Beschluss vom 14.01.2026 -
BVerwG 1 B 20.25ECLI:DE:BVerwG:2026:140126B1B20.25.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 14.01.2026 - 1 B 20.25 - [ECLI:DE:BVerwG:2026:140126B1B20.25.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 20.25

  • VG Münster - 12.11.2024 - AZ: 2 K 3209/24.A
  • OVG Münster - 17.09.2025 - AZ: 11 A 2654/24.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Januar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Keller und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Fleuß und Böhmann beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2025 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (1.), der Divergenz (2.) und eines Verfahrensfehlers (3.) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung besteht. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n. F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Die Begründungspflicht verlangt, dass sich die Beschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt und im Einzelnen aufzeigt, aus welchen Gründen der Rechtsauffassung, die der Frage zugrunde liegt, zu folgen ist (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 B 22.06 - NVwZ 2006, 1073 Rn. 4 f. und vom 10. August 2015 - 5 B 48.15 - juris Rn. 3 m. w. N.). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrunds erstrecken. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Der Sache nach wendet sie sich in erster Linie gegen die vom Berufungsgericht geteilte Auffassung des Senats, dass nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in der Hellenischen Republik internationaler Schutz zuerkannt worden ist, bei einer Rückkehr nach Griechenland keine mit Art. 4 GRC unvereinbaren Lebensbedingungen drohen (vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris). Soweit sich die Beschwerde nicht ohnehin darauf beschränkt, diese Auffassung in der Art einer Berufungsbegründung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu kritisieren, lässt sich ihr die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedenfalls nicht entnehmen.

3 a) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde hinsichtlich der als rechtsgrundsätzlich bedeutsam aufgeworfenen Fragen:
"Ist die Annahme des Bundesverwaltungsgerichts, gesunde Rückkehrer könnten in Griechenland regelmäßig für sich sorgen, mit Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK vereinbar, wenn der betroffene Schutzberechtigte dort bereits vor der Ausreise nachweislich obdachlos war und seinen Lebensunterhalt nur durch Betteln/​Schulden sichern konnte?"
und
"Verstößt es gegen Art. 4 EU-GRCh, wenn ein Mitgliedstaat bei der Prüfung von Rückführungen nicht berücksichtigt, dass bereits in der Vergangenheit eingetretene Obdachlosigkeit und Verelendung eines Schutzberechtigten in Griechenland mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut eintreten werden?",
da diese sich in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würden. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass der Kläger in Griechenland von Obdachlosigkeit und Verelendung betroffen gewesen wäre. Insbesondere verhält sich der angefochtene Beschluss nicht zu einer etwaigen vormaligen Obdachlosigkeit des Klägers. Entgegen der Darstellung der Beschwerde, der Kläger habe während seines Aufenthalts in Griechenland keinen Zugang zu einer Arbeit zu erlangen vermocht, hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass er eigenen Angaben zufolge in einer Käsefabrik für einen Lohn von 35 € je Tag gearbeitet hat.

4 b) Die Revision ist nicht hinsichtlich der Fragen:
"Darf ein Mitgliedstaat im Rahmen der Prüfung, ob einer anerkannten schutzberechtigten Person im Aufnahmestaat eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht, darauf verweisen, dass diese Person ihren Lebensunterhalt durch informelle oder nicht-regulierte Tätigkeiten (Schattenwirtschaft) sichern kann?",
und
"Ist es mit dem [...] Schutzgebot von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta vereinbar, wenn ein [a]syl- oder [a]usländerrechtliches Verfahren die Existenzsicherung in der Schattenwirtschaft als ausreichende Grundlage für die Ablehnung eines Abschiebungsschutzes ansieht?"
zuzulassen. Gleiches gilt hinsichtlich der Fragen,
"[o]b die reine Sicherstellung elementarer Grundbedürfnisse ('Brot, Bett, Hygiene') ausreicht oder ob das Unionsrecht (Art. 4 GRCh, Art. 1 GRCh) einen menschenwürdigen Existenzstandard verlangt",
"[o]b für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Rückkehr neben formalen Ansprüchen auch die faktische Zugänglichkeit von Unterkunft, Sozialleistungen und Arbeitsmöglichkeiten berücksichtigt werden muss",
"[o]b eine vorübergehende, mehrmonatige Phase ohne gesicherte Unterkunft/​Leistungen bereits eine Verletzung von Art. 4 GRCh begründet",
"[o]b das unionsrechtliche Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung dahingehend auszulegen ist, dass die bloße Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch informelle Tätigkeiten zu sichern, eine Verletzung ausschließt",
und
"[o]b das vom EGMR entwickelte 'Brot-und-Bett'-Kriterium bedeutet, dass ein Mitgliedstaat Rückkehrer auf ein Leben am Existenzminimum verweisen darf".

5 Die Fragen sind nicht klärungsbedürftig, da sie bereits höchstrichterlich beantwortet sind.

6 aa) In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass das wirtschaftliche Existenzminimum immer dann gesichert ist, wenn erwerbsfähige Personen - wie der Kläger - durch eigene, notfalls auch wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende Arbeit, die grundsätzlich zumutbar ist, oder durch Zuwendungen von dritter Seite, jedenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten, das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen können. Zu den im vorstehenden Sinne zumutbaren Arbeiten zählen auch Tätigkeiten, für die es keine Nachfrage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt gibt, die nicht überkommenen Berufsbildern entsprechen und die nur zeitweise, etwa zur Deckung eines kurzfristigen Bedarfs, ausgeübt werden können, selbst wenn diese im Bereich der sogenannten "Schatten- oder Nischenwirtschaft" angesiedelt sind. Soweit die Schattenwirtschaft bei einer weiten Definition auch kriminelle und andere staatlich sanktionierte Tätigkeiten erfasst, können Schutzberechtigte darauf zur Existenzsicherung nicht verwiesen werden. Eine Tätigkeit, bei der die Schutzberechtigten selbst einer straf- oder ordnungswidrigkeitsrechtlichen Verfolgung ausgesetzt wären, ist ihnen nicht zuzumuten. Anders verhält es sich bei einer Erwerbstätigkeit, die im Prinzip auch legal ausgeübt werden kann, die jedoch den öffentlichen Stellen zur Vermeidung der Abführung von Steuern und Sozialbeiträgen nicht gemeldet wird, sofern dies für den Schutzberechtigten als Arbeitnehmer nicht sanktionsbewehrt ist oder Sanktionen gegen ihn jedenfalls tatsächlich nicht verhängt werden. Unter diesen Voraussetzungen ist Schutzberechtigten - zumindest für eine Übergangszeit - auch eine Tätigkeit in der Schattenwirtschaft zumutbar (BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 100 f. m. w. N., vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 45 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 56).

7 bb) Diese Rechtsprechung steht im Einklang mit Unionsrecht.

8 In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems die Vermutung gilt, dass die Behandlung der Personen, die internationalen Schutz beantragen, in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Nur für den Fall, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, sodass eine ernsthafte Gefahr besteht, dass Personen, die internationalen Schutz beantragen, in diesem Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist, ist ein Mitgliedstaat in Anbetracht des allgemeinen und absoluten Charakters des Verbots in Art. 4 GRC, das eng mit der Achtung der Würde des Menschen verbunden ist und ausnahmslos jede Form unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung verbietet, gehindert, den Drittstaatsangehörigen durch die Überstellung in jenen Mitgliedstaat einer ernsthaften Gefahr auszusetzen, eine solche Behandlung zu erfahren (vgl. EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/‌17 u. a. [ECLI:​​EU:​​C:​​2019:​​219] - Rn. 83 ff. und - C-163/‌17 [ECLI:​​EU:​​C:​​2019:​​218] - Rn. 88 und Beschluss vom 13. November 2019 - C-540/‌17 u. a. [ECLI:​​EU:​​C:​​2019:​​964] - Rn. 34; ferner EGMR <GK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/‌09, M. S. S./‌Belgien und Griechenland - Rn. 249 ff.).

9 Das Gericht, das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Entscheidung befasst ist, mit der ein neuer Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abgelehnt wurde, ist verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/‌17 u. a. - Rn. 88 und - C-163/‌17 - Rn. 90). Derartige Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GRC, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/‌17 u. a. - Rn. 89 und - C-163/‌17 - Rn. 91). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/‌17 u. a. - Rn. 90 und - C-163/‌17 - Rn. 92). Diese Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren die betreffende Person sich in einer solch schwerwiegenden Situation befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/‌17 u. a. - Rn. 91 und - C-163/‌17 - Rn. 93).

10 Auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK, die der Gerichtshof der Europäischen Union seiner Auslegung des Art. 4 GRC maßgeblich zugrunde legt, müssen die einem Ausländer im Zielstaat drohenden Gefahren ein gewisses "Mindestmaß" an Schwere (minimum level of severity) erreichen, um ein Abschiebungsverbot zu begründen (vgl. EGMR <GK>, Urteil vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/‌10, Paposhvili/​Belgien - Rn. 174; EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017 - C-578/‌16 PPU [ECLI:​​EU:​​C:​​2017:​​127], C. K. u. a. - Rn. 68). Die Bestimmung dieses Mindestmaßes an Schwere ist relativ und hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenen körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Betroffenen (EGMR <GK>, Urteile vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/‌09 - Rn. 219 und vom 13. Dezember 2016 - Nr. 41738/‌10 - Rn. 174). Allerdings enthält Art. 3 EMRK weder eine Verpflichtung der Vertragsstaaten, jedermann in ihrem Hoheitsgebiet mit einer Wohnung zu versorgen, noch begründet Art. 3 EMRK eine allgemeine Verpflichtung, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu gewähren oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR <GK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/‌09 - Rn. 249). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat aber für die als besonders verletzlich gewertete Gruppe der Asylsuchenden eine aus der Aufnahmerichtlinie (aktuell: Richtlinie 2013/‌33/‌EU) folgende gesteigerte Verantwortlichkeit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gesehen (EGMR <GK>, Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/‌09 - Rn. 250 ff.), die mit Blick auf die Richtlinie 2011/‌95/‌EU auch für international Schutzberechtigte anzunehmen ist. Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK erforderliche Mindestmaß an Schwere im Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 9 ff.).

11 cc) Die Rechtsprechung steht zudem im Einklang mit Verfassungsrecht (vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 1. April 2025 - 2 BvR 1425/‌24 - juris Rn. 25).

12 dd) Nach alledem gelten für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse - gerade bei nichtvulnerablen Personen - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen.

13 Schutzberechtigte dürfen auf alle zumutbaren Maßnahmen verwiesen werden, um ihren elementarsten Lebensunterhalt zu sichern. Dazu gehören auch alle zumutbaren faktischen Möglichkeiten zur Erlangung eines Erwerbseinkommens, ohne dass es insoweit einer weiteren Klärung durch den Gerichtshof der Europäischen Union oder den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte bedarf. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist vielmehr anerkannt, dass zur Existenzsicherung auch auf ein ohne Arbeitserlaubnis erzieltes Erwerbseinkommen verwiesen werden darf (EuGH, Urteil vom 2. Oktober 2019 - C-93/‌18 [ECLI:​​EU:​​C:​​2019:​​809] - Rn. 49 und 53). Soweit die Mitgliedstaaten - auch bei der Bekämpfung von Schwarzarbeit - an das Prinzip der loyalen Zusammenarbeit gebunden sind (Art. 4 Abs. 3 Satz 1 EUV), trifft diese Verpflichtung zunächst nur die Mitgliedstaaten untereinander. Diese auf die gesamtgesellschaftlichen Auswirkungen von Schwarzarbeit zielende Verpflichtung kann einer Verweisung des Schutzberechtigten auf die Ausübung einer Tätigkeit in der Schattenwirtschaft wegen der nach der vorzitierten Rechtsprechung erforderlichen Einzelfallprüfung, ob dem international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRC droht, nicht entgegengehalten werden (EuGH, Urteil vom 22. Februar 2022 - C-483/‌20 [ECLI:​​EU:​​C:​​2022:​​103] - Rn. 36; BVerwG, Urteile vom 21. November 2024 - 1 C 24.23 - BVerwGE 184, 1 Rn. 101 und vom 19. Dezember 2024 - 1 C 3.24 - BVerwGE 184, 151 Rn. 105). Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Verweis auf eine unangemeldete Erwerbstätigkeit - wie im Falle Griechenlands - nicht auf Dauer, sondern lediglich für eine vorübergehende Zeit, etwa bis zu einer Erlangung der für den Zugang zum legalen Arbeitsmarkt erforderlichen Dokumente, erfolgt. Auch die Verordnung (EU) 2019/‌1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 883/‌2004, (EU) Nr. 492/‌2011 und (EU) 2016/‌589 sowie zur Aufhebung des Beschlusses (EU) 2016/‌344 (ABl. L 186 S. 21), die unter anderem die Einrichtung einer europäischen Plattform zur Stärkung der Zusammenarbeit bei der Bekämpfung nicht angemeldeter Erwerbstätigkeit unter dem Dach der Europäischen Arbeitsbehörde vorsieht (Art. 1 Abs. 5, Art. 2 Buchst. d, Art. 4 Buchst. f, Art. 12 und 16 Abs. 2 VO (EU) 2019/‌1149), richtet sich in erster Linie an die Mitgliedstaaten und soll diese bei der Eindämmung von Schwarzarbeit unterstützen (in diesem Sinne BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 45 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 57).

14 Darüber hinaus sind nicht nur staatliche Unterstützungsleistungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 - 1 B 25.18 - NVwZ 2019, 61 Rn. 11), sondern auch Unterstützungsangebote nichtstaatlicher Hilfsorganisationen zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 7. September 2021 - 1 C 3.21 - InfAuslR 2022, 152 Rn. 25 ff.; zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 20 f.).

15 ee) Einen hierüber hinausgehenden weiteren oder erneuten rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf, ihre eigene Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Griechenland an die Stelle derjenigen des angefochtenen Beschlusses und des Bundesverwaltungsgerichts zu setzen. Damit besteht auch im Hinblick auf das Unionsrecht keine Veranlassung, die Revision mit dem Ziel zuzulassen, den Gerichtshof der Europäischen Union um eine Vorabentscheidung der von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zu ersuchen.

