Beschluss vom 13.12.2024 -
BVerwG 8 B 22.24ECLI:DE:BVerwG:2024:131224B8B22.24.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 13.12.2024 - 8 B 22.24 - [ECLI:DE:BVerwG:2024:131224B8B22.24.0]
Beschluss
BVerwG 8 B 22.24
- OVG Lüneburg - 19.03.2024 - AZ: 15 KF 5/21
In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Dezember 2024
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Held-Daab und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Seegmüller und Dr. Meister
beschlossen:
- Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2024 wird zurückgewiesen.
- Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. März 2024 wird verworfen.
- Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Der Vater des Beschwerdeführers zu 1 wurde 2004 mit 22 Flurstücken in das vereinfachte Flurbereinigungsverfahren W. einbezogen. Im Juli 2007 unterzeichnete er eine Übernahmeerklärung betreffend den Weg E.Nr. ... "G.", die unter anderem die Zustimmung zur Begründung eines Wegerechts zulasten dreier Grundstücke enthielt. Nach seinem Tod im Jahr 2008 wurde das Verfahren mit seinem Rechtsnachfolger, dem Beschwerdeführer zu 1, fortgeführt. 2014 gab der Beklagte den Flurbereinigungsplan bekannt. Der Beschwerdeführer zu 1 erhob Widerspruch. 2019 gab der Beklagte den Nachtrag 3 zum Flurbereinigungsplan bekannt. Der Beschwerdeführer zu 1 wurde danach mit 13 Flurstücken abgefunden und die Eintragung eines Wegerechts im Grundbuch auf vier dieser Flurstücke sowie die Zahlung eines Geldausgleichs für unvermeidliche Landmehrabfindung angeordnet. Der Beschwerdeführer zu 1 erhob auch dagegen Widerspruch. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. März 2021 wies der Beklagte den Widerspruch im Wesentlichen zurück. Am 16. April 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Mit Hofübergabevertrag vom 17. Juli 2023 hat er die Abfindungsflurstücke auf den Beschwerdeführer zu 2 übertragen. Mit Urteil vom 19. März 2024 hat das Oberverwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die Revision hat es nicht zugelassen.
2 Die allein auf die Rüge eines Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
3 Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 2 ist unzulässig. Er ist nicht beschwerdeberechtigt, weil er im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht nicht beteiligt war (Kraft, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 133 Rn. 6).
4 Die Beschwerde des Beschwerdeführers zu 1 ist zulässig. Er bleibt auch nach Vollzug des Hofübergabevertrags und Übergang des Eigentums an den Abfindungsflurstücken auf den Beschwerdeführer zu 2 beschwerdeberechtigt (§ 173 S. 1 VwGO i. V. m. § 265 Abs. 2 ZPO).
5 Die Rüge, das Oberverwaltungsgericht habe den Aufwand für die Ertüchtigung einer alternativen Erschließung über die Brücke von Amts wegen aufklären müssen, greift jedoch nicht durch. Das Oberverwaltungsgericht hat das Überwegungsrecht nicht allein mit der Erwägung bestätigt, eine andere Erschließung der begünstigten Flurstücke - namentlich über die erst noch zu ertüchtigende Brücke - dränge sich wegen der Kosten der Ertüchtigung nicht auf. Es hat seine Entscheidung unabhängig davon auf die alternative Erwägung gestützt, der Beschwerdeführer zu 1 müsse sich die Übernahmeerklärung seines Vaters vom 26. Juli 2007 entgegenhalten lassen (UA S. 29 unten). Dieser Begründung hat es ausdrücklich selbständig tragende Bedeutung zugemessen (UA S. 32 unter bb). Ist die vorinstanzliche Entscheidung auf mehrere jeweils selbständig tragende Begründungen gestützt, kann die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund aufgezeigt wird und vorliegt (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2022 - 4 BN 41.21 - juris Rn. 6 m. w. N.). Daran fehlt es hier. Gegen die zweite, selbständig tragende Erwägung zur Übernahmeerklärung sind der Beschwerdebegründung keine Rügen zu entnehmen.
6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 VwGO und § 100 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG.