergibt sich aus dem Hinweis des Klägers auf § 317 ZPO nichts zu seinen Gunsten. Die Übersendung einer von den Richtern unterschriebenen Urschrift ist nicht erforderlich (BVerwG, Beschluss vom 6. November 2017 - 8 PKH 3.17 - juris Rn. 6; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 10. Juni 2015 - 6 B 62.14 - Buchholz 310 § 58 VwGO Nr. 93 Rn. 4 sowie § 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und § 169 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 56 Abs. 2 und § 173 Satz 1 VwGO).