16 c) Eine Zulassung der Revision hinsichtlich der Fragen,
"[o]b Art. 29 RL 2011/‌95/‌EU eine effektive Gleichstellung bei Sozialleistungen verlangt oder eine rein formale Gleichstellung ausreicht",
"[o]b nationale Behörden die besonderen sozialen, gesundheitlichen oder sprachlichen Barrieren einzelner Rückkehrer angemessen berücksichtigen müssen",
und
"[o]b der Grundsatz der Effektivität (effet utile) erfordert, dass Mitgliedstaaten ausschließlich auf legale und tatsächlich zugängliche Erwerbsquellen abstellen müssen",
scheidet schon deshalb aus, weil die Beschwerdebegründung dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht gerecht wird.

17 Dem Erfordernis einer substantiierten Darlegung gerade auch der Klärungsbedürftigkeit der betreffenden Rechtsfrage wird namentlich nicht durch den bloßen Hinweis entsprochen, diese sei "bisher nicht höchstrichterlich entschieden" oder "europarechtlich umstritten".

18 d) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde hinsichtlich der Frage,
"[o]b das vom BVerwG angenommene Vertrauen in eine faktische Eingliederung in den informellen Arbeitsmarkt unionsrechts- und menschenrechtskonform ist, wenn sprachliche, gesundheitliche oder soziale Hürden bestehen".

19 Auch insoweit mangelt es an einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Frage. Das Oberverwaltungsgericht hat nicht festgestellt, dass in Bezug auf den Kläger die in der Frage bezeichneten Hürden bestünden.

20 e) Die Revision ist nicht zuzulassen im Hinblick auf die Frage:
"Ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.04.2025 (Az. 1 C 18.24 ) geeignet, die zuvor in der Rechtsprechung mehrerer Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte sowie in den Berichten einschlägiger Nichtregierungsorganisationen vertretene Auffassung in Zweifel zu ziehen, dass anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Obdachlosigkeit droht?".

21 Die Frage ist nicht klärungsbedürftig, da sie bereits höchstrichterlich beantwortet ist. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (informelle, gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 33 und 52). Sie dürfen zwar nicht verwiesen werden auf illegale Siedlungen und besetzte Häuser, die von einer staatlichen Räumung bedroht sind, oder auf Unterkünfte, die nicht ein Mindestmaß an Platz oder keine Möglichkeit bieten, sich zu waschen, sofern eine solche auch sonst - etwa über Hilfsorganisationen - nicht erreichbar ist. Abgesehen davon sind aber auch behelfsmäßige Unterkünfte, Wohncontainer, Zeltstädte oder sonstige faktisch geduldete Siedlungen und einfachste Camps mit in Betracht zu nehmen. Eine abgelegene Lage oder ein fehlender Zugang zu weiteren Dienstleistungen sind nach diesem Maßstab nicht unzumutbar. Eine Art. 4 GRC widersprechende Verelendung droht einem nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten ferner nicht schon dann, wenn dieser nur eine temporäre, nicht auf längere Sicht ausgelegte (Not-)Unterkunft finden kann (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 39). Die Berichte über eine Vielzahl von Unterkunftsmöglichkeiten verschiedenster Art rechtfertigen die Prognose, dass es alleinstehenden nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten mit einer hinreichenden, das "real risk" einer Verletzung von Art. 4 GRC ausschließenden Wahrscheinlichkeit, möglich ist, eine solche zeitweilige und gegebenenfalls provisorische, aber noch menschenwürdige Unterkunft zu finden (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 40 ff.).

22 Auch insoweit zeigt die Beschwerde keinen erneuten oder weitergehenden rechtsgrundsätzlichen Klärungsbedarf im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf. Die Nichtzulassungsbeschwerde kann im Übrigen nicht darauf gestützt werden, dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Sicht des Beschwerdeführers nicht "richtig" ist.

23 f) Kein Erfolg beschieden ist der Beschwerde hinsichtlich der Frage:
"Reicht die Bereitstellung von ca. 1 000 Obdachlosenplätzen in Griechenland aus, um den zehntausenden jährlich anerkannten Schutzberechtigten einen menschenwürdigen Zugang zu Unterkunft zu sichern, oder ist weiterhin von einer systemischen Gefahr der Obdachlosigkeit auszugehen?".

24 Die erste Teilfrage ist, soweit sie nicht ohnehin nur die Würdigung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht betrifft, bereits nicht entscheidungserheblich. Denn nichtvulnerablen männlichen Drittstaatsangehörigen, denen in Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden ist, sind, wenn sie keinen Zugang zu einer Wohnung oder einer Unterkunft in einer der verschiedenen in Griechenland von hoheitlichen Trägern oder gesellschaftlichen Organisationen betriebenen Einrichtungen, darunter auch Obdachlosenunterkünfte, finden, auf die Nutzung zeitweiliger und gegebenenfalls provisorischer Notschlafstellen auch im "informellen Sektor" verwiesen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris LS und Rn. 108). Entscheidend ist eine Gesamtschau aller zugänglichen und zumutbaren Unterkunftsmöglichkeiten, die nicht auf solche für Obdachlose beschränkt sind. Auf die in dem Beweisbeschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg (Beschluss vom 26. September 2025 - 12 A 7005/‌25 - bezogen auf ein junges afghanisches Ehepaar) aufgeworfenen Fragen kommt es hiernach nicht entscheidungserheblich an.

