Beschluss vom 14.01.2026 -
BVerwG 2 B 30.25ECLI:DE:BVerwG:2026:140126B2B30.25.0

Beschluss

BVerwG 2 B 30.25

  • VG Berlin - 20.11.2024 - AZ: 80 K 8/20 OL
  • OVG Berlin-Brandenburg - 13.03.2025 - AZ: 80 D 1/25

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 14. Januar 2026 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kenntner, die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schübel-Pfister und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hissnauer beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 13. März 2025 wird zurückgewiesen.
  2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... wird abgelehnt.
  3. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beklagte wendet sich gegen die Aberkennung ihres Ruhegehalts in einem beamtenrechtlichen Disziplinarklageverfahren.

2 1. Die ... geborene, zwischenzeitlich in P. und U. sowie derzeit in M. lebende Beklagte stand als Kriminalkommissarin (Besoldungsgruppe A 9 LBesO) im Dienst des Klägers. Seit Juni 2011 war sie dauerhaft arbeitsunfähig erkrankt; mit Ablauf des Jahres 2012 wurde sie wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt. Die Beklagte ist Mutter von drei Kindern, die 2009, 2014 und 2018 geboren wurden.

3 Im Februar 2019 leitete der Kläger ein Disziplinarverfahren gegen die Beklagte wegen des Verdachts ein, dass sie als sogenannte Reichsbürgerin gegen ihre Verfassungstreuepflicht verstoßen habe. Zur Begründung wurde auf vier Schreiben der Beklagten vom 7. September 2016 an zwei Richterinnen in ihren familiengerichtlichen Verfahren sowie auf eine "Strafanzeige" an die Botschaft der ... vom 24. März 2018 verwiesen. Die vier aus den familiengerichtlichen Verfahren stammenden Schriftstücke hatte die Polizeiinspektion ... dem Justiziariat des Landesverwaltungsamts des Klägers im Frühjahr 2018 übermittelt; sie waren der Polizei im Rahmen von Sorgerechtsstreitigkeiten bzw. einer Vermisstenanzeige betreffend eines der Kinder der Beklagten bekannt geworden. Die "Strafanzeige" gegen eine "Tätergemeinschaft" hatte die Beklagte nach eigenen Angaben dem ... Jugendamt übergeben, von wo aus sie über den Vater eines ihrer Kinder in den Besitz des Klägers gelangt war.

4 Das Verwaltungsgericht hat der Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und insbesondere ausgeführt: Zum Gegenstand der Disziplinarklage würden die vier an zwei Amtsgerichte versandte Schreiben sowie die nicht abgeschickte "Strafanzeige" gemacht, welche die Beklagte nach eigenen Angaben jeweils selbst verfasst habe. Die Handlungen dürften der Disziplinarmaßnahme zugrunde gelegt werden, weil konkret kein Beweisverwertungsverbot bestehe. Es gebe keine gesetzliche Regelung und keinen allgemeinen Rechtssatz dahingehend, dass im Fall einer rechtsfehlerhaften Beweiserhebung die Verwertung der gewonnenen Beweise stets unzulässig sei. Sollte eine Abwägung der widerstreitenden Interessen - also zwischen dem grundrechtlichen Schutz der Beklagten einerseits und dem dienstlichen Interesse an der disziplinaren Verfolgung andererseits - geboten sein, gehe sie hier zum Nachteil der Beklagten aus. Bereits ein Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot sei nicht erkennbar. Im familiengerichtlichen Verfahren sei keine strikte Geheimhaltung vorgeschrieben. Zudem enthielten die zum Gegenstand der Disziplinarklage gemachten Schreiben keine personenbezogenen Informationen über die betroffenen Kinder; der Kläger habe die Schreiben nur zum Beleg der von ihm angenommenen Gesinnung der Beklagten verwertet. Angesichts des Vorwurfs eines Verstoßes gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung falle ein etwaiger Verstoß gegen Offenbarungsverbote kaum ins Gewicht. Mit dem Verfassen und Versenden der vier Briefe am 7. September 2016 sowie dem Verfassen des fünften Schreibens am 24. März 2018 habe sich die Beklagte gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt und so ein einheitliches Dienstvergehen begangen, das zur Aberkennung des Ruhegehalts führe. Die mit den langjährigen familiengerichtlichen Auseinandersetzungen verbundenen Umstände seien nicht erheblich mildernd zu berücksichtigen. Auch die angebliche Verzögerung der Einleitung des Disziplinarverfahrens bewirke kein anderes Ergebnis.

5 2. Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet.

6 a) Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensmängel nach § 41 DiszG BE i. V. m. § 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

7 aa) Die unstreitig von der Beklagten unterzeichneten, in vier Fällen auch von ihr verschickten Schriftstücke durften der Disziplinarmaßnahme zugrunde gelegt werden, ohne dass dem ein Beweisverwertungsverbot entgegengestanden hätte.

8 Gegen die Annahme einer rechtswidrigen Beweiserhebung spricht bereits, dass sich die Disziplinarbehörde die Schriftstücke, die Gegenstand des Disziplinarvorwurfs waren, nicht selbst im Rahmen ihrer Ermittlungstätigkeit beschafft hat. Vielmehr wurden sie ihr von Dritten - der Polizei bzw. einer Privatperson - unaufgefordert übermittelt. Soweit die Disziplinarbehörde daraufhin umfassend Akten bei anderen Behörden und Gerichten, insbesondere die Akten der familiengerichtlichen Verfahren angefordert hat, sind die darin enthaltenen weiteren Dokumente nicht in die Disziplinarklage und das Disziplinarurteil eingeflossen; maßgeblich hierfür waren ausschließlich die bereits in der Einleitungsverfügung benannten fünf Schriftstücke. Eine etwaig "überschießende" Beweiserhebung könnte sich daher nicht auf das Ergebnis des Disziplinarverfahrens ausgewirkt haben.

9 Unabhängig hiervon hat die Fehlerhaftigkeit einer Beweisermittlung weder generell noch grundsätzlich ein Verwertungsverbot zur Folge (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Juni 2005 - 2 BvR 1502/04 - NVwZ 2005, 1175 <1175> m. w. N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt ein Beweisverwertungsverbot vielmehr die begründungsbedürftige Ausnahme dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 u. a. - BVerfGE 130, 1 <28>). Die Verwertbarkeit rechtswidrig erhobener oder erlangter Informationen ist daher im Einzelfall am Recht auf ein faires Verfahren zu messen. Das staatliche Interesse an der Aufklärung des Sachverhalts ist gegen das schutzwürdige Interesse des Betroffenen abzuwägen. Dies gilt grundsätzlich auch im beamtenrechtlichen Disziplinarverfahren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 2023 - 2 B 41.22 - juris Rn. 10). Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, findet sich in den Regelungen des einschlägigen Landesdisziplinargesetzes nur für den Fall der unterbliebenen oder unrichtig erfolgten Belehrung ein ausdrückliches Verwertungsverbot (vgl. § 20 Abs. 3 DiszG BE). Im Übrigen ist auch hier das Interesse an der Sicherstellung der erforderlichen dienstrechtlichen Maßnahmen mit den schutzwürdigen Belangen des betroffenen Beamten abzuwägen.

10 Diesen Vorgaben ist das Berufungsgericht gerecht geworden. Es hat das öffentliche Interesse an der Sachverhaltsaufklärung und disziplinaren Verfolgung mit den Grundrechtspositionen der Beklagten abgewogen, wobei insbesondere das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG zu berücksichtigen war. Die von der Beschwerde betonte grundsätzliche Nichtöffentlichkeit familiengerichtlicher Verfahren kommt der Beklagten schon deshalb nicht entscheidend zugute, weil es im vorliegenden Disziplinarverfahren nicht um Äußerungen zu ihren persönlichen und familiären Belangen vor Gericht geht. Personenbezogene Daten zu den Kindern der Beklagten oder sonstige individuelle Umstände aus den Sorgerechts- und Umgangsstreitigkeiten lassen sich den Schriftstücken nicht entnehmen. Vielmehr erschöpfen sich die vier an die Familienrichterinnen adressierten Schreiben in verbalen Angriffen gegen die Amtsträgerinnen sowie in der Leugnung der Existenz und Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland. Der unantastbare Bereich der privaten Lebensgestaltung (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. November 2010 - 2 BvR 2101/09 - NJW 2011, 2417 Rn. 45) wird von diesen Meinungskundgaben nicht berührt.

11 Die von der Polizei übermittelten Schriftstücke durften somit im Disziplinarverfahren zur Beurteilung der Verfassungstreue der Beklagten herangezogen werden. Gleiches gilt für die an eine ausländische Stelle gerichtete "Strafanzeige", die die Beklagte zwar nicht versandt, aber nach eigenem Bekunden selbst aus der Hand gegeben hat.

12 bb) Ein Verfahrensmangel liegt auch nicht in der von der Beschwerde unter dem Gesichtspunkt der verspäteten Einleitung des behördlichen Disziplinarverfahrens monierten Verfahrensdauer.

13 Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BDG ist der Dienstvorgesetzte verpflichtet, ein Disziplinarverfahren einzuleiten, sobald er erstmals Kenntnis von zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten erlangt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen. Hierzu hat das Berufungsgericht dargelegt, dass vorliegend keine Anhaltspunkte für eine verzögerte Einleitung bestanden. Selbst wenn man von einer zu späten Einleitung ausgehen sollte, fehlte es zumindest an deren Ursächlichkeit für nachfolgendes Fehlverhalten der Beklagten, da die ihr vorgeworfenen Pflichtverletzungen bereits geraume Zeit zurücklagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2018 - 2 C 60.17 - BVerwGE 163, 356 Rn. 21 und Beschluss vom 23. Juni 2022 - 2 B 38.21 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 56 Rn. 12 f.). Im Übrigen könnte nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch eine verspätete Einleitung des Disziplinarverfahrens oder dessen unangemessen lange Dauer nicht die disziplinare Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. der Aberkennung des Ruhegehalts hindern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 2022 - 2 B 38.21 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 56 Rn. 7 ff. m. w. N.). Eine unangemessene Verfahrensdauer stellt weder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK noch mit Blick auf Art. 47 Abs. 2 Satz 1 GRC einen bemessungsrelevanten Umstand dar, der das Disziplinargericht berechtigte, von der gebotenen Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen (BVerwG, Urteil vom 7. November 2024 - 2 C 16.23 - BVerwGE 183, 332 Rn. 48 ff.).

14 b) Die Beschwerde hat auch keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO dargelegt.

15 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine abstrakte, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts mit einer über den Einzelfall hinausgehenden allgemeinen Bedeutung aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse der Rechtsfortbildung in einem Revisionsverfahren geklärt werden muss. Ein derartiger Klärungsbedarf besteht nicht, wenn die Rechtsfrage bereits geklärt ist oder auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln auch ohne Durchführung eines Revisionsverfahrens beantwortet werden kann (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 4, vom 12. Dezember 2024 - 2 B 25.24 - juris Rn. 7 f. und vom 29. September 2025 - 2 B 24.25 - juris Rn. 5).

16 aa) Zunächst misst die Beschwerde der Rechtssache deswegen grundsätzliche Bedeutung bei,
"da bislang nicht geklärt ist, ob und unter welchen Voraussetzungen Dokumente aus ausländischen familiengerichtlichen Verfahren, die ohne offizielle Übermittlung oder Zustimmung der ausländischen Behörde in ein Disziplinarverfahren gelangen, überhaupt verwertbar sind".

17 Diese Frage kann nicht rechtsgrundsätzlich geklärt werden, weil sie von einer Vielzahl von Umständen des Einzelfalls abhängig ist. Dies belegt auch das Beschwerdevorbringen selbst, das von einem Spannungsverhältnis zwischen der Amtsermittlungspflicht im Disziplinarrecht, dem Schutz sensibler personenbezogener Daten gemäß Datenschutzgrundverordnung und Grundgesetz, dem internationalen Rechtshilfeverkehr sowie dem Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art. 6 EMRK spricht. Welche Vorschriften des internationalen Rechtshilfeverkehrs daneben betroffen sein könnten, legt die Beschwerde nicht dar. Es ist auch nicht ersichtlich, dass diese vorliegend eine Rolle spielen und eine etwaige Sperrwirkung hinsichtlich der Verwertung von Unterlagen entfalten könnten. Die Unterlagen sind, wie oben dargelegt, aufgrund privater Übermittlung in den Besitz der Disziplinarbehörde gelangt.

18 bb) Die weiteren von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen
"Ist die vollständige Aberkennung des Ruhegehalts mit dem Grundgesetz (Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG) und der Europäischen Menschenrechtskonvention (Art. 3, Art. 8 EMRK) vereinbar, wenn sie zur lebensbedrohlichen Existenzvernichtung einer Mutter mit drei minderjährigen Kindern im Ausland führt?"
und
"Ist die Aberkennung eines Ruhegehalts mit dem Grundgesetz vereinbar, wenn eine unverschuldete Pflichtenkollision und eine existenzielle Bedrohungslage vorliegen, insbesondere im Ausland, wo kein Zugang zu Sozialleistungen oder rechtlicher Unterstützung besteht?"
zeigen eine grundsätzliche Bedeutsamkeit ebenfalls nicht auf. Dass die Aberkennung des Ruhegehalts als disziplinarische Höchstmaßnahme für Ruhestandsbeamte ein verhältnismäßiges und auch im Übrigen verfassungskonformes Instrument bei einem endgültigen Vertrauensverlust des Dienstherrn darstellt, ist in der Rechtsprechung geklärt (vgl. BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 22. November 2001 - 2 BvR 2138/00 - NVwZ 2002, 467 <467> und vom 29. Oktober 2007 - 2 BvR 1461/06 - BVerfGK 12, 364 Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1999 - 1 D 34.97 - juris Rn. 15 f. und Beschluss vom 7. Mai 2025 - 2 B 38.24 - juris Rn. 10). Neuen oder zusätzlichen Klärungsbedarf legt die Beschwerde nicht dar.

19 cc) Nicht zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung führt schließlich das Beschwerdevorbringen, dass
"das Bundesverwaltungsgericht bislang nicht abschließend geklärt hat, wann eine mehrjährige Untätigkeit der Disziplinarbehörde zur Verwirkung des Disziplinaranspruchs führt, insbesondere wenn keine objektiven Ermittlungshemmnisse bestehen und beim Betroffenen daraufhin Vertrauensschutz entstanden ist."

20 In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verwirkung auf die Ausübung der Disziplinarbefugnis keine Anwendung findet. Die disziplinarische Verfolgung von Dienstvergehen kann nicht durch Verwirkung oder durch Verzicht seitens des Dienstherrn ausgeschlossen werden. Für eine Anwendung des Rechtsinstituts der Verwirkung ist neben den gesetzlichen Regelungen über Disziplinarmaßnahmeverbote wegen Zeitablaufs und Verwertungsverbote kein Raum (vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2012 - 2 B 3.12 - NVwZ-RR 2012, 609 Rn. 5 m. w. N.). Im Übrigen werden die von der Beschwerde behaupteten zeitlichen Abläufe durch die vorgelegten Akten nicht belegt. Im Frühjahr und im Herbst 2018 erreichten die Disziplinarbehörde zwei Hinweise betreffend die Beklagte, nämlich die Information seitens der Polizeiinspektion ... einerseits und das Schreiben des Vaters eines der Kinder der Beklagten andererseits. Daraufhin leitete der Direktor im Februar 2019 das Disziplinarverfahren gegen die Beklagte ein. Von der monierten "mehrjährigen Untätigkeit" der Disziplinarbehörde kann daher nicht die Rede sein.

21 3. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten unbegründet ist. Die Rechtsverfolgung der Beklagten bietet auch unter Berücksichtigung des insoweit geltenden niedrigeren Maßstabs (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. März 1990 - 2 BvR 94/88 u. a. - BVerfGE 81, 347 <357>; Kammerbeschluss vom 9. April 2025 - 1 BvR 366/25 - NJW 2025, 2021 Rn. 11) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

22 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 41 DiszG BE, § 77 Abs. 1 BDG, § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes bedarf es nicht, weil für das Beschwerdeverfahren gemäß der Verweisung in § 41 DiszG BE Festgebühren nach der Anlage zu § 78 BDG erhoben werden.

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