Beschluss vom 14.01.2013 -
BVerwG 5 B 99.12ECLI:DE:BVerwG:2013:140113B5B99.12.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 14.01.2013 - 5 B 99.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:140113B5B99.12.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 99.12
- VG Gera - 13.01.2009 - AZ: VG 6 K 479/07 Ge
- Thüringer OVG - 03.05.2012 - AZ: OVG 3 KO 150/09
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Januar 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2012 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 720 € festgesetzt.
Gründe
1 1. Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützte Beschwerde ist unzulässig.
2 Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 15). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. Beschlüsse vom 11. November 2011 - BVerwG 5 B 45.11 - juris Rn. 3 und vom 8. Juni 2006 - BVerwG 6 B 22.06 - Buchholz 442.066 § 78 TKG Nr. 1). Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in Betracht.
3
Die sinngemäß als rechtsgrundsätzlich aufgeworfene Frage,
„ob die Eigenheimzulage zumindest auch zur Aufbringung der Belastung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG dient“,
verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg, weil sie sich mit den insoweit einschlägigen Erwägungen des Oberverwaltungsgerichts nicht substantiiert auseinandersetzt. Dieses hat unter anderem ausgeführt, eine Auslegung nach dem Wortlaut der Norm, nach dem systematischen Zusammenhang und nach dem mit ihr verfolgten Zweck führe zu dem Ergebnis, dass es sich bei der Eigenheimzulage um eine Leistung zur Aufbringung der Belastung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 des Wohngeldgesetzes (WoGG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 7. Juli 2005 (BGBI I S. 2029, 2797), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006 (BGBI I S. 2748), handle. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Sie beschränkt sich vielmehr auf die Feststellung, dass die aufgeworfene Frage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bisher nicht entschieden sei. Im Übrigen wiederholt sie die vom Oberverwaltungsgericht für grundsätzlich zutreffend erachteten Erwägungen des Verwaltungsgerichts, dass die Eigenheimzulage nach der bis zum Jahr 2000 geltenden Altfassung des Wohngeldgesetzes weder als Einkommen noch als belastungsmindernde Leistung im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG a.F. zu behandeln gewesen sei und auch bei der zum 1. Januar 2001 in Kraft getretenen Neufassung weder des § 10 noch des § 7 Abs. 2 Nr. 3 WoGG a.F. Erwähnung gefunden habe. Damit lässt sich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht darlegen.
4 Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
5 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 3 GKG.