25 Wegen der zweiten Teilfrage wird auf die vorstehenden Ausführungen und die Ausführungen zu e) verwiesen.

26 g) Die Revision ist nicht zuzulassen im Hinblick auf die Frage:
"Verstößt es gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 VwGO), wenn ein Gericht die Feststellungen zuverlässiger Nichtregierungsorganisationen zu Überfüllung und mangelnder Zugänglichkeit griechischer Obdachlosenunterkünfte verwirft, ohne eigene Ermittlungen zu Kapazität und Zugänglichkeit anzustellen?".

27 Soweit die Beschwerdebegründung in der "pauschale[n] Verwerfung von Aussagen renommierter [Nichtregierungsorganisationen], die Überfüllung und mangelnde Zugänglichkeit von Unterkünften bestätigen, ohne eigene Nachforschungen anzustellen", eine Verletzung der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht sieht, lässt sie unberücksichtigt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine tatsächlichen Feststellungen zu Unterkunftsmöglichkeiten, die sich das Oberverwaltungsgericht zu eigen gemacht hat, auf eine Mehrzahl von Berichten unter anderem von Nichtregierungsorganisationen gestützt hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 41 f., siehe auch BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 39 ff.). Der Sache nach wendet sich die Beschwerde mit ihrer Rüge auch insoweit im Stile einer Berufungsbegründung gegen die von dem Oberverwaltungsgericht mitgetragene Tatsachenwürdigung des Bundesverwaltungsgerichts.

28 h) Ebenso wenig ist die Revision zuzulassen hinsichtlich der Fragen:
"Ist es mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) [...] vereinbar, wenn ein [a]syl- oder [a]usländerrechtliches Verfahren die Existenzsicherung in der Schattenwirtschaft als ausreichende Grundlage für die Ablehnung eines Abschiebungsschutzes ansieht?",
und
"Ist es mit dem Grundsatz der Gesetzesbindung der Gerichte (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar, wenn Gerichte anerkannten Schutzberechtigten faktisch dazu raten, ihren Lebensunterhalt in Griechenland durch illegale Erwerbstätigkeit (Schattenwirtschaft/​Schwarzarbeit) zu sichern?"
sowie der Frage,
"[o]b der Verweis auf eine Erwerbstätigkeit in der sog. 'Schattenwirtschaft' im Zielstaat mit den unionsrechtlichen Anforderungen aus der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/‌95/‌EU) und den Vorgaben der EMRK, insbesondere Art. 3 EMRK, vereinbar ist".

29 Das diesbezügliche Vorbringen, ein Verweis auf die Schattenwirtschaft legitimiere indirekt das Betreiben von Schwarzarbeit und unterlaufe die Bemühungen des Staates, illegale Beschäftigung zu bekämpfen, Gerichte dürften keine faktische Anweisung zur illegalen Erwerbstätigkeit geben, eine Verweisung auf Schwarzarbeit als Lebensunterhalt sei rechtswidrig und könne Grundrechte des Betroffenen verletzen, Unterbringungsdefizite erhöhten das Risiko, dass Schutzberechtigte gezwungen würden, in der Schattenwirtschaft tätig zu werden, genügt den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht. Die Beschwerdebegründung versäumt es, sich substantiiert mit dem Verhältnis zwischen den aus dem Rechtsstaatsprinzip und dem Richtlinienrecht, insbesondere der Anerkennungs- und der Aufnahmerichtlinie, abgeleiteten Anforderungen an die Aufnahmebedingungen in dem betreffenden Mitgliedstaat einerseits und dem für den Schutz vor Verelendung aus Art. 3 EMRK und aus Art. 4 GRC entwickelten, vorstehend unter b) bb) wiedergegebenen Maßstab (EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-297/‌17 u. a. - Rn. 90 und - C-163/‌17 - Rn. 92) andererseits auseinanderzusetzen. Im Übrigen ist die Frage der Zumutbarkeit einer temporären Tätigkeit in der Schattenwirtschaft - wie bereits dargelegt - in der Rechtsprechung des Senats geklärt.

30 i) Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf die Frage:
"Ist eine Verweisung von Schutzberechtigten auf Tätigkeiten in der griechischen Schattenwirtschaft deshalb unzulässig, weil ihnen dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit prekäre Lebensbedingungen, Ausbeutung und damit ein Leben unterhalb des menschenwürdigen Existenzminimums drohen?"
zuzulassen. Die Frage hat in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Klärung erfahren. Soweit Arbeitsverhältnisse in der Schattenwirtschaft als prekär und ausbeuterisch beschrieben werden (u. a. unangemessene Löhne, saisonale oder befristete Beschäftigung, schlechte Arbeitsbedingungen, lange Arbeitszeiten, kein Urlaubsgeld und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall) und ausgeführt wird, bei der Entdeckung von Schwarzarbeit drohten zwar keine staatliche Sanktionierung, wohl aber Repressionen des Arbeitgebers (Entlassung, Aufrechnung von Bußgeldern mit Lohn), führt dies nicht dazu, dass den Betroffenen diese Möglichkeit der Erzielung eines Erwerbseinkommens zur Deckung der elementarsten Bedürfnisse für die Übergangszeit bis zur Erfüllung der Voraussetzungen für einen Zugang zum legalen Arbeitsmarkt grundsätzlich unzumutbar wäre. Denn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Art. 4 GRC-widrigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen, die einhergehen mit der konkreten Gefahr unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder gar der Gefahr, regelhaft gezwungen zu sein, Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verrichten, lässt sich unter Anlegung des hierfür strengen Maßstabs den Erkenntnismitteln zumindest für die hier relevante Personengruppe der nichtvulnerablen männlichen Schutzberechtigten nicht entnehmen (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 74).

31 j) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde in Bezug auf die Frage,
"ob die strukturell bestehende Obdachlosigkeit in Griechenland bei anerkannten Schutzberechtigten einen systemischen Mangel im Sinne von Art. 4 EU-GRCh bzw. Art. 3 EMRK darstellt".

32 Die Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision mit dem Ziel, das Revisionsverfahren auszusetzen und den Gerichtshof der Europäischen Union im Hinblick auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen anzurufen, schon deshalb nicht, weil eine strukturell bestehende Obdachlosigkeit in Griechenland bei anerkannten Schutzberechtigten weder seitens des Oberverwaltungsgerichts noch durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist; vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass die vorliegenden Daten nicht den Schluss zulassen, dass Obdachlosigkeit unter Schutzberechtigten ein weit verbreitetes Problem darstellt (BVerwG, Urteile vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - juris Rn. 43 und vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 53), und im Übrigen festgestellt, dass nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass alleinstehende männliche Schutzberechtigte ohne besondere Vulnerabilitäten im Falle einer Rückkehr nach Griechenland dort nicht zumindest eine (informelle, gegebenenfalls temporäre, wechselnde) Unterkunft oder Notschlafstelle mit einem Minimum an erreichbaren sanitären Einrichtungen finden können (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 52).

33 k) Die Revision ist nicht hinsichtlich der Frage:
"Ist es mit Art. 4 EU-GRCh, Art. 3 EMRK sowie Art. 20 ff. der Qualifikationsrichtlinie vereinbar, anerkannte Flüchtlinge in einen Mitgliedstaat rückzuführen, a) in dem sie mit hoher Wahrscheinlichkeit obdachlos werden, und b) in dem keine staatlich garantierte Unterstützung existiert, sondern sie auf informelle NGO-Strukturen verwiesen werden?",
zuzulassen.

34 Wegen des ersten Teils der Frage wird auf die Ausführungen unter j) verwiesen. Da eine hohe Wahrscheinlichkeit, obdachlos zu werden, in Bezug auf anerkannte Flüchtlinge nicht tatsächlich festgestellt ist, kommt eine Zulassung der Revision nicht in Betracht.

35 Letzteres gilt auch hinsichtlich des zweiten Teils der Frage. Die Beschwerdebegründung blendet aus, dass junge, erwerbsfähige und alleinstehende Männer ohne besondere Vulnerabilitäten nach einer Überstellung in die Hellenische Republik Zugang zu dem dortigen legalen Arbeitsmarkt haben und es ihnen, bis sie dort Fuß gefasst haben, tatsächlich möglich und zumutbar ist, einer Beschäftigung in der Schattenwirtschaft nachzugehen. Sie stehen daher schon deshalb und unabhängig von einer auch ihnen möglichen Inanspruchnahme der Unterstützung durch humanitäre Hilfsorganisationen nicht einer vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängigen Person gleich, die sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/‌17 u. a. - Rn. 90).

36 l) Raum für eine Zulassung der Revision besteht nicht in Bezug auf die Frage:
"Ist es mit Art. 4 EU-GRCh vereinbar, wenn ein Mitgliedstaat bei Rückkehr von anerkannten Schutzberechtigten darauf abstellt, dass diese ihren Lebensunterhalt faktisch nur durch informelle oder illegale Tätigkeiten sichern können?".

37 Das Vorbringen der Beschwerde, der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seinem Urteil vom 27. Februar 2014 - C-79/‌13 [ECLI:​​EU:​​C:​​2014:​​103] - klargestellt, dass die Mitgliedstaaten selbst verpflichtet seien, die materielle Versorgung sicherzustellen, eine "Verweisung auf NGOs oder Schwarzarbeit wider[spreche] dem unionsrechtlichen Schutzauftrag[, d]iese Frage [sei] unionsweit von Bedeutung, da sie die Grenzen staatlicher Verantwortung definier[e]", genügt nicht den in § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gründenden Anforderungen an eine substantiierte Auseinandersetzung mit der als rechtsgrundsätzlich aufgeworfenen Rechtsfrage. Es unterstellt, dass die Grundsätze zur Verantwortlichkeit des Aufnahmemitgliedstaats, die der Gerichtshof der Europäischen Union in der vorstehenden Entscheidung zur Richtlinie 2003/‌9/‌EG aufgestellt und in seinem Urteil vom 12. November 2019 - C-233/‌18 [ECLI:​​EU:​​C:​​2019:​​956] - zu der Richtlinie 2013/‌33/‌EU fortentwickelt hat, uneingeschränkt auf die Verantwortung des überstellenden Mitgliedstaats zu übertragen sind, den Schutzberechtigten im Lichte von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC vor einer Verelendung in dem Aufnahmemitgliedstaat zu schützen. Die Beschwerde setzt den "strukturelle[n] Ausschluss von staatlicher Unterstützung und Unterbringung" einem "systemischen Mangel im Sinne von Art. 4 [GRC] und Art. 3 EMRK" gleich, ohne für diese vermeintliche Parallele eine tragfähige rechtliche Grundlage, namentlich in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union aufzuzeigen.

38 m) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde hinsichtlich der Frage:
"Verlangt Art. 4 EU-GRCh i. V. m. Art. 3 EMRK, dass bei Rückführungen eine konkrete und realitätsbezogene Einzelfallprognose erstellt wird (vgl. EuGH, C-163/‌17 - Jawo), oder genügt eine pauschale Annahme, dass 'gesunde Rückkehrer' sich selbst helfen können?".

39 Die Frage bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, da sie in der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesverwaltungsgerichts bereits beantwortet ist.

40 Art. 4 GRC steht der Überstellung einer vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängigen Person in einen anderen Mitgliedstaat entgegen, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass sich diese Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/‌17 - Rn. 92). Die diesbezügliche im jeweiligen Einzelfall zu treffende Prognose obliegt dem Bundesamt ebenso wie dem Tatsachengericht.

41 Aus den auf der Grundlage von § 78 Abs. 8 AsylG ergangenen Entscheidungen des Senats ergibt sich nichts anderes. Prüfungsgegenstand der (Tatsachen-)Revision nach § 78 Abs. 8 AsylG ist die Beurteilung der allgemeinen asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevanten Lage in einem Herkunfts- oder Zielstaat (§ 78 Abs. 8 Satz 3 AsylG). In dem hierfür erforderlichen Umfang ist das Bundesverwaltungsgericht abweichend von § 137 Abs. 2 VwGO nicht an die in dem angefochtenen Beschluss getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden. Die Befreiung von der Bindungswirkung des § 137 Abs. 2 VwGO beschränkt sich auf die allgemeine asyl-, abschiebungs- oder überstellungsrelevante Lage; sie erfasst hingegen nicht auch Tatsachenfeststellungen zu individuellen Umständen in der Person des jeweiligen Klägers, die sich positiv oder negativ auf die Gefahrenprognose auswirken können. Eine weitere Tatsachenermittlung oder Sachaufklärung zu den individuellen Schutzgründen und eine diesbezügliche Beweisaufnahme finden im Verfahren des § 78 Abs. 8 AsylG nicht statt. Bezugsrahmen der Beurteilung der allgemeinen Lage ist der von der Divergenz betroffene, abstrakt bestimmte Personenkreis, der zumindest so weit gezogen werden muss, dass er die jeweils klagende Person nach den - insoweit für das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO grundsätzlich bindenden - Feststellungen des Berufungsgerichts zu deren individuellen Verhältnissen einschließt (BVerwG, Urteil vom 23. Oktober 2025 - 1 C 11.25 - juris Rn. 12 ff.). Ob die Beurteilung der allgemeinen Lage wegen Besonderheiten des konkreten Einzelfalles etwa im Lichte von Art. 3 EMRK oder Art. 4 GRC einer Korrektur bedarf, ist nicht Gegenstand des Verfahrens nach § 78 Abs. 8 AsylG, sondern des asylgerichtlichen Verfahrens vor den Tatsachengerichten.

42 n) Die Revision ist auch nicht zuzulassen zur rechtsgrundsätzlichen Klärung der Frage:
"Umfasst das unionsrechtlich garantierte Existenzminimum (Art. 1 und 4 EU-GRCh) lediglich das physische Überleben ('Bett und Brot') oder auch Elemente sozialer Teilhabe und Integration (vgl. EuGH, C-233/‌18 - Haqbin)?".

43 Das Vorbringen der Beschwerde genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit. Es beschränkt sich auf den Hinweis, der Gerichtshof der Europäischen Union habe in seinem Urteil vom 12. November 2019 - C-233/‌18 - zu der Richtlinie 2013/‌33/‌EU klargestellt, dass Mitgliedstaaten mehr als nur ein Mindestmaß an Überleben gewährleisten müssten, daher sei klärungsbedürftig, ob auch soziale Teilhabe und Integration Teil der unionsrechtlichen Mindeststandards seien. Einer substantiierten Auseinandersetzung mit der in diesem Zusammenhang zu erörternden Frage, inwiefern das Vorenthalten von Elementen sozialer Teilhabe und der Integration stets auch eine extreme materielle Not zur Folge hat, die es dem Schutzberechtigten nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen und ihn zwangsläufig in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist, entbehrt die Beschwerdebegründung hingegen.

44 o) Ohne Erfolg bleibt die Beschwerde hinsichtlich der Frage:
"Ist es mit dem Unionsrecht vereinbar, Rückkehrer auf formal bestehende Ansprüche (z. B. auf Sozialleistungen oder Unterkunft in Griechenland) zu verweisen, wenn ihnen der faktische Zugang durch systemische bürokratische Hindernisse (z. B. fehlende AFM-/‌AMKA-Nummer) verschlossen ist?".

45 Die Frage ist bereits nicht klärungsbedürftig. In der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist geklärt, dass es einer vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängigen Person im Falle ihrer Rückführung möglich sein muss, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Zudem muss ausgeschlossen sein, dass ihre physische oder psychische Gesundheit durch die Rückführung beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt wird, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-297/‌17 u. a. - Rn. 90). Weder das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - noch der angegriffene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts lassen erkennen, dass es den Anforderungen von Art. 3 EMRK und Art. 4 GRC entspräche, wenn Rückkehrer auf lediglich formal bestehende Ansprüche auf bestimmte Leistungen verwiesen würden, zu denen ihnen der Zugang faktisch verschlossen wäre.

46 p) Nach dem Vorstehenden war dem Antrag,
"die o. g. klärungsbedürftigen Rechtsfragen dem EuGH zur Vorabentscheidung vorzulegen (§ 267 AEUV)",
nicht zu entsprechen. Ebenso wenig war dem - allein auf die im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Betracht kommende Aufklärung des Sachverhalts in tatsächlicher Hinsicht gerichteten - Antrag nachzugehen,
"eine Stellungnahme der gr. Behörden bzw. der gr. Botschaft einzuholen".

47 Bei diesen Anträgen verkennt die Beschwerde den durch § 132 Abs. 2 VwGO auf die Grundsatzrüge, die Divergenz und die Verfahrensrüge beschränkten Prüfungsumfang einer Nichtzulassungsbeschwerde. Sofern die Beschwerde die angeführten Vorlagefragen als Begründung ihrer Grundsatzrügen verstanden wissen will, rechtfertigt dies nach obigen Ausführungen nicht die Zulassung der Revision.

48 2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen. Eine auf § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO gestützte Rüge des Inhalts, die Berufungsentscheidung weiche von der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ab, wäre bereits unzulässig.

49 Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten, ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat.

50 Einen divergierenden Rechtssatz zu Entscheidungen der vorgenannten Gerichte zeigt die Beschwerde nicht auf. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Beschwerde eine Divergenz zur Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union rügt, führt dies schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision, weil der Gerichtshof der Europäischen Union nicht zu den in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten "divergenzfähigen" Gerichten gehört (BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 2023 - 1 B 15.23 - juris Rn. 17). Im Übrigen liegt eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nach den obigen Ausführungen nicht vor.

51 3. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen.

52 a) Soweit die Beschwerde rügt, das Berufungsgericht habe gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) verstoßen, liegt eine Verletzung dieser Verfahrensvorschrift nicht vor.

53 Das Oberverwaltungsgericht hat sich die in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 - (juris Rn. 24 ff.) und - 1 C 19.24 - (juris Rn. 60) getroffenen und durch zahlreiche Erkenntnismittel belegten Feststellungen umfänglich zu eigen gemacht.

54 Dessen ungeachtet legt die Beschwerde nicht substantiiert dar, welche Tatsachen jenseits der von dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen und von dem Oberverwaltungsgericht in Bezug genommenen Feststellungen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können (zu diesen Anforderungen vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2023 - 1 B 17.23 - juris Rn. 12 m. w. N.).

55 b) Soweit die Beschwerde zudem eine Verletzung des Klägers in seinem Recht auf Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) rügt, bleibt offen, in welchem Verhalten des Oberverwaltungsgerichts sie eine Gehörsverletzung sieht. Insbesondere zeigt sie nicht auf, auf welche Tatsachen und Beweisergebnisse das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt hat, zu denen sich der Kläger nicht zuvor habe äußern können.

56 4. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

57 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 RVG. